Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164841/2/Bi/Th

Linz, 01.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 21. Februar 2010 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 10. Februar 2010, VerkR96-311-2009, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.500 Euro herabgesetzt wird.

 

II.  Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 150 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.800 Euro (18 Tage EFS) verhängt, weil er am 19. Dezember 2008 um 6.05 Uhr in Linz, Landwiedstraße Höhe Hörzingerstraße 7, Fahrtrichtung stadteinwärts, den Pkw X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,98 mg/l ergeben.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 180 Euro auferlegt.

2. Ausdrücklich gegen die Höhe der Geldstrafe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, aufgrund seines Studiums bestehe kein Dienstverhältnis mehr und sein derzeitiges Einkommen reiche gerade für seinen Lebensunterhalt und die Miete. Er ersuche um Reduzierung der Strafe bzw Ratenzahlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in der am 19. Dezember 2008 geltenden Fassung reichte von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 2 bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw wies am 19. Dezember 2008 einen Atemluftalkoholgehalt von 0,98 mg/l auf, der einem Blutalkoholgehalt von immerhin 1,96 %o entspricht.

Dabei war zusätzlich erschwerend zu berücksichtigen, dass er in diesem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Er weist eine einschlägige Vormerkung bei der Erstinstanz wegen eines Alkoholdeliktes aus dem Jahr 2007 auf, die ebenfalls erschwerend zu werten war. Mildernd war die ungerechtfertigt lange Verfahrensdauer vor der Erstinstanz.

 

Der Bw hat eine Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien vom 23.9. 2009 für das Wintersemester 2009/10 vorgelegt. Zur genauen Höhe seines Einkommens hat er sich nicht geäußert und der Schätzung der Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (1.090 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) damit nur sehr pauschal widersprochen.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist eine Herabsetzung der Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG gerade noch gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw dazu bewegen, sein Verhältnis zu Alkohol im Straßenverkehr grund­legend zu überdenken.

Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe war nicht auf finanzielle Über­legungen zu stützen. Über den Ratenzahlungsantrag hat die Erstinstanz als Voll­streckungs­behörde zu entscheiden.      

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Alkoholdelikt 2008 mit 0,98 mg/l AAG+VU mit Sachschaden + Vormerkung Alkdelikt 2007 + überlange Verfahrensdauer bei der Erstinstanz (Akt 1 Jahr gelegen) -> 1800 -> 1500 Euro

 

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