Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164723/9/Ki/Jo/Gr

Linz, 01.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X vom 11. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Dezember 2009, VerkR96-3018-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 2010 zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 10,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 18.8.2008, 16:55 Uhr, in der Gemeinde Baumgartenberg, Landesstraße Freiland, B 3 bei km 201.355 mit dem Fahrzeug "X" im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 23 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Zif.10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß
§ 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5,00 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 11. Jänner 2010 Berufung erhoben. Er habe keine wie immer geartete Verwaltungsübertretung begangen. Neben einem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins wurde eine Reihe von Beweisanträgen gestellt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. Jänner 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 2010, verbunden mit einem Ortsaugenschein im Bereich des vorgeworfenen Tatortes bzw. Aufnahme der für die Berufungsentscheidung relevanten Beweise. An der Verhandlung nahmen der Berufungswerber bzw. ein von ihm mündlich bevollmächtigter Vertreter sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg teil. Als Zeugen wurden die Polizeibeamten GI. X  und GI. X einvernommen. Weiters wurde in die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom
25. August 2008, VerkR10-30-4-2008, Einsicht genommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Grein vom 28. August 2009 zugrunde. Danach wurde von GI. X und GI. X während eines bezirksweiten Verkehrsdienstes festgestellt, dass der Berufungswerber seinen PKW X, auf der Donau Straße B3 von Perg kommend in Richtung Saxen lenkte, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 23 km/h überschritt. Die Messung wurde mit einem Lasermessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4560, vom Standort des Messbeamten bei Strkm 201.450 der B3 auf eine Entfernung von 95 Meter im abfließenden Verkehr vorgenommen. Die vorgesehene Messtoleranz wurde in Abzug gebracht. In der Anzeige ist weiters ausgeführt, dass sich der betreffende PKW alleine im Messbereich befand und das Kennzeichen dieses Kraftfahrzeuges während der Vorbeifahrt bei dem Beamten von diesem eindeutig abgelesen werden konnte. Der PKW wurde in weiterer Folge auf der Donau Straße B3 bei Strkm 200,2 angehalten und kontrolliert. Dem Berufungswerber sei die Bezahlung einer Organstrafverfügung von 30,00 Euro angeboten worden, was dieser jedoch aus Geldmangel abgelehnt habe.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber ergangene Strafverfügung der Bezirkshautmannschaft Perg (VerkR96-3018-2009 vom 2. September 2008) wurde von diesem beeinsprucht, in der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Perg das Ermittlungsverfahren durchgeführt, insbesondere wurden die  beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten als Zeugen einvernommen.

 

GI. X gab bei seiner Einvernahme am 5. November 2009 zu Protokoll, die Messung sei im Rahmen der Vorschriften eingehalten worden. Ein Messprotokoll sei angefertigt worden und liege am Posten Perg auf. Fotos seien keine angefertigt worden.  Des weiteren seien auch Angaben über die ordnungsgemäße Messung in der Anzeige vermerkt. Darüber hinaus müsse angemerkt werden, dass dem Beschuldigten eine Organstrafverfügung in der Höhe von 30 Euro angeboten worden sei, diese sei allerdings aus Geldmangel abgelehnt worden.

 

GI. X gab bei seiner Einvernahme am 20. November 2009 zu Protokoll, Herr X habe die gegenständliche Messung vorschriftsmäßig durchgeführt. Er habe den Beschuldigten angehalten und ihn auf die Übertretung der Geschwindigkeit hingewiesen. Weiters sei Herrn X ein Organmandat angeboten worden. Da Herr X kein Geld bei sich gehabt habe und auch zu Hause kein Geld hatte, habe er die Bezahlung abgelehnt. Daraufhin sei Herr X davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er angezeigt werde.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft Perg das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei mündlichen Berufungsverhandlung bestätigen die beiden Zeugen ihre bereits in der Anzeige bzw. im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Angaben. Eine Kopie des Eichscheines wurde vorgelegt. Bezüglich Messprotokoll wurde festgestellt, dass ein solches offensichtlich nicht angefertigt worden ist. Der Messbeamte (GI. X) bestätigte auf ausdrückliches Befragen, dass er für die Verwendung des Lasermessgerätes vorschriftsgemäß eingeschult wurde und auch, dass er bei der Messung die Bedienungsanleitung für das Gerät eingehalten hat. Bezüglich Fehlen des Messprotokolls führte er aus, dass sein Kollege die Anzeige geschrieben habe und das Messprotokoll grundsätzlich von jenem Beamten ausgefertigt wird, welcher die Anzeige geschrieben hat. Dies sei aber im vorliegenden Falle offensichtlich unterlassen worden.

 

Im Zuge des Augenscheines konnte festgestellt werden, dass von Messstandort aus die konkrete Messung problemlos vorzunehmen war. Das relevante Verkehrszeichen war ordnungsgemäß aufgestellt.

 

Der Berufungswerber bestritt nach wie vor die ihm vorgeworfene Übertretung.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben der Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Die Angaben sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es ist zu berücksichtigen, dass sie zur Wahrheit verpflichtet waren, eine falsche Aussage hätte für sie strafrechtliche bzw. für sie als Polizeibeamte überdies dienstrechtliche Konsequenzen. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche darauf schließen ließen, dass Beamten den Berufungswerber willkürlich belasten würden. Zu berücksichtigen ist auch, dass laut Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist. Auch ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäß Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261 u.a.). Das Nichtvorhandensein des Messprotokolls hindert die Berufungsbehörde nicht daran, eine entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. den relevanten Sachverhalt als erwiesen anzusehen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die ihn belastenden Fakten zu widerlegen.

 

Die Beibringung eines Aufstellungsplanes hinsichtlich der relevanten Verkehrszeichen wird für entbehrlich erachtet. Aus der höchstgerichtlichen Rechtssprechung ist abzuleiten, dass nicht auf formelle Kundmachungsregeln sondern auf die faktische Aufstellung der Verkehrszeichen abzustellen ist
(VwGH 20. April 2001, 97/02/0246 u.a.).

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1.  Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. August 2008, VerkR10-30-4-2008, wurde unter anderem für die B3 Donaustraße in Fahrtrichtung entgegen der Kilometrierung von km 201,4 + 88m bis km 201,0 + 194 m das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h verboten.

 

Das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber als Lenker eines Fahrzeuges die in der zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 23 km/h im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit überschritten hat und er somit den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Umstände, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, wurden nicht vorgebracht bzw. werden solche Umstände nicht festgestellt. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Hinsichtlich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen grundsätzlich eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft hat bei der Strafbemessung auf die soziale und wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers Bedacht genommen und festgestellt, dass mildernde oder erschwerende Umstände nicht vorliegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens die mit weniger als 10 % der vorgesehenen Höchststrafe korrekt festgelegt bzw.  Ermessen in Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, wobei auch auf die sozialen Verhältnisse Bedacht genommen wurde. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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