Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150748/22/Re/Hue

Linz, 02.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. August 2009, Zl. BauR96-76-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend korrigiert, dass der Satz "Es wurde festgestellt, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde" durch die Wortfolge "Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde" ersetzt wird.  

 

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66

        Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 12. Februar 2009, 22.04 Uhr, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x die A8, km 2.323, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Suben, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung verwies der Bw auf seine Stellungnahme vom 24. Juli 2009.

 

Beantragt wurde die Aufhebung der "Strafverfügung".

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der x vom 19. Mai 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach habe die GO-Box ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen. Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 14. März 2009 schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 23. Juni 2009 brachte der Bw vor, dass er der Lenker des Kfz zur Tatzeit gewesen sei. Als der Bw durch die akustischen Signale der GO-Box auf das ungenügende Mautguthaben aufmerksam gemacht worden sei, habe er die Box an der nächsten Tankstelle aufladen wollen. Da aber die Tankkarten des Arbeitgebers nicht funktioniert und der Bw auch nicht ausreichend Bargeld mitgeführt hätte, sei ihm gesagt worden, dass er die Maut bei der nächsten Einreise nach Österreich bezahlen müsse. Da der Bw Lebensmittel geladen gehabt und diese an ihren Bestimmungsort gemusst hätten, habe er keine andere Möglichkeit gesehen und sei weiter gefahren. Die Probleme mit der Mautentrichtung habe der Bw bei seinem Arbeitgeber angesprochen und er sei deshalb davon ausgegangen, dass die Maut nachbezahlt werde. Der Bw sei seit dem 17. Februar 2009 nicht mehr bei diesem Unternehmen beschäftigt, weshalb er sich nicht mehr um dieses Problem kümmern hätte können.

 

Der (Vertreter des) Bw brachte mittels Schreiben vom 24. Juli 2009 zusätzlich vor, dass er aufgrund der Lebensmittelladung nur die Alternative gehabt hätte Österreich wieder zu verlassen. Dann wäre aber die verderbliche Ladung zugrunde gegangen, was einen erheblichen Schaden bewirkt hätte. Deshalb habe der Bw eine Güterabwägung vorgenommen, um einen Schaden in der Höhe von mehreren Tausend Euro zu vermeiden.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Auf Anforderung übermittelte die x am 23. September 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Auflistung aller am Tattag durchfahrenen Mautbalken mit einer Aufstellung des jeweils noch vorhandenen Mautguthabens bei der GO-Box.

 

Dazu äußerte sich der Bw am 1. Oktober 2009 dahingehend, dass im Hinblick auf den geringen geschuldeten Mautbetrag angeregt werde, das Verfahren einzustellen und ergänzte mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 im Wesentlichen, dass er vom Firmensitz seines Arbeitgebers in x über Tschechien und Österreich nach Ungarn gefahren sei. Der Bw sei dann von Ungarn bis in die Nähe von Graz zum Aufladen der Ware gefahren. Auf diesem Weg habe die GO-Box zweimal gepiepst, weshalb eine Aufladung der GO-Box an einer Shell-Tankstelle erfolgt sei. Bei der Weiterfahrt habe die GO-Box auf dem Weg von Wels in Richtung Grenze wiederum zweimal zu piepsen begonnen. Der Bw habe die GO-Box an der Shelltankstelle in x nochmals aufladen wollen. Das Guthaben der Tankkarte sei jedoch aufgebraucht gewesen. An der Tankstelle sei dem Bw deshalb gesagt worden, dass die Maut bei der nächsten Einfahrt nach Österreich so schnell wie möglich bezahlt werden müsse. In Deutschland sei es auch oft vorgekommen, dass das Mautgerät nicht funktioniert habe. Der Arbeitgeber habe aber immer verlangt, dass der Bw seine Fahrt fortsetzt.

 

5. Gleichzeitig mit der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Bw aufgefordert, Name und ladungsfähige Adresse jenes Mitarbeiters der Vertriebsstelle x bekannt zu geben, welcher dem Bw Auskunft gegeben hat, um diesen als Zeugen laden zu können.

 

Daraufhin verzichtete der Bw mittels Schreiben vom 2. November 2009 auf die Durchführung dieser Verhandlung und bat aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung besagt u.a., dass der Kraftfahrzeuglenker im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen hat.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum x x oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt, dass für ordnungsgemäß zum Mautsystem angemeldete und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel, auf die Verwendung einer GO-Box nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gem. Punkt 5.6.2 oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist, besteht. Die Möglichkeit einer Nachentrichtung der Maut besteht u.a. bis spätestens 70 Straßenkilometern und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion stattgefunden hat. 

