Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164689/4/Fra/Ka

Linz, 01.03.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 20.11.2009, Zl. 2-S-18.586/09/S, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 98 Abs.1 KFG 1967 iVm § 58 Abs.2 lit.e KDV, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels  hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 98 Abs.1  KFG 1967 iVm § 58 Abs.2 lit.e KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 Euro (EFS 100 Stunden) verhängt, weil er am 15.9.2009 um 13.51 Uhr in Wels, A 25 Strkm.18,425, den Kraftwagen, Kz.: x und den Anhänger, Kz.: x Richtung Linz gelenkt hat, wobei festgestellt wurde, dass er die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 122 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Bundespolizeidirektion Wels eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Postrückschein) am 28.11.2009 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde per Telefax am 18.12.2009 um 13.22 Uhr eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Da das Ende der Rechtsmittel auf Samstag den 12.12.2009 fiel, ist gemäß dieser Bestimmung die Berufungsfrist am Montag, den 14.12.2009 abgelaufen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 18.12.2009, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

3.3. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 19.1.2010, VwSen-164689/2/Fra/Ka, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Der Bw hat dieses Schreiben nicht abgeholt. Aus der Aktenlage ist kein Zustellmangel ersichtlich, weshalb von einer  rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt auszugehen ist. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum