Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164713/4/Sch/Th

Linz, 19.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung den Antrag des Herrn X, vertreten durch X & Partner, Rechtsanwälte GmbH, X, vom 19. Jänner 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2009 und den Antrag auf Neuanberaumung einer Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 71 Abs.1 und 4 AVG iVm. §§ 24 und 51e Abs.3 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 22. April 2009, Zl. VerkR96-1-26-2009, über Herrn X, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs.1 lit.a iVm. § 5 Abs.1 StVO 1960 und § 37 Abs.1 und 3 Z1 iVm. § 1 Abs.3 FSG 1997 Geldstrafen in der Höhe von 1.453 Euro und 1.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 16 Tagen und 10 Tagen, verhängt, weil er 1) am 14. Oktober 2008 um 05.17 Uhr den PKW X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,70 Promille Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Blutabnahme/die Blutabnahme erfolgte im Landeskrankenhaus Gmunden zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr) auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Roitham (Richtungsfahrbahn Salzburg) bis nächst dem Strkm. 214,831 der Westautobahn A1 gelenkt habe und 2) nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 265,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, VwSen-164444/8/Sch/Th, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2009 – von der Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich Faktum 2. des Straferkenntnisses abgesehen – als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Aus dem seitens der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ging für die Berufungsbehörde hervor, dass es bei der Zustellung von behördlichen Schriftstücken an den Berufungswerber immer wieder Probleme gab. Durch Wohnsitzwechsel war eine postalische Zustellung kaum möglich, deshalb wurde das angefochtene Straferkenntnis von der Erstbehörde durch Polizeiorgane zugestellt. Angesichts dieses Umstandes hat die Berufungsbehörde im Hinblick auf die Ladung zur erwähnten Berufungsverhandlung sogleich ein Rechtshilfeersuchen an die vermeintlich zuständige Polizeidienststelle im X. Wiener Gemeindebezirk (der Berufungswerber hat in der Berufungsschrift die Adresse X angegeben) gerichtet und um Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung ersucht. Diese Polizeidienststelle hat den Vorgang an die für die Adresse des Berufungswerbers laut ZMR zuständige Polizeidienststelle im X. Wiener Gemeindebezirk weitergeleitet (Meldeadresse X). Bei diesem Zustellvorgang ist dann hervorgetreten, dass der Berufungswerber auch dort nicht aufhältig ist, sondern in der Justizanstalt X seit 5. November 2009 eine Freiheitsstrafe verbüßt. Die Ladung zur Berufungsverhandlung ist daher an die Berufungsbehörde retourniert worden und hier am 17. Dezember 2009 wieder eingelangt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsentscheidung schon an die Erstbehörde mit dem Ersuchen um Zustellung einer Ausfertigung an den Berufungswerber abgesendet gewesen.

 

3. Die Berufungsbehörde hat in der Folge die Erstbehörde vom Aufenthalt des Berufungswerbers in der Justizanstalt X in Kenntnis gesetzt. Hierauf erfolgte die Zustellung der Berufungsentscheidung laut Postrückschein am 5. Jänner 2010 im Wege der Leitung dieser Justizanstalt an den Berufungswerber. Die Berufungsbehörde war daher weder im Zeitpunkt der Abfertigung der Ladung zur Berufungsverhandlung an den Berufungswerber noch bei der Zustellverfügung hinsichtlich Berufungsentscheidung in Kenntnis davon, dass der Berufungswerber sich in Strafhaft befindet. Nach hiesiger Ansicht hätte von dieser Tatsache auch kaum Kenntnis erlangt werden können, da der Berufungswerber selbst keine der beiden mit seinem Verfahren befassten Behörden informiert hat und zudem sich in dem von der Berufungsbehörde beigeschafften Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 23. November 2009 hinsichtlich der Wohnsitzverhältnisse des Berufungswerbers bloß nachstehendes findet:

 

"H (Hauptwohnsitz): X, gemeldet von 15.05.2009,

N (Nebenwohnsitz): X, gemeldet von 05.11.2009".

