Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164508/24/Zo/Jo

Linz, 02.03.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 14.10.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 30.09.2009, Zl. VerkR96-1-191-2009, wegen einer Übertretung der StVO sowie des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.02.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Die Strafnorm des § 99 Abs.1a StVO 1960 wird in der Fassung  BGBl. I Nr. 15/2005 angewendet.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 405,20 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 01.06.2009 um 02.00 Uhr den PKW X im Gemeindegebiet von Laakirchen im Ortsgebiet von Steyrermühl auf der Arbeiterheimstraße auf Höhe der Papiermacherschule

1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 02.47 Uhr) gelenkt habe sowie

2. obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.04.2009, Zl. VerkR21-364-2009, für die Dauer von 7 Monaten, vom 22.04.2009 bis einschließlich 22.11.2009, entzogen worden war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 und zu 2. eine solche nach § 1 Abs.3 FSG 1967 begangen. Es wurden Geldstrafen in Höhe von 1.300 Euro (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs.1a zu 1. sowie von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) gemäß § 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG zu 2. verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 202,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er zwar am 30.09.2009 ein Geständnis unterschrieben habe, obwohl er im gesamten Verfahren immer richtig behauptet habe, dass er nicht der Lenker des PKW gewesen sei. Dieser sei von X gelenkt worden. Das Geständnis habe er nur über Drängen des Leiters der Amtshandlung unterfertigt und es sei ihm gar nicht bewusst gewesen, dass er überhaupt ein Geständnis unterschrieben habe.

 

Die Vorgeschichte sei in das Verfahren nicht eingeflossen und seine Mutter sei nicht als Zeugin vernommen worden, obwohl er bekannt gegeben habe, dass diese bestätigen könne, dass das Fahrzeug von X gelenkt worden sei.

 

Sein Begleiter, X, sei früher der Freund von X gewesen. Beim Bierzelt in X sei es zwischen den Beiden zu einem Streit gekommen und X habe in weiterer Folge einen Telefonterror über das Handy bei X begonnen. Dabei sei zuletzt auch die verstorbene Mutter des X beleidigt worden, weshalb X der X nachfahren wollte. Er habe sein Auto in der Nähe des Bierzeltes bei ihm zu Hause abgestellt gehabt, weshalb sie nach Hause gegangen und dort die Schlüssel für das Fahrzeug geholt hätten. Seine Mutter habe die Autoschlüssel an X übergeben und diesen darauf hingewiesen, dass nur er fahren darf, weil X nüchtern war, während er selbst bereits alkoholisiert war und auch über keine Lenkberechtigung verfügte.

 

 

Sie seien dann gemeinsam von ihm zu Hause weggefahren und hätten X und ihre Begleiter in Steyrermühl im Bereich der Papiermacherschule angetroffen. Dort sei es dann zu einer Auseinandersetzung gekommen. Es sei für ihn unklar, weshalb er von X, X und X beschuldigte werde, den PKW gelenkt zu haben. Er könne sich die Angaben der Zeugen nur so erklären, dass diese ihm etwas auswischen wollten, weil er früher mit X und X Auseinandersetzungen gehabt habe. Während der Beziehung von X und X habe er X einmal die Meinung gesagt, dass sie mit ihrem Freund X nicht so umgehen könne. Das könne ein Grund für ihre unwahren Angaben sein. Mit X habe er eine Zeit lang zusammen gearbeitet, wobei dieser aber dann nicht mehr zu seiner Schnupperbeschäftigung gekommen sei. Der Firmeninhaber habe ihn darauf angesprochen und er habe X darauf hingewiesen, dass sein Verhalten falsch sei. Er habe x dabei auch als "Arsch" bezeichnet, was ein Grund dafür sein könne, dass x ihm jetzt etwas auswischen will. Die Zeugin x sei mit x befreundet und könne darin einen Grund für ihre falschen Angaben liegen. Am Vorfallstag habe x den x mit Telefonanrufen terrorisiert, was der Grund dafür gewesen sei, dass sie ihnen nachgefahren sind. Auch die Aussage seiner Mutter wäre für die Beweiswürdigung und die Glaubwürdigkeit der Angaben des X wichtig gewesen.

 

Die BH Gmunden hätte bei richtiger Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, dass die Zeugin X gar nicht wusste, wer das Fahrzeug gelenkt habe, während alle mit ihm im Fahrzeug befindlichen Personen übereinstimmend angegeben hatten, dass X der Lenker und er der Beifahrer gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.02.2010. Weiters wurde in das Hauptverhandlungsprotokoll des LG Wels vom 30.10.2009, 15 Hv 154/09, Einsicht genommen.

