Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252368/2/Py/Hu

Linz, 04.03.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein  Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x des Straferkennt­nisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Jänner 2010, Gz. 0046218/2009, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden, herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 100 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Jänner 2010, Gz. 0046218/2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), wegen Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde für diesen Spruchpunkt ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Vizepräsident und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugte Person des Vereins x mit dem Sitz in x, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass dieser Verein als Arbeitgeber zumindest am 08.06.2009 Herrn x, geboren x, keine aufrechte Meldeadresse in Österreich, Staatsbürger des Kosovo als Aushilfskraft – Laubsaugen entlang des Reitplatzes – beschäftigt hat, obwohl dem Verein für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid aus, dass, da der Ausländer arbeitend von den Kontrollorganen angetroffen wurde und für diesen keine gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgestellt worden war, der Tatbestand somit in objektiver Hinsicht erfüllt sei.

 

Vom Bw wurde im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen, den Schuldentlastungsbeweis konnte er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen bzw. geht diese ins Leere, Äußerungen wurden vom Bw nicht abgegeben. Somit sei auch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass der erhöhte Strafrahmen angewendet werden musste, da eine rechtskräftige Vorstrafe vorliege. Als strafmildernd und straferschwerend wurden keine Umstände berücksichtigt. Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben wurden, seien diese als durchschnittlich eingeschätzt worden und erscheint die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen.

 

2. In der Berufung vom 25.1.2010 führt der Bw aus, dass der gegenständliche Ausländer vom x nicht mit der Reinigung der Reitplätze beauftragt worden sei, dieser zwar immer wieder vor Ort um Arbeit nachgefragt habe, aber von den zuständigen Personen jedes Mal abgewiesen worden sei. Am 8.9.2009 habe der Ausländer wieder um Arbeit gefragt und Frau x erklärt, dass er nichts mehr zu essen habe. Aus Mitleid habe Frau x ihm eine Jause versprochen, wenn er mit dem Laubsauger die Plätze reinige. Da vom Bw jetzt ein Kontrollsystem installiert worden sei, könne er derartige Vorfälle in Zukunft ausschließen.

 

3. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. In der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2010 zu VwSen-252352 wurde dem Bw und dem anwesenden Vertreter der Finanzverwaltung Gelegenheit gegeben, zum gegenständlichen Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Ergänzend zum Berufungsvorbringen führte der Bw aus, dass es sich beim x um lauter ehrenamtliche Mitarbeiter handle, die eine der größten Pferdesportveranstaltungen in Oberösterreich mit einer hohen Wertschöpfung für die Region auf die Beine stellen. Zudem handle es sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund der Abwesenheit des Bw durch eine Mitarbeiterin aufgrund der Bedürftigkeit des ausländischen Staatsangehörigen eingegangen worden sei. Inzwischen wurde von ihm ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet, damit eine solche unberechtigte Beschäftigung nicht mehr erfolgen kann. Des weiteren schränkt der Bw die vorliegende Berufung auf die verhängte Strafhöhe ein. Der Vertreter der Organpartei stimmt aufgrund der vorgebrachten Milderungsgründe einer Anwendung des § 20 VStG zu VwSen-252368 zu.Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte daher abgesehen werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Als mildernd wurden die besonderen Umstände des gegenständlichen Falls und das Tatsachengeständnis des Bw gewertet. Dem Bw ist weiters zugute zu halten, dass er – seinen glaubwürdigen Angaben zufolge – keine Rechtsvorschriften übertreten wollte. Es lag eine kurze Dauer der Beschäftigung des Ausländers vor und ist vom Bw inzwischen auch ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet worden. Im Hinblick auf die von den Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung zu VwSen-252352 abgegebenen Parteienerklärungen erscheint daher eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe gerechtfertigt und ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates mit der nunmehr verhängten Strafhöhe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuhalten.

 

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe konnte daher unter Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro herabgesetzt werden, zumal Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskosten­beitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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