Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420619/3/Fi/MZ/Ga

Linz, 23.02.2010

 

 

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Beschwerde des X, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X, gegen die "Beschlagnahme des Führerscheins" vom 1. bis 21. Dezember 2009 durch Beamte der Polizeiinspektion Kirchdorf, mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 106f der Strafprozeßordnung 1975, BGBl 1975/631 idF BGBl I 2007/93.


Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge kurz: Bf) erhob mit Schreiben vom 4. Jänner 2010, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am gleichen Tag, Beschwerde gegen die Beschlagnahme bzw Abnahme des Führerscheins der X vom 23. Dezember 1994, ausgestellt für die Gruppen X, jeweils datiert mit 20. Dezember 1994, lautend auf X, geboren am
22. Juli 1964.

Die Beschwerde begründet der Einschreiter im Wesentlichen wie folgt: Das og Dokument sei ihm im Zuge einer Amtshandlung am 1. Dezember 2009 von zwei näher bezeichneten Exekutivbediensteten der PI Kirchdorf an der Krems um 08:35 Uhr am X, abgenommen und ein Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt worden. Der Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei der Sicherheitsbehörde Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zuzurechnen.

Die Beschlagnahme sei von den einschreitenden Organen – ohne diesbezügliche konkrete Angaben zu machen – mit dem Verdacht, der Führerschein sei gefälscht, begründet worden. Der Bf habe im Zuge der Amtshandlung auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Mai 1995, GZ VwSen-102783/8/Br/Bk, hingewiesen und eine Kopie desselben vorgezeigt. Aus diesem gehe die Echtheit des Dokuments hervor. Dennoch sei es bei der Beschlagnahme geblieben.

Mit Antrag vom 10. Dezember 2009 habe der Bf unter nochmaligem Hinweis auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich einen Antrag an die PI Kirchdorf auf Ausfolgung des Führerscheins gerichtet. Auf eine telefonische Anfrage am selben Tag sei ihm lediglich mitgeteilt worden, dass kriminaltechnische Untersuchungen laufen würden. Eine diesbezügliche Nachfrage bei der StA Steyr am 17. Dezember 2009 habe jedoch ergeben, dass bei der StA bis zu diesem Zeitpunkt kein Verfahren oder etwaige Voruntersuchungen gegen den Bf anhängig seien.

Die Rückgabe des Führerscheins sei erst am 21. Dezember 2009 erfolgt.

Der Bf erachtet den angefochtenen Akt als rechtswidrig, weil die die Sicherstellung durchführenden Organe, insbesondere durch den Hinweis des Bf auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, leicht erkennen und vor Ort überprüfen hätten können, dass der oben bezeichnete Führerschein keine Fälschung sei. Auch die unangemessen lange Verzögerung der Weiterleitung an die StA Steyr sowie die Behauptung, es würde sich aufgrund kriminaltechnischer Untersuchungen die Rückgabe verzögern, würden ein rechtswidriges Verhalten der einschreitenden Organe darstellen.

Der Bf stellte deshalb die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle

1. den angefochtenen Verwaltungsakt zur Gänze für rechtswidrig erklären; in
eventu

2. den angefochtenen Verwaltungsakt im Hinblick auf die Dauer der Sicherstellung und/oder die verzögerte Weiterleitung an die StA Steyr und/oder die verspätete Ausfolgung an den Bf für rechtswidrig erklären

3. eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anberaumen

4. dem Bf den Ersatz seiner Aufwendungen gem § 79a AVG zuerkennen.

1.2. Am 2. Februar 2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems auf Anfrage mit, dass von ihrer Seite her kein Auftrag an die Exekutivorgane zum Einschreiten gegen den Bf ergangen sei.

1.3. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 wurde dem Bf mitgeteilt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund näher dargelegter Gründe aus derzeitiger Sicht davon ausgehe, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Bf wurde deshalb im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, bis 20. Februar 2010 schriftlich zur vorläufigen Sachverhaltsannahme, welche auch dieser Entscheidung zugrunde liegt, sowie zur vorläufigen Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der Bf nicht gefolgt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Die zur Entscheidung relevanten Normen lauten:

Art 129a Abs 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF BGBl I 2009/127:

"Artikel 129a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. […]

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, […]"

§ 67a Z 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 (WV) idF BGBl I 2009/135:

"§ 67a. Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

1. […]

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß § 73 Abs. 2 zuständig sind, und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Nachprüfung einschließlich der Erlassung einstweiliger Verfügungen im Rahmen der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich entscheiden sie durch Einzelmitglied."

§ 106 Abs 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl 1975/631 idF BGBl I 2007/93 (im Folgenden kurz: StPO):

"Einspruch wegen Rechtsverletzung

§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1.     ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2.     eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

(2) Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.

(3) Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.

(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen."

2.2. Mit Inkrafttreten des § 106 StPO in der zitierten Fassung hat die sachliche Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern hinsichtlich Beschwerden über Akte unmittelbarer (verwaltungsbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt eine wesentliche Einschränkung erfahren.