 

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Am 01.06.2009 um ca. 02.00 Uhr kam es in Steyrermühl auf der Arbeiterheimstraße im Bereich der Papiermacherschule zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei Gruppen von Jugendlichen. Eine der beiden Gruppen kam mit dem PKW des Berufungswerbers zum Tatort, wobei strittig ist, von wem dieser PKW gelenkt wurde.

 

Der Berufungswerber selbst befand sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l) und war nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.04.2009, Zl. VerkR21-364-2009, entzogen worden war.

 

Der Berufungswerber gab zum Sachverhalt zusammengefasst an, dass er mit X, X und X im Bierzelt gewesen sei. Es sei zu einem Streit zwischen X und X gekommen, weshalb X zur anderen Gruppe fahren wollte. Der Berufungswerber hätte dafür sein Auto zur Verfügung gestellt, sie seien zu ihm nach Hause gegangen und seine Mutter habe Herrn X den Autoschlüssel gegeben. Sie habe ihn noch extra darauf hingewiesen, dass X fahren müsse, weil er selbst ja keinen Führerschein hatte.

 

Seine Mutter habe damals geschlafen und er habe sie aufwecken müssen. Das Fahrzeug sei auf dem befestigten Platz hinter der Feuerwehr abgestellt gewesen. Sie seien dann nach Steyrermühl gefahren, wobei X gefahren und er selbst auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Nach dem Vorfall seien sie wieder zurückgefahren, auch dabei sei X der Lenker und er der Beifahrer gewesen.

 

Seine Mutter habe gesehen, dass X weggefahren sei. Sie sei noch beim Gartentor gestanden und sie seien beim Wegfahren dort vorbeigefahren.

 

Diese Angaben stimmen mit den während des Verfahrens vorgebrachten Angaben überein. Der Berufungswerber hatte jedoch bereits am 30.09.2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein Geständnis (bezüglich seiner Lenkeigenschaft) unterschrieben. Dazu gab er an, dass ihm dieser Umstand damals nicht bewusst gewesen sei. Der Leiter der Amtshandlung habe ihm nur gesagt, dass er jedenfalls einmal unterschreiben müsse, er habe aber gar nicht gewusst, dass er eine Strafe bezahlen soll. Das sei ihm nicht gesagt worden.

 

Beim Vorfall selbst gab der Berufungswerber der Polizei gegenüber an, dass er nicht der Lenker gewesen sei. Er machte aber trotz Nachfrage keine Angaben zum Lenker.

 

Die Mutter des Berufungswerbers, X, gab als Zeugin an, dass ihr Sohn nach dem Fahrzeugschlüssel gefragt habe. Er habe ihr gesagt, dass X fahren werde, diesen kenne sie als Freund ihres Sohnes. X habe auf sie einen nüchternen Eindruck gemacht, weshalb sie ihm den Schlüssel gegeben habe. Sie habe noch darauf hingewiesen, dass ihr Sohn nicht fahren dürfe. Sie sei dann im Bereich des Gartentores stehen geblieben und habe das Auto an ihr vorbeifahren gesehen, wobei sie auch gesehen habe, dass das Fahrzeug von X gelenkt wurde und X auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Sie sei damals noch wach gewesen, ihr Sohn habe sie nicht aufgeweckt. Das Fahrzeug sei am nächsten Tag wieder hinter der Feuerwehr abgestellt gewesen, wo es immer steht.

 

Auch X habe auf sie einen alkoholisierten Eindruck gemacht, dieser und X seien jedoch nicht bis zur Haustür gekommen, sondern sie habe diese nur aus größerer Entfernung gesehen.

 

Revierinspektor X gab zum Sachverhalt an, dass er zu einer Schlägerei nach Steyrermühl beordert worden sei. Während der Amtshandlung habe X auf X gezeigt und diesen als einen der Täter der Schlägerei bezeichnet. X habe dann auch behauptet, dass X mit dem Fahrzeug gefahren sei. Dieser habe vorerst angegeben, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe. In weiterer Folge habe er angegeben, dass er nicht gefahren sei. Es sei dann ein Alkovortest und auch ein Alkotest gemacht worden und er habe den Berufungswerber gefragt, wer sonst mit dem Auto gefahren sei. Dazu habe der Berufungswerber aber keine Angaben gemacht.

