Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164566/6/Kei/Th

Linz, 28.02.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Mai 2009, Zl. VerkR96-8012-2008, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerbers (Bw) wegen einer Übertretung des § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967 idgF bestraft (Geldstrafe: 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 15. Mai 2009 durch Hinterlegung zugestellt. Am 15. Mai 2009 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Der letzte Tag für die Einbringung der Berufung war der 29. Mai 2009. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis ist die mit 4. August 2009 datierte gegenständliche Berufung erst am 5. August 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangt.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Februar 2010, Zl. VwSen-164566/3/Kei/Ps, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 25. Februar 2010 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

 

Der Bw brachte im Schreiben vom 20. Februar 2010 vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich teile Ihnen mit, dass ich mir dass behördliche Schriftstück der BH Grieskirchen nicht von der Post abholen konnte, da ich in diesem Zeitraum wochentags nicht anwesend war. Und unsere Post am Wochenende geschlossen hat. Ich habe nach dem zweiten Schreiben der BH sofort reagiert und mit Frau X telefonisch Kontakt aufgenommen. Sie machte mir den Vorschlag, meinen Einspruch innerhalb weniger Tage nachzureichen, was ich auch tat."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Oktober 2009 und vom 6. November 2009, jeweils Zl. VerkR96-8012-2008 und in das o.a. Schreiben des Bw, erwogen:

Der Bw wurde mit dem Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Februar 2010 auch aufgefordert, dass er für den Fall, dass er das Vorliegen einer Ortsabwesenheit behauptet, ein Vorliegen einer Ortsabwesenheit durch Unterlagen (z.B. Hotelrechnungen etc.) glaubhaft zu machen ist. Der Bw hat keine diesbezügliche Unterlage vorgelegt und er hat auch nicht angeführt, wann konkret (= von wann bis wann) er ortsabwesend gewesen sei.

Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich nicht ergeben, dass der Bw wegen einer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom gegenständlichen Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 15. Mai 2009 durch Hinterlegung erfolgt ist.

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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