Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522490/2/Fra/Bb/Ka

Linz, 01.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, geb. 1990, wohnhaft vom 10. Februar 2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 4. Februar 2010, GZ 393580-2009, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 5 und 8 Führerscheingesetz 1997 -  FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 4. Februar 2010, GZ 393580-2009, den Antrag des Herrn x (des Berufungswerbers) vom 2. November 2009 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B – mangels gesundheitlicher Eignung - abgewiesen. Die gesetzliche Grundlage für diesen Bescheid bildet im Wesentlichen die Bestimmung des § 3 Abs.1 Z3 FSG.

2. Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 8. Februar 2010 - hat der Berufungswerber am 10. Februar 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt (§ 67d Abs.1ff AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat bezogen auf den gegenständlichen Fall Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber beantragte am 2. November 2009 - neuerlich - die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, nachdem bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2009, GZ 164781-2008, sein am 22. April 2008 eingebrachter Antrag mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen wurde. Grund dafür war seine - im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellte - eingeschränkte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit. Anlass für die damalige Untersuchung durch einen Verkehrspsychologen war sein viermaliges Prüfungsversagen im praktischen Teil der Fahrprüfung (vgl. § 17 Abs.3 Z4 FSG-GV).  

 

Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen anlässlich seines nunmehrigen Antrages unterzog sich der Berufungswerber über amtsärztliche Zuweisung am 12. Jänner 2010 abermals der verkehrspsychologischen Untersuchung. Das Ergebnis dieser Untersuchung, durchgeführt von der Firma x Partner, lautet zusammengefasst, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen des Berufungswerbers in den Bereichen visuelle Auffassung, motorische und kognitive Reaktionszeit, Belastbarkeit, Konzentrationsvermögen, logisches Denkvermögen und Erinnerungsvermögen massive, altersuntypische Defizite erkennen lassen und nicht den Anforderungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B entsprechen, sodass der Berufungswerber vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet ist. Kompensationsmöglichkeiten seien auf Grund der Leistungsbefundlage sowie des gewonnen Eindrucks im Untersuchungsgespräch nicht abgrenzbar. Das schlechte Abschneiden bei der praktischen Fahrprüfung sei mit den bestehenden Leistungsdefiziten und einer daraus resultierenden Überforderung im Straßenverkehr zu begründen.

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen verkehrspsychologischen Stellungnahme und ärztlicher Untersuchung des Berufungswerbers gelangte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, x, im amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG vom 18. Jänner 2010, GZ San20-51-432-2009/Da, zur Auffassung, dass der Berufungswerber zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B nicht geeignet ist. Begründet wurde die Nichteignung im Wesentlichen mit der anlässlich der verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten starken Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung.

 

Der Berufungswerber verfügt nach dem Ergebnis des Amtsarztgutachtens, welches sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 12. Jänner 2010 stützt, – auf Grund nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfunktionen – derzeit nicht über die gesetzlich gebotene gesundheitliche Eignung, um Kraftfahrzeuge der Klasse B eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet, dass sowohl das amtärztliche Gutachten als auch die diesem Gutachten zu Grunde liegende verkehrspsychologische Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Laut verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann derartigen Gutachten nur durch solche, die auf gleicher fachlicher Ebene erstellt wurden, entgegen getreten werden. Der Berufungswerber hat weder gegen das amtsärztliche Gutachten noch die verkehrspsychologische Stellungnahme einen inhaltlichen Einwand erhoben, sodass beide der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert nämlich ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, das der Berufungswerber nach den gutachtlichen amtsärztlichen und verkehrspsychologischen Feststellungen derzeit nicht besitzt. Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfen nur solche Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind. Im Hinblick darauf musste damit der verfahrengegenständlichen Berufung ein Erfolg versagt werden.

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder auch familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der Nichterteilung der Lenkberechtigung verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit ist auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r  

 

 

 

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