 

Ohne überdurchschnittliche Kenntnisse hinsichtlich Meldeeintragungen und Adressen von Justizanstalten ist es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht möglich, alleine aus der Adresse bezüglich Nebenwohnsitz den Schluss zu ziehen, dass der Berufungswerber sich in einer Haftanstalt befindet. Wäre dieser Umstand dem unterfertigten Organ zu Bewusstsein gekommen, hätte eine Zustellung an diesen Wohnsitz des Berufungswerbers erfolgen können. So nebenbei sei allerdings bemerkt, dass auch hier die Sinnhaftigkeit bezweifelt werden muss, da der Berufungswerber möglicherweise gar keinen Ausgang zur Teilnahme an der Verhandlung erhalten hätte, also die Verhandlung ohne seine persönliche Anwesenheit hätte stattfinden müssen.

 

4. Tatsache ist jedenfalls, dass der Berufungswerber im Ergebnis von der Anberaumung einer Berufungsverhandlung keine Kenntnis erlangt hatte. Er konnte daher an dieser Verhandlung auch nicht teilnehmen, unabhängig davon, ob ihm eine Teilnahme möglich gewesen wäre oder er diese gewünscht hätte. Damit lag bei ihm auch keine Verhinderung im rechtlichen Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG vor, zur Verhandlung zu erscheinen. Mangels erfolgter Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung fehlt es an einer wesentlichen Vorraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (vgl. VwGH 22.12.1987, 84/07/0292).

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat getroffene Berufungsentscheidung ist daher zwar formal nach Abhaltung einer Berufungsverhandlung ergangen, aus der Sicht des Berufungswerbers allerdings faktisch nicht, da er hievon ja keine Kenntnis hatte. Nach Ansicht der Berufungsbehörde haftet der Berufungsentscheidung aber dennoch kein relevanter Mangel an. Zu der erwähnten Berufungsverhandlung ist nämlich nicht nur der Berufungswerber nicht erschienen, sondern hat sich auch die Erstbehörde aufgrund von Terminproblemen entschuldigt. Zeugen waren für diesen Verhandlungstermin nicht vorgesehen. Letzteres ergibt sich daraus, da die Berufungsbehörde in Aussicht genommen hatte, mit dem Berufungswerber das etwas seltsam anmutende Berufungsvorbringen abzuklären. Nach einem Verkehrsunfall mit Eigenverletzung ist der Berufungswerber in Spitalsbehandlung gebracht worden, hat sich von dort aber ohne Abmeldung wieder entfernt. Bei der Unfallaufnahme hatte sich der Berufungswerber den Polizeibeamten gegenüber mit einer ID-Card des Magistrates X ausgewiesen gehabt. An der Identität des Berufungswerbers bestand daher kein Zweifel. In der Berufung wird vorgebracht, dass es "mir unverständlich ist, weshalb ich für den Fehler eines anderen Strafe bezahlen soll". Diese vagen Angaben wurden von der Berufungsbehörde so gedeutet, dass der Berufungswerber damit zum Ausdruck bringen wollte, allenfalls nicht selbst der Lenker gewesen zu sein. Ohne stichhaltige Begründung für ein solches Vorbringen hat es die Berufungsbehörde vorerst für entbehrlich gehalten, gleich ein weiter gehendes Beweisverfahren, etwa durch Einvernahme der im Einsatz gewesenen Polizeibeamten, abzuführen. Der Berufungswerber hatte somit zwar keine Gelegenheit, sein kursorisch gehaltenes Berufungsvorbringen in einer Berufungsverhandlung zu erläutern, allerdings hat er auch keine andere Möglichkeit genützt, konkrete Einwendungen zu erheben, etwa schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren oder eben in der Berufungsschrift. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der Berufungswerber in Kenntnis von einem laufenden Verwaltungsstrafverfahren war, zumal er ja ein Straferkenntnis zugestellt erhalten hatte und dagegen auch Berufung erhoben wurde. Dem Berufungswerber wäre es zumutbar gewesen, an der Hintanhaltung von Zustellproblemen mitzuwirken (vergleiche dazu § 8 Abs.1 Zustellgesetz).

 

5. Zum Antrag auf Neuabhaltung einer Berufungsverhandlung wird vom Oö. Verwaltungssenat bemerkt, dass hiezu keine Veranlassung gesehen wird. Die Berufungsschrift hat keinen Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung enthalten, dieser findet sich erst im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist allerdings in der Berufung zu stellen (vgl. § 51e Abs.3 VStG).

 

Beide vom Berufungswerber gestellten Anträge mussten daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

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