Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164624/4/Kei/Th

Linz, 26.02.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 11. September 2009, Zl. S-4755/09, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben.

Statt "Einspruch vom 25.06.2009" wird gesetzt "Einspruch vom 24.06.2009" und statt "da verspätet eingebracht, als unzulässig zurückgewiesen" wird gesetzt "als verspätet zurückgewiesen".

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 3. April 2009, Zl. 2-S-4.755/09/B, wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 60 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom
11. September 2009, Zl. S-4755/09, wurde der o.a. Einspruch "da verspätet eingebracht, als unzulässig zurückgewiesen".

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

 

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Gemäß § 49 Abs.1 VstG erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid vom 11.09.09 da ich zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 3. Dezember 2009, Zl. S-4755/09, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 12. Februar 2010, Zl. VwSen-164624/2/Kei/Ps, wurde dem Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 25. Februar 2010 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.1 erster. Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs.3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 3. April 2009, Zl. 2-S-4.755/09/B, wurde dem Bw am 3. Juni 2009 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 17. Juni 2009. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 24. Juni 2009 mittels E-Mail eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 17. Juni 2009 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 17. Juni 2009 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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