Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164836/2/Kof/Jo VwSen-164837/2/Kei/Jo

Linz, 03.03.2010

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck vom 27.11.2009, VerkR96-36922-2009 wegen Übertretungen
des KFG und der StVO

-         betreffend Punkte 1) und 3): durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler  und

-         betreffend Punkt 2): durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger

zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als

-     zu 1) – KFG iVm Art.15 Abs.1 EG-VO 3821/85:

            von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird

-     zu 2) – § 52 lit.a Z 7a StVO: die Geldstrafe bestätigt, 

            die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird  und

-     zu 3) – KFG iVm Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85: die Geldstrafe bestätigt,

            die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der Geldstrafen.  

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:  § 22 VStG

zu 2. und 3.:  § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

zu 1. – 3.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (0 + 100 + 150 =)............................................ 250 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 25 Euro

                                                                                                     275 Euro     

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(0 + 24 + 36 =) .................................................................... 60 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1)     Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässige Gesamtmasse 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Ihre Fahrerkarte sich nicht in Ihrem Besitz befindet, und haben Sie als Fahrer zu Beginn Ihrer Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht ausgedruckt und in den Ausdruck nicht die vorgeschriebenen Daten eingetragen, obwohl der Fahrer wenn eine Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet,

a) zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und in den Ausdruck i) die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führer-scheins), einzutragen und seine Unterschrift anzubringen, ii) die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiten einzutragen,
b) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), sowie seine Unterschrift anzubringen hat.

keine Fahrerkarte, kein Ausdruck, keine Eintragung

 

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 261.700. Tatzeit: 05.02.2009, 11:04 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm.  Art. 15 Abs. 1 EG-VO 3821/85


2)      Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 7.490 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck" nicht beachtet.

 

Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Z. 7a StVO  iVm.

der Verordnung der BH-Vöcklabruck vom 23.09.2008, VerkRO1-1156-2-2006

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben am 05.02.2009 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind:   keine Aufzeichnungen, keine Ausdrucke,

keine Bescheinigung gemäß VO 561/2006.

 

Tatort und Tatzeit: wie Punkt 1)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm.  Art. 15 Abs. 7 lit b Abschnitt ii EG-VO 3821/85

 

Fahrzeug:  Kennzeichen X, LKW, Mercedes

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,                    Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

  50                      36 Stunden                                       § 134 Abs.1 KFG

100                     60 Stunden                                       § 99 Abs.3 lit.a StVO

150                     84 Stunden                                       § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330 Euro.

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 04.02.2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 05.02.2010 erhoben:

"Da ich zur Zeit eine Invaliditätspension von 769 Euro beziehe und sonst kein Einkommen habe, bitte ich Sie höflichst um Strafsenkung oder eine nachträgliche Weihnachtsamnestie in Betracht zu ziehen."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:

 

In der Berufung wurde nur die Strafhöhe angefochten.

Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

          vom 25.04.2002, 2000/15/0084 uva.

 

Betreffend die Strafbemessung ist festzustellen:

 

Zu 1):

Die hier angeführte Verwaltungsübertretung ist durch Punkt 3) konsumiert.

Konsumtion zweier Deliktsbestände  iSd § 22 VStG liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist.

 

Da Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Bestrafung nach Punkt 3) konsumiert ist, wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

Zu 2):

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz mehrere Verwaltungsübertretungen – allerdings keine einschlägigen – vorgemerkt.

Es liegen daher weder erschwerende, noch mildernde Umstände vor.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 31.03.2006, 2006/02/0017 – in einem ähnlich gelagerten Fall – eine Geldstrafe von 218 Euro als rechtmäßig bestätigt.

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe (100 Euro) ist somit als milde zu bezeichnen, sodass trotz der geringen Einkommensverhältnisse des Bw eine Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht möglich ist.

 

Betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe ist auszuführen:

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse bzw. dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist.

Allerdings sollte ein erheblicher Unterschied zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe einerseits und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe andererseits vermieden werden.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Band II, E8 ff und E14 zu § 16 VStG (Seite 269 f) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VwGH.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG errechnet sich der "ungefähre Umrechnungsschlüssel" von Geldstrafen zu Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt:

Geldstrafe höchstens 5.000 Euro;  Ersatzfreiheitsstrafe höchstens 6 Wochen

 (= geringfügig abgerundet: 1.000 Stunden).

Daraus ergibt sich der "ungefähre Umrechnungsschlüssel":

Geldstrafe 5 Euro = Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde.

 

Auf Grund dieses "ungefähren Umrechnungsschlüssel" wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

Zu 3):

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe beträgt nur 3 % der möglichen Höchststrafe (§ 134 Abs.1 KFG – 5.000 Euro) und ist daher ebenfalls als sehr milde zu bezeichnen.  Eine Herabsetzung ist somit – trotz der bereits erwähnten geringen Einkommensverhältnisse des Bw – nicht möglich.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird – vgl. Punkt 2) – auf 36 Stunden herabgesetzt.

 

Zu 1) – 3):

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler                                                    Dr. Michael Keinberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Konsumtion;

Umrechnungsschlüssel: Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe;

 

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