Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100437/5/Weg/Ri

Linz, 07.07.1992

VwSen - 100437/5/Weg/Ri Linz, am 7. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des R M vom 22. Februar 1992, ergänzt durch den Schriftsatz vom 29. Juni 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Februar 1992, VerkR-96/6677/1991-B, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.100 S (im NEF 48 Stunden) verhängt, weil dieser am 24. Februar 1991 um 14.44 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der Westautobahn A1, bei Autobahnkilometer 174,060, in Richtung Wien, den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h gelenkt hat, wodurch er die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 26 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 110 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in der Berufungsschrift vom 22. Februar 1992 sinngemäß ein, daß Verfolgungsverjährung vorliege, beschwert sich ferner, daß dieses Delikt nicht mit einer Anonymverfügung geahndet wurde und verweist desweiteren auf seine schlechte Einkommenssituation. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 29.Juni 1992 behauptet, er sei am 24. Februar 1991 nicht mit dem verfahrensgegenständlichen PKW gefahren. Der Lenker sei vielmehr G M, gewesen. Er ersucht auf Grund dieser Tatsache das Verfahren gegen ihn einzustellen.

3. Die Berufung erwies sich als rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nachstehenden, sich aufgrund der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zu beurteilen:

Das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, hat an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge kurz: Erstbehörde) mit Schreiben vom 19.März 1991 die Anzeige erstattet, daß der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat, wobei diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Radargerät festgestellt wurde. Die Erstbehörde erließ daraufhin nach Ausforschung des Zulassungsbesitzers eine Strafverfügung an den nunmehrigen Berufungswerber, der zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch eingebracht. Vor dem darauffolgenden "ordentlichen" Verfahren hat die Erstbehörde keine Lenkererhebung durchgeführt, sondern nach Erhebung der persönlichen Verhältnisse wiederum gegen den Zulassungsbesitzer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. In der Berufung wird zunächst die Lenkereigenschaft nicht ausdrücklich bestritten. Erst im Zuge der an den Berufungswerber ergangenen Aufforderung, seine Einkommenssituation glaubhaft zu machen, wird mit Schreiben vom 29. Juni 1992 behauptet, daß jemand anderer das Fahrzeug gelenkt hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Da es im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gibt, ist die nunmehrige Behauptung, nicht Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen zu sein, zulässig und der Beweiswürdigung zugänglich.

Dieser Behauptung kann nicht entgegengetreten werden, da es zumindest denkmöglich und auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend ist, daß nicht immer der Zulassungsbesitzer auch der Lenker des Fahrzeuges sein muß. Um den Lenker zu ermitteln, gibt es das im § 103 Abs. 2 KFG 1967 normierte Instrumentarium der Lenkerauskunft. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates hätte die Erstbehörde nach der Beeinspruchung der Strafverfügung im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle den Zulassungsbesitzer aufzufordern gehabt, den Lenker bekanntzugeben. Dies wurde jedoch unterlassen, sodaß wegen der Denkmöglichkeit der nunmehrigen Behauptung, jemand anderer habe das Kraftfahrzeug gelenkt, nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit die Lenkereigenschaft und somit die Täterschaft des Berufungswerbers erwiesen ist.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht nachgewiesen werden kann.

In Befolgung dieser Gesetzesstelle und gemäß dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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