 

Der Zeuge X gab zusammengefasst sinngemäß an, dass sie wegen einer Streiterei zwischen X und X nach Steyrermühl fahren wollten, er habe sich als Fahrer angeboten, das Fahrzeug habe X zur Verfügung gestellt. Sie hätten dann den Schlüssel bei der Mutter des X geholt, wobei X ihn noch gefragt habe, ob er etwas getrunken habe. X habe nicht mit dem Auto fahren dürfen. Sie seien dann zum Parkplatz der Schule auf der anderen Straßenseite gegangen, wo das Fahrzeug abgestellt gewesen sei. Er sei Fahrer und X Beifahrer gewesen. Auch auf der Rückfahrt habe wieder er das Fahrzeug gelenkt und X sei wieder Beifahrer gewesen. Er habe das Fahrzeug wieder auf den Xparkplatz gestellt. X habe ihn auch wegfahren gesehen und vom Gartenzaun des Hauses X sehe man jedenfalls auf die Straße. Konfrontiert mit den Widersprüchen bezüglich des Abstellplatzes des PKW räumte der Zeuge ein, dass er schon glaubt, dass das Fahrzeug vor der Schule gestanden sei. Er wisse, wo sich das Feuerwehrgebäude befinde und glaube nicht, dass das Fahrzeug dort gestanden sei, sei sich aber nicht mehr ganz sicher.

 

Der Zeuge X gab zum Sachverhalt an, dass sie mit dem PKW des X nach Steyrermühl gefahren seien. Lenker sei X gewesen, X sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Das Fahrzeug sei auf dem Xparkplatz abgestellt gewesen. Bei der Übergabe des Fahrzeugschlüssels an X durch die Mutter des X sei er nicht dabei gewesen, er habe beim Auto gewartet. Auch bei der Rückfahrt sei der PKW wieder von X gelenkt worden.

 

Der Zeuge X gab zusammengefasst an, dass X den PKW des X vom Xparkplatz weg gelenkt habe, das Fahrzeug sei nicht auf der anderen Straßenseite bei der Feuerwehr gestanden. Als er dazugekommen sei, habe X den Fahrzeugschlüssel bereits gehabt. Auch auf der Rückfahrt sei das Fahrzeug wieder von X gelenkt worden.

 

Die Zeugen X, X und X gaben zusammengefasst übereinstimmend an, dass der BMW des X direkt auf sie zugefahren und unmittelbar vor ihnen stehen geblieben sei. X sei von der Fahrerseite als erster ausgestiegen, auf der Beifahrerseite sei X ausgestiegen. X sei von hinten ausgestiegen. Die Zeugin X bestätigte diese Angaben insoweit, als X auf der Beifahrerseite ausgestiegen sei, wer Fahrer gewesen sei, wisse sie nicht.

 

Zu den örtlichen Verhältnissen ist anzuführen, dass die Hauptstraße in X in etwa in Nord-Süd-Richtung verläuft. In Fahrtrichtung Steyrermühl gesehen befindet sich das Haus X (Wohnhaus X) und das F rechts neben der Xstraße, während sich die X und der Xparkplatz links neben der Straße befinden. Der Xparkplatz ist vom Parkplatz hinter der F ca. 50 m entfernt. Wenn man vom Abstellplatz hinter der F wegfährt, fährt man auf der X am Gartentor des Hauses X vorbei. Fährt man jedoch vom Xparkplatz in Richtung Steyrermühl, biegt man direkt vom Parkplatz auf die Xstraße ein, ohne die X zu befahren. Man fährt auch in diesem Fall am Garten des Hauses X vorbei, nicht aber am Gartentor.

 

4.2. Zu diesen widersprüchlichen Aussagen hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Alle Jugendlichen (mit Ausnahme von X) dürften beim gegenständlichen Vorfall erheblich alkoholisiert gewesen sein. Dies erklärt ihre in Nebenpunkten widersprüchlichen Angaben zumindest teilweise. Andererseits haben die Zeugen X, X und X übereinstimmend den Berufungswerber als Lenker und X als Beifahrer bezeichnet, während die Zeugen X, X, X und X sowie der Berufungswerber selbst ebenfalls übereinstimmend angegeben haben, dass der PKW von X gelenkt worden sei und der Berufungswerber Beifahrer gewesen sei. Dieser Widerspruch kann nicht mehr mit einer bloß ungenauen Erinnerung erklärt werden. Offenbar wurde der Sachverhalt von einer der beiden Gruppen bewusst falsch dargestellt.

 

Dabei fällt als erstes die Diskrepanz bezüglich des Abstellplatzes des Fahrzeuges auf. Der Berufungswerber selbst und seine Mutter behaupten, dass dieses hinter der Feuerwehr abgestellt gewesen sei, während die Zeugen X, X und X angeben, dass der PKW auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf dem Xparkplatz gestanden sei. Allen Personen sind die örtlichen Verhältnisse bekannt, weshalb diesbezüglich eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Zumindest bei X kann dieser Widerspruch auch nicht mit einer möglichen Alkoholisierung erklärt werden. X schwächte seine Angaben zwar in weiterer Folge dahingehend ab, dass er sich nicht mehr ganz sicher sei, es darf aber auch nicht übersehen werden, dass die Zeugen X und X bereits vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in ihrer Zeugenaussage angegeben hatten, dass das Fahrzeug auf dem Xparkplatz gestanden sei. Es erscheint völlig unwahrscheinlich, dass drei Personen, welche im Fahrzeug mitgefahren sind, eine übereinstimmende falsche Erinnerung bezüglich des Abstellortes haben sollten.

