Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164772/2/BP/Ga VwSen-164773/2/BP/Ga

Linz, 11.02.2010

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Berufung des x, vertreten durch x, gegen die Straferkenntnisse des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 14. Jänner 2010, GZ.: VerkR96-40904-2009 und VerkR-96-40897-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Tiertransportgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Aufgrund der Berufung werden die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben.

 

II.         Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungs­senat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnissen des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 14. Jänner 2010, GZ.: VerkR07-40904-2009 und VerkR96-40897-2009, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma x, welche als Transportunternehmerin mit näher bezeichnetem KFZ am 20. August 2009 um 6:07 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahnfreiland, A1, Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg, Nr. 1 bei km 174,068 und am 29. Juli 2009 um 5:50 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahnfreiland, A1, Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg, Nr. 1, bei km 171,000, Tiertransporte durchgeführt habe, wobei die beförderten Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften transportiert worden seien. Zu den angeführten Zeitpunkten an den angeführten Orten sei festgestellt worden, dass Hühner transportiert worden seien. An den Fahrzeugen seien keine deutlich lesbaren und sichtbaren Beschilderungen angebracht gewesen, dass lebende Tiere befördert würden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 21 Abs. 1 Z. 13 Tiertransportgesetz iVm. Art. 6 Abs. 3 Verordnung (EG) 1/2005 angegeben.

 

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde in Anwendung des § 49 Abs. 2 VStG den, gegen die mit
1. Oktober 2009 ergangenen Strafverfügungen, Einspruch des Bw vom 6. Oktober 2009 und die mit 16. November 2009 erfolgte Rechtfertigung als Einspruch lediglich gegen die Strafhöhe qualifizierte und reduzierte das Strafausmaß von ursprünglich je 350 Euro auf je 70 Euro.

 

In seinem Einspruch vom 6. Oktober 2009 findet sich keine Einschränkung auf das Strafausmaß. Eine Begründung hinsichtlich des Einspruchs findet sich allerdings in der Rechtfertigung vom 16. November 2009. Darin gesteht der Bw grundsätzlich zwar den objektiven Tatbestand ein, führt jedoch als Rechtfertigung an, dass keine ausreichende Determinierung der in Rede stehenden Beschilderung normiert sei. Abschließend wird der Antrag gestellt, das Verwaltungsverfahren einzustellen; in eventu die verhängten Geldstrafen zu reduzieren.  

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2010 erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung gegen das oa. Straferkenntnis. Darin wird ua. ausgeführt, dass der Bw zwar handelsrechtlicher Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens sei, dieses aber schon im April 2009 einen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt habe, wobei sich der Verantwortungsbereich dieser Person auch auf die im vorliegenden Fall begangenen Delikte bezöge.

 

Abschließend wird der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge dieser Berufung stattgeben, die beiden Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 14. Jänner 2010 aufheben und die Verwaltungsverfahren einstellen.

 

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte die "Berufung" samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 2. Februar 2010.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da sich bereits daraus ergibt, dass die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben sind, hatte gemäß § 51e Abs. 2 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

3.2. Unabhängig vom Berufungsvorbringen ist zunächst zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die in Rede stehenden Strafverfügungen hinsichtlich der Strafbarkeit - somit des Vorliegens des objektiven und des subjektiven Tatbestandes – als nicht  beeinsprucht und daher als in Rechtskraft erwachsen ansehen konnte. Anderenfalls würde sie ihrer Entscheidungspflicht nicht genüge getan haben. Fraglich ist also, ob im Einspruch oder in der Rechtfertigung ausdrücklich eine Einschränkung auf die Beanstandung der Strafhöhe vorgenommen wurde.

 

Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (oder die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über Strafe und oder Kosten zu entscheiden (vgl. Hauer/Leukauf: Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, Anmerkung Rn. 9 zu § 49 VStG). Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Fall einer dagegen erhobenen Berufung vom UVS wahrzunehmen (vgl. ua. sinngemäß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1988, 88/03/0116). Anderenfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruchs in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24. Oktober 2002, 99/15/172).

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst wohl unbestritten, dass im Einspruch vom 6. Oktober 2009, der nicht begründet wurde, keinerlei Einschränkung auf einen Einspruch lediglich gegen die Strafhöhe zu sehen ist.

 

Weiters ist die Rechtfertigung vom 16. November 2009 dahingehend zu überprüfen, ob eine Einschränkung der Einspruchsgründe lediglich auf die Strafhöhe erfolgte. Dies ist nicht der Fall. Zum Einen wird schon aus dem Schlussantrag deutlich, dass der Bw die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens anstrebt, woraus ersichtlich ist, dass er sich auch gegen den Schuldspruch in der Strafverfügung wendet, die mit Erhebung des Einspruchs ja ohnehin wegfällt, weshalb – nicht wie im Fall von Berufungen – die Aufhebung einer Strafverfügung rechtlich nicht beantragt werden könnte. Nur in eventu wird die Herabsetzung der Strafe beantragt. Aber auch von seinem gesamten Inhalt her, gibt dieses Schreiben keinen ausdrücklichen Hinweis auf die von § 49 Abs. 2 zweiter Satz geforderte Einschränkung.

 

3.4. Im Ergebnis ist also – völlig losgelöst von den vorgebrachten Berufungsgründen - festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Rechtskraft des Schuldspruchs der beeinspruchten Strafverfügungen ausging und somit ihre Entscheidungspflicht verletzte. Im Hinblick auf die oben angeführte Judikatur und die Gesetzeslage waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben, ohne dass die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen waren. Der belangten Behörde fällt es nun zu, zu überprüfen, inwieweit die weitere Verfolgung dieser Verfahren angezeigt ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum