Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110942/23/Kl/Pe

Linz, 17.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.11.2009, VerkGe96-67-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelverkG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.12.2009 und 21.1.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.11.2009, VerkGe96-67-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.2 und § 25 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz verhängt, weil er als zum Tatzeitpunkt gemäß § 15 Abs.6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x, diese ist Inhaberin einer Konzession für das Taxi-Gewebe mit zwei Pkw im Standort x, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit vier Pkw im Standort x, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit zwei Pkw im Standort x, mit einer weiteren Betriebsstätte in x, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit fünf Pkw im Standort x, mit einer weiteren Betriebsstätte in x, einer Konzession für das Taxi-Gewerbe mit zwei Pkw im Standort x, sowie einer Konzession für das Mietwagengewerbe mit einem Pkw am Standort x, nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes bzw. der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 eingehalten werden, da Herr x, geb. x, am 28.3.2009 um 22.40 Uhr im Gemeindegebiet von Regau auf Höhe der Kreuzung Salzkammergut Straße B 145 mit der Industriestraße, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x, welcher sowohl als Taxi als auch Mietwagen zugelassen ist, als Taxilenker im Fahrtdienst eingesetzt war, obwohl dieser nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war. Der Lenker gab anlässlich der Anhaltung an, dass er keinen Taxilenkerausweis besitzen würde. Er würde nur schauen, ob ihm die Arbeit gefalle. Er sei jedoch schon für den Kurs angemeldet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lenker gar keine Taxifahrt unternommen hätte. Es sei nicht hervorgekommen und vorgehalten worden, dass das Taxischild eingeschaltet gewesen sei und Fahrgäste im Wagen gewesen wären. Das Tatbild sei nicht verwirklicht gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung am 22.12.2009 und 21.1.2010, zu welchen die Verfahrensparteien geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Bw hat sich für die erste Verhandlung entschuldigt, bei der darauf folgenden Verhandlung durch seinen Vertreter x teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen Meldungsleger x sowie x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Bw gemäß der Eintragung im Gewerberegister gewerberechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x, ist, welche an den im Spruch des Straferkenntnisses näher angeführten Standorten Inhaberin der Konzession für das Taxi- bzw. Mietwagengewerbe ist. Am 28.3.2009 gegen 22.40 Uhr wurde x als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x, welcher sowohl als Taxi als auch als Mietwagen zugelassen ist, angetroffen. Das Fahrzeug wies die Aufschrift „Taxi“ auf. Ob eine Dachleuchte und das Taxameter eingeschaltet war, kann nicht festgestellt werden. Der Lenker war nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises. Er gab aber an, dass er für einen Taxilenkerkurs angemeldet sei. Im Fahrzeug befanden sich keine Fahrgäste.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen.

 

Hingegen führte der Meldungsleger weiters bei seiner Einvernahme aus, dass er glaube, dass der Lenker zum Kino in Regau unterwegs war, um dort auf Kundschaft zu warten. Der Lenker gab bei seiner Zeugeneinvernahme an, dass er das Taxifahrzeug in die x in Vöcklabruck zurückbrachte, wo der nunmehrige Geschäftsführer seinen Wohnsitz hat. Er sei mit diesem befreundet und habe ihm einen einmaligen Freundschaftsdienst erwiesen, indem er das Taxifahrzeug zurück zum Wohnort bzw. Standort brachte. Eine Kundschaft hätte er nicht befördert, auch wollte er nicht auf Kundschaft warten. Er habe dies nur einmal gemacht und auch nach dem Vorfall nicht mehr wiederholt. Er habe kein Entgelt dafür bekommen. Er stehe in keinem Arbeitsverhältnis zum Bw und habe auch keinen Kontakt mit diesem vor der Fahrt gehabt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob Fahrgäste aufgenommen werden sollten und ob der Lenker im Fahrdienst beschäftigt wurde. Den Taxilenkerausweis hat der Lenker x nach seinen Angaben im September 2009 gemacht und fährt seitdem ein Mal pro Monat als Nebenbeschäftigung für die Firma x.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 15 Abs.1 Z5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 15 Abs.6 GelverkG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

Gemäß § 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Arbeitszeitgesetz gilt dieses Gesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

 

Gemäß § 4 Abs.2 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

 

Gemäß § 28 BO 1994 sind, soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Gemäß § 25 Abs.1 BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs.1 Z6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (gemäß § 28 somit § 15 Abs.1 Z5 des Gelegenheitsverkehrs- Gesetzes) von der Behörde zu bestrafen.

 

5.2. Aufgrund der erwiesenen Sachverhaltsfeststellungen hat der angeführte Lenker zum Tatzeitpunkt ein Fahrzeug mit der Aufschrift „Taxi“ gelenkt. Es konnte nicht nachgewiesen werden, ob das Dachschild und der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet bzw. ausgeschaltet waren. Im Fahrzeug befanden sich keine Fahrgäste und wurde auch nicht vom Lenker angegeben, dass er Fahrgäste abholen sollte. Es ist erwiesen, dass er keinen Taxilenkerausweis besaß und mitführte. Allerdings konnte nicht nachgewiesen werden, ob sich der Lenker tatsächlich im Fahrdienst befand, nämlich im Sinn des § 2 BO 1994, welcher auf § 16 AZG verweist. Da das Arbeitszeitgesetz nur für Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis gilt und ein Beschäftigungsverhältnis nicht nachgewiesen ist bzw. der Lenker angab, in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Bw zu sein und auch für die angetroffene Fahrt kein Entgelt bekommen zu haben und eine solche Fahrt nicht wiederholt zu  haben, sondern diese eine Überstellung des Fahrzeuges als Freundschaftsdienst getätigt hätte, kann nicht als erwiesen angenommen werden, dass sich der Fahrzeuglenker im Fahrdienst befand. Nur Lenker im Fahrdienst bedürfen aber eines Ausweises. Es kann daher nicht mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr vorliegen und daher eine Verwaltungsübertretung durch den Bw begangen wurde. Wenngleich auch nach den Angaben des Meldungslegers der Lenker bei seiner Betretung angab, dass er sich nur einmal das Taxilenken anschauen wolle, sich zum Kurs angemeldet habe und später dann als Taxifahrer tätig sein wolle, und dies daher auf eine Taxifahrt schließen lässt, so kann doch nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, ob es sich tatsächlich um eine Taxifahrt gehandelt hat bzw. der Lenker im Fahrdienst tätig war, zumal dieser unter Wahrheitspflicht angab, beim Bw nicht beschäftigt zu sein und nicht als Taxifahrer eingesetzt gewesen zu sein. Es musste daher im Zweifel das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt werden.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Fahrdienst, Beschäftigung nicht nachgewiesen

 

 

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