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die x- und x ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz war und aufgrund eines ungenügenden Guthabens bei der GO-Box die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Der Bw behauptet zunächst, ihm sei von einem Mitarbeiter der GO-Box-Vertriebsstelle in x die (unrichtige) Auskunft erteilt worden, er könne den ausstehenden Mautbetrag bei seiner nächsten Fahrt nach Österreich begleichen bzw. nachentrichten. Name und/oder Adresse dieser Auskunftsperson konnte der Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht bekannt geben. Dazu ist zu bemerken, dass der Behauptung des Bw einer Falschauskunft eines Mitarbeiters der Vertriebsstelle zunächst die Bestimmung des Punktes 7.1 der Mautordnung entgegen steht, welche eine Nachentrichtung der Maut nur unter dort näher erläuterten Bedingungen und Fristen ermöglicht. Weiters ist zu bemerken, dass die entsprechenden Organe bzw. Mitarbeiter von Vertriebsstellen über ein entsprechendes Wissen bzw. eine entsprechende Schulung über die Vorschriften des BStMG verfügen und deshalb grundsätzlich von korrekten Auskünften an einen Lenker auszugehen ist, zumal es sich gegenständlich um eine sehr einfache Frageklärung gehandelt hat. Diese grundsätzliche Annahme kann durch Glaubhaftmachung besonderer Umstände, die auf eine unrichtige Auskunft schließen lassen, entkräftet werden. Dies wäre etwa die Zeugenaussage des betreffenden Organs selbst oder eines Zeugen, welcher die falsche Auskunft des Organs bestätigen kann. Beides konnte jedoch vom Bw nicht beigebracht werden. Nicht jedoch genügt eine – durch keinerlei objektivierbare Beweismittel gestützte – bloße Behauptung des Beschuldigten selbst. Der Oö. Verwaltungssenat geht deshalb nicht von einer Falschauskunft des Mitarbeiters der GO-Box-Vertriebsstelle, sondern von einer Schutzbehauptung des Bw aus. Aus diesem Blickwinkel war das Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Falls der Bw mit seiner Rechtfertigung, er habe aufgrund seiner auf dem Kfz geladenen verderblichen Ware finanziellen Schaden für seinen Arbeitgeber abwenden müssen und deshalb die Fahrt fortgesetzt, auf den Schuldausschließungsgrund eines Notstandes (§ 6 VStG und § 10 StGB) anspielen sollte, ist zu erwidern, dass der Bw auch keinerlei Beweismittel über den Inhalt seiner Fracht vorgelegt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aber – im Zweifel – zugunsten des Bw von der Richtigkeit dieser Behauptung aus. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass gegenständlich die Voraussetzungen eines Notstandes nicht vorliegen: Unter Notstand kann lt. einschlägiger Judikatur nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. u.a. VwGH 87/03/0112 v. 27.5.1987 und 91/19/0328 v. 17.2.1992). Derartiges wurde vom Bw nicht behauptet und liegt auch nicht vor. In diesem Zusammenhang erscheint auch das Vorbringen des Bw, er habe bei der gegenständlichen Auslandsreise (!) über keinerlei weitere Zahlungsmittel, insbesondere nicht über ausreichendes Bargeld zur Nachentrichtung der Maut – konkret wären etwa 25 Euro zu begleichen gewesen – verfügt, zumindest zweifelhaft.    

 

Wenn der Bw weiters vorbringt, die geschuldete Maut hätte lediglich einen geringen Geldbetrag umfasst, ist zu erwidern, dass es zur Verwirklichung des Delikts nicht auf die Höhe der geschuldeten Maut sondern lediglich darauf ankommt, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Dem Bw ist daher vorzuwerfen, dass er nicht für ein ausreichendes Guthaben Vorsorge getroffen hat, wodurch es zur Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne Mautentrichtung gekommen ist, obwohl er – unbestritten – durch Piepssignale der GO-Box auf das ungenügende Mautguthaben aufmerksam gemacht worden ist. Auf die Nachentrichtungsmöglichkeit im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung für Fälle wie diesen (vgl. dazu Punkt 5.4.2 der Mautordnung) sei zusätzlich hingewiesen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut ist dem Bw durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw nicht für ein ausreichendes Guthaben bei der GO-Box Vorsorge getroffen hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden vom Bw auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens) dafür nicht gegen sind. Die – hier anzunehmende – fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Vorsorge für ein ausreichendes Mautguthaben bei der GO-Box gegenständlich eine zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Bei Anwendung der selben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat.  

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel in Bezug auf den Tatvorwurf, dass im Kfz keine GO-Box angebracht gewesen sein soll. Wie sowohl der Anzeige als auch dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu entnehmen ist, war sehr wohl eine GO-Box im Kfz angebracht. Die Maut wurde aufgrund eines unzureichenden Guthabens bei der Box nicht ordnungsgemäß entrichtet. Der korrekte Tatvorwurf findet sich jedoch im Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung vom 23. Juni 2009, weshalb der Spruch des bekämpften Bescheides zu korrigieren war.  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum