Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100436/4/Fra/Ka

Linz, 03.04.1992

VwSen - 100436/4/Fra/Ka Linz, am 3. April 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des M K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Jänner 1992, VerkR-96/10837/1991-K, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verpäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51i Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 14. Jänner 1992 den Einspruch des Herrn M K gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dieser Bescheid wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen ist, am 15. Jänner 1992 vom Berufungswerber übernommen und die Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt. Die Zustellung wurde daher mit diesem Tag wirksam. Der Berufungsschriftsatz vom 27. Jänner 1992 wurde am 30. Jänner 1992 zur Post gegeben. Dies ergibt sich aus dem Poststempel des sich im Akt befindlichen Briefumschlages 3. Der unter 2. angeführte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des §  24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Bescheidzustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Darüber hinaus ist § 33 AVG zu berücksichtigen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 29. Jänner 1992. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 30. Jänner 1992 - sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist zur Post gegeben - und gilt somit als verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels dem Berufungswerber auch zur Kenntnis gebracht. Das diesbezügliche Schreiben wurde seitens des Berufungswerbers jedoch fristgerecht nicht beantwortet.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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