Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164708/4/Fra/Ka

Linz, 15.02.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10.12.2009, VerkR96-2176-2009, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat  mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 48 Stunden) und

2.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er

am 17.5.2009 um 20.10 Uhr im Gemeindegebiet Asten, Kreuzungsbereich L566 bei der Zufahrtsstraße zum Ausee folgende Verwaltungsübertretung begangen hat:

"Sie haben sich als Lenker des PKW, x  vor Antritt der Fahrt, obwohl es Ihnen zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen gelenkte Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass

1.) beim betroffenen Fahrzeug die Reifen links und rechts vorne in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen

2.) am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil das auf der Plakette eingestanzte Kennzeichen X nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte."

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG  jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil  im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der jeweiligen Fakten 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.  Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 15.12.2009 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert wurde die Berufung am 30.12.2009 um 16.58 Uhr dem Postamt X zur Beförderung übergeben und sohin an diesem Tage eingebracht.

 

3.1. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 29.12.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst – siehe oben – am 30.12.2009, sohin verspätet, eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 21.1.2010, VwSen-164708/2/Fra/Ka, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 26.1.2010 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme seitens des Bw eingelangt. Aus der Aktenlage ist kein Zustellmangel ersichtlich, weshalb von einer  rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt auszugehen ist. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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