Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522500/2/Kof/Jo

Linz, 01.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch
X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.01.2010, VerkR21-30-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse A, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist seit dem Jahr 1993 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
dem/den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse A bis zur Beibringung eines von
einem – gemäß § 125 KFG bestellten – technischen Amtssachverständigen erstellten Gutachtens, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, entzogen  und

-         aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides zwecks Streichung der Klasse A der Behörde vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.01.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Ausdrücklich wird festgestellt, dass das gegenständliche Verfahren sich

-         nicht auf die Klassen B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F, sondern

-         ausschließlich auf die Klasse A

bezieht!

 

Der Bw wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
27.07.2009, VerkR21-30-2008, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist folgenden zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund zu erbringen:

Gutachten eines gemäß § 125 KFG bestellten technischen Amtssachverständigen.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw hat das von ihm verlangte Gutachten nach § 125 KFG innerhalb der festgesetzten Frist und auch bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides nicht beigebracht.

 

Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist
einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge,
ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Für die Erlassung eines Entziehungs-Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat.

Es handelt sich dabei um eine Entziehung sui generis  (= sog. "Formalentziehung").

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist
und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist – bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde
oder nicht.   Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann jedoch im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden; 

VwGH vom 23.05.2006, 2004/11/0230; vom 20.04.2004, 2004/11/0015 mwH  ua.

 

Die vom Bw in der Berufung gegen den Aufforderungsbescheid vorgebrachten Argumente sind – aufgrund dessen Rechtskraft – rechtlich irrelevant.

 

Ungeachtet der Rechtskraft des Aufforderungsbescheides ist festzustellen, dass Defekte an den Gliedmaßen – im konkreten Fall: an einer Hand – zur Entziehung oder Nichterteilung der Lenkberechtigung für die  Klasse A  führen können;

siehe § 6 Abs.1 Z3 FSG-GV  sowie  VwGH vom 18.03.2003, 2001/11/0343.

 

Der Bw ist – wie dargelegt – der im Aufforderungsbescheid enthaltenen Verpflichtung nicht nachgekommen.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse A bis zur Beibringung eines von einem – gemäß § 125 KFG bestellten – technischen Amtssachverständigen erstellten Gutachtens entzogen.

 

Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheines zwecks Streichung der Klasse A ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG – Formalentziehung; Rechtskraft des Aufforderungsbescheides;

  

 

 

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