Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522378/17/Zo/Th

Linz, 02.03.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vom 14. September 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. September 2009, Zl. 100919-2009, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.                 Es wird festgestellt, dass Herr X unter folgende Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist:


          Befristung auf 1 Jahr;

          monatliche Harnuntersuchung auf Drogenmetabolite (Cannabionoid);
          Kontrolle der LFP, CDT, Gamma-GT, MCV, GPT, GOT im Abstand von 2 Monaten;

          die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind der         Führerscheinbehörde jeweils mit einer Toleranzfrist von 1 Woche        unaufgefordert vorzulegen.

 

          Verwenden einer Brille.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm. §§ 5 Abs.5 und 8 Abs.3 FSG sowie § 14 Abs.5 FSG-GV.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber wegen Alkohol- und Cannabismissbrauch sowie Persönlichkeitsproblemen nicht gesundheitlich geeignet sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er alle von der Behörde erteilten Auflagen (Besuche von Beratungszentren) und Untersuchungen eingehalten habe sowie die unangekündigten Alkohol- und Drogenbefunde negativ gewesen sind. Das verkehrspsychologische Gutachten sei unter anderem auch wegen der fehlenden Nachschulung negativ ausgefallen. Eine derartige Nachschulung könne aber nur die Behörde verordnen. Er besuche derzeit regelmäßig ein Therapiezentrum.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Im Berufungsverfahren wurde ein weiteres amtsärztliches Gutachten eingeholt und dazu Parteiengehör gewährt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung zuletzt im Jahr 2008 wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. In weiterer Folge wurde seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wegen Alkohol- und Suchtmittelproblemen verneint. Er beantragte am 26. März 2009 die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, wobei im Zuge dieses Verfahrens eine psychiatrische Stellungnahme Dris. X vom 16. Mai 2009 und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 9. Juni 2009 eingeholt wurden. Weiters wurden zahlreiche Laborbefunde berücksichtigt und die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Berufungswerber nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist (Gutachten vom 10. Juli 2009).

 

Im Berufungsverfahren wurde eine Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle sowie in weiterer Folge eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung vom 5. Februar 2010 vorgelegt. Der Berufungswerber legte auch Ambulanzbestätigungen des Therapiezentrums X, weitere Laborbefunde sowie ein augenfachärztliches Gutachten vor.

 

Auf Basis dieser Unterlagen kam die Sachverständige Dr. X in ihrem Gutachten vom 16. Februar 2010 zusammengefasst zu dem Schluss, dass beim Berufungswerber nach jahrelangem schädlichen Gebrauch von Alkohol bzw. Cannabis zumindest eine psychische Abhängigkeit nicht ausschließbar wäre, er  jedoch gegenwärtig über einen längeren Zeitraum abstinent ist. Aufgrund der nunmehr vorliegenden positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme sei davon auszugehen, dass Herr X unter der Voraussetzung weiterer nachgewiesener Drogen- und Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken. Dieser weitere Abstinenznachweis sei aber aufgrund der Diagnosen und der Vorgeschichte notwendig.

 

Diese von der Sachverständigen vorgeschlagenen Einschränkungen wurden dem Berufungswerber und seiner Vertreterin telefonisch zur Kenntnis gebracht und sie erklärten sich damit einverstanden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat in der Vergangenheit einen gehäuften Missbrauch von Drogen sowie Alkohol begangen, weshalb die Untersuchung seiner gesundheitlichen Eignung gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV zu Recht erfolgte. Das im Berufungsverfahren erstellte amtsärztliche Gutachten vom 16. Februar 2010 berücksichtigt die vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen, die aktuelle verkehrspsychologische Untersuchung sowie die vom Berufungswerber vorgelegten Laborergebnisse. Das Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und der Berufungswerber ist mit den vorgeschriebenen Einschränkungen einverstanden. Es kann daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen ergibt sich auch aus § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

Der von der Amtsärztin weiters empfohlene Besuch einer Drogen- und Alkoholberatungsstelle war jedoch nicht als verbindliche Auflage vorzuschreiben. Der Berufungswerber hat zur Aufrechterhaltung seiner gesundheitlichen Eignung eine Drogen- sowie Alkoholkarenz einzuhalten und diese auch durch entsprechende Befunde nachzuweisen. Der Besuch einer entsprechenden Beratungsstelle kann ihn dabei sicher unterstützen und ist empfehlenswert. Wesentlich für seine gesundheitliche Eignung ist jedoch nicht der Besuch der Beratungsstelle sondern die Einhaltung der Drogen- und Alkoholkarenz. Sollte der Berufungswerber wiederum Drogen oder relevante Mengen von Alkohol konsumieren, so müsste die Behörde seine gesundheitliche Eignung wiederum neu prüfen.

 

Anzuführen ist noch, dass im Berufungsverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung anzuwenden ist. Es war daher das aktuelle Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Berufungswerber hat für die Wiederausfolgung bzw. Neuerteilung der Lenkberechtigung mit der Führerscheinstelle der Erstinstanz Kontakt aufzunehmen, wobei diese die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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