Zweck des in § 106 StPO normierten Einspruches wegen Rechtsverletzung ist es, den bisher bestehenden Rechtszug zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz ohne richterliche Ermächtigung zu beseitigen (vgl dazu die Gesetzesmaterialien RV 25 BlgNR 22. GP 143; ferner Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm [Hrsg], Die Maßnahmenbeschwerde [2006] 59). Der Rechtsschutz gegen strafprozessuale Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen hängt – im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz – nicht mehr davon ab, ob für diese eine gerichtlich bewilligte Anordnung vorliegt oder diese wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden konnte und die Sicherheitsorgane daher aus eigener Macht oder aufgrund einer schriftlichen Ermächtigung der Sicherheitsbehörde einschreiten (siehe Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG III [2007] § 67a Rz 37 mit Nachweisen zu Judikatur und Literatur). Es ist vielmehr vorgesehen, dass über Fragen der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in subjektive Rechte im Zuge der Ausübung von Befugnissen der StPO zukünftig einheitlich Justizorgane entscheiden (vgl wiederum RV 25 BlgNR 22. GP 143; ferner x, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [2009] Rz 1024). Dadurch soll der Charakter des Ermittlungsverfahrens als einheitliches justizielles Verfahren zum Ausdruck kommen, das ausschließlich der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren [2005] Rz 431).

Die Unzuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern im Falle der Einspruchsmöglichkeit bei Gericht resultiert zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 106 StPO. Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gehen jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei Beschwerden gegen unmittelbare (verwaltungsbehördliche) Akte von Befehls- und Zwangsgewalt lediglich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann (siehe VfSlg 16.119/2001; 16.815/2003; VwGH 20.12.1996, 94/02/0525; 27.3.1998, 95/02/0506; 7.9.2000, 99/01/0452).

Daraus folgt, dass Zwangsakte von Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz, gegen die ein Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO offensteht, nicht mehr mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden können.

2.3. Im ggst Fall ist daher zu klären, ob die Sicherstellung der Lenkberechtigung des Bf dem gerichtlichen Vorverfahren zuzuordnen ist, oder ob es sich dabei um eine der Verwaltungspolizei zuzurechnende Amtshandlung handelt. Ein Auftrag seitens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (und soweit ersichtlich auch keiner anderen, allenfalls örtlich unzuständigen Verwaltungsbehörde) an die Exekutive, hinsichtlich des Bf in irgendeiner Form tätig zu werden, lag in concreto nicht vor. Vielmehr sind die vom Bf genannten Exekutivorgane – wie der Bf in seiner Eingabe auch deutlich macht – ausschließlich eingeschritten, weil sie den Verdacht hegten, die Lenkberechtigung des Bf sei gefälscht. Bei einer Lenkberechtigung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die daher dem besonderen Schutz des § 224 des Strafgesetzbuches unterliegt. Die Exekutivorgane der PI Kirchdorf an der Krems sind daher in Verfolgung eines strafgerichtlich relevanten Verhaltens im Dienste der Strafjustiz und nicht im Rahmen der Verwaltungspolizei eingeschritten. Dies geht auch daraus hervor, dass dem Bf auf seine Nachfrage hin mitgeteilt wurde, beim sichergestellten Führerschein werde eine "kriminaltechnische Untersuchung" vorgenommen. Bei der Abnahme und anschließenden vorübergehenden Einbehaltung der Lenkberechtigung handelte es sich somit nicht um eine dem Regelungsregime des § 42 Sicherheitspolizeigesetzes zu unterstellende, sondern um eine nach den §§ 109ff StPO zu beurteilende Sicherstellung.

Fraglich im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 106 StPO könnte allenfalls noch sein, ob es sich beim bekämpften Akt um einen solchen der "Kriminal"polizei handelt. Gemäß § 18 StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege, insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der StPO. Der Terminus "Kriminalpolizei" in § 106 leg cit ist also im funktionellen Sinn zu verstehen. Die Aufgaben der Kriminalpolizei haben wiederum die Sicherheitsbehörden im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes. Die Exekutivorgane der PI Kirchdorf an der Krems sind daher in casu als Kriminalpolizei im funktionellen Sinn eingeschritten.

2.4. Insbesondere aufgrund des eindeutigen Vorbringens im verfahrenseinleitenden Antrag und dem mangelnden Widerspruch im Rahmen des Parteiengehörs geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Ergebnis daher davon aus, dass die Prüfung, ob der Bf durch die bekämpften Handlungen der Exekutivorgane der PI Kirchdorf an der Krems in Rechten verletzt ist, nach Erhebung eines auf § 106 StPO gestützten Einspruchs den Gerichten obliegt. Eine inhaltliche Entscheidung im Anwendungsbereich des § 106 StPO durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich würde somit bedeuten, eine Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen, die diesem vom Materiengesetzgeber nicht eingeräumt wurde und den Bf in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen würde. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Johannes Fischer

 

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