 

Das vom Berufungswerber und seiner Mutter behauptete Vorbeifahren am Gartentor des Hauses X wäre auch nur dann erklärbar, wenn der PKW tatsächlich hinter der F abgestellt gewesen wäre. Wäre er hingegen auf dem Xparkplatz gestanden, so wäre der PKW gar nicht am Gartentor vorbeigefahren.

 

Ein weiterer Widerspruch besteht auch bei der Frage, ob der Berufungswerber seine Mutter beim Abholen des Schlüssels aufwecken musste, oder ob diese noch wach war. Auffällig ist auch, dass die Zeugin X X und X – wenn auch aus größerer Entfernung – gesehen haben will. Bei X habe sie sogar erkannt, dass dieser alkoholisiert gewesen sei. X und X selbst geben hingegen an, dass sie beim Abholen des Schlüssels gar nicht dabei gewesen sind, sondern beim Auto gewartet haben (X) bzw. dass X den Schlüssel schon hatte (X).

 

Insgesamt muss aus diesen Widersprüchen geschlossen werden, dass die Angaben des Berufungswerbers, seiner Mutter und des Zeugen X bezüglich der Schlüsselübergabe falsch sind. Die Zeugin X kann den Berufungswerber daher nicht entlasten.

 

Unabhängig davon bleiben die widersprüchlichen Angaben der Zeugen X, X und X sowie des Berufungswerbers einerseits sowie der Zeugen X, X und X andererseits bezüglich des Fahrzeuglenkers zu beurteilen. Beide Gruppen sind sich jeweils bezüglich des Fahrers und des Beifahrers einig, sodass daraus allein keine Schlüsse in die eine oder andere Richtung gezogen werden können. Die vom Berufungswerber dargestellten – teilweise lange zurückliegenden – Meinungsverschiedenheiten stellen kein ausreichendes Motiv für eine bewusste falsche Beschuldigung des Berufungswerbers durch die Zeugen dar. Auch die unmittelbar vorangegangene Rauferei wäre kein Grund gewesen, den Berufungswerber zu Unrecht zu beschuldigen. Diese wurde durch einen Streit zwischen X und X ausgelöst. Wenn daher die Zeugen aus der Gruppe X tatsächlich jemanden zu Unrecht hätten beschuldigen wollen, wäre es viel naheliegender gewesen, wenn sie X beschuldigt hätten.

 

Der Berufungswerber selbst hat während der Amtshandlung den Lenker trotz ausdrücklichen Befragens nicht bekannt gegeben. Wäre tatsächlich X gefahren, welcher ja im Besitz einer Lenkberechtigung und auch nicht alkoholisiert war, so hätte der Berufungswerber keinen Grund gehabt, dies zu verheimlichen. Spätestens nach dem Alkotest musste dem Berufungswerber klar sein, dass er mit schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre daher zu erwarten gewesen, dass er den Lenker bekannt gibt, um sich selbst zu entlasten.

 

Es kann auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass der Berufungswerber am 30.09.2009 vor der Erstinstanz ein Geständnis abgelegt hat. Sein Erklärungsversuch, dass ihm das Geständnis als solches und die damals verhängte Strafe überhaupt nicht bewusst gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass beim gegenständlichen Vorfall der PKW tatsächlich vom Berufungswerber gelenkt wurde.

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Wie sich aus der oben dargestellten Beweiswürdigung ergibt, hat der Berufungswerber den PKW gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und ihm die Lenkberechtigung mit einem rechtskräftigen Bescheid entzogen worden war. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (in der Zwischenzeit wurde der Strafrahmen erhöht) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG beträgt der Strafrahmen für Übertretungen des Führerscheingesetzes bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, zu verhängen.

 

Der Berufungswerber weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, darunter auch zwei einschlägige Vormerkungen wegen Alkoholdelikten. Diese sind bezüglich Punkt 1. als straferschwerend zu werten. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die letzte einschlägige Bestrafung erst zwei Wochen vor dem Vorfall ausgesprochen wurde und ihn diese nicht davon abhalten konnte, wiederum in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung notwendig. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe daher nicht überhöht. Bezüglich der zweiten Übertretung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Eine Herabsetzung der Strafen ist daher trotz der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (700 Euro Arbeitslosenunterstützung bei 20.000 Euro Schulden und keinen Sorgepflichten) nicht möglich.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.


VwGH vom 31.05.2010, Zl.: 2010/02/0104-3

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum