Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252082/3/Lg/Ba

Linz, 25.02.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Steyr-Land vom 3. März 2009, Zl. SV96-44-2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden verhängt, weil die Firma "x" x GmbH mit Sitz in x, x, einen näher bezeichneten polnischen Staatsange­hörigen an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in x beschäftigt habe, ohne dass die für eine Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Weiters heißt es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses: "Diese Tat wird Ihnen als gem. § 9 Abs.1 VStG verwaltungs­strafrechtlich Verantwortlicher (handelsrechtl. Geschäftsführer) der Firma "x" x GmbH mit Sitz in x, x, angelastet."

 

In der Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass mit Schreiben der x x GmbH vom 9.9.2008 die Information erfolgt sei, dass der Bw der zuständige Niederlassungsleiter sei. In der Niederschrift vom 27.11.2008 habe sich der Bw dahingehend gerechtfertigt, dass x und x für andere Regionen (x bzw. x) zuständig seien. Der Bw sei seit 1.1.2008 verantwortlich für die Filiale in x.

 

2. In der Berufung wird unter anderem vorgebracht, der Bw sei zu keinem Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der x x GmbH gewesen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Aus dem Firmenbuch (FN x) ist ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt x und x handelsrechtliche Geschäfts­führer der gegenständlichen Gesellschaft waren.

 

Dem Akt liegt eine "Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäss § 23 Abs.1 ArblG" vom 16.1.2008 bei. Diese Urkunde ist an das Arbeitsinspektorat x, x, x, adressiert.

 

4. Am 25.2.2010 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat seitens des Finanzamtes Linz Folgendes mitgeteilt:

 

"Lt. tel. Rücksprache mit der ZKO (Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen, Tel. Nr. x, Hr. x, 11:52 Uhr), scheint Hr. x, geb. am x nicht in der Datenbank – KIAB-online 'Verantw. Geltungsbereich' auf.

Betr. o.g. Person wurde kein Eintrag gefunden. Ein gemäß § 28a Abs.3 AuslBG verantwortlicher Beauftragter wurde der Finanzbehörde nicht mitgeteilt."

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 28a Abs.3 AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesge­setzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.

 

Nachdem diese Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung des Bw zum verantwortlichen Beauftragten nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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