Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720256/10/SR/Sta

Linz, 08.03.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der x, vertreten durch die Rechtsanwälte x x, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 15. September 2009, AZ 1060749/FRB, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltverbotes vom 23. September 2008, AZ 1060749/FRB, abgewiesen worden war, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 3. März 2010 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

 

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1, 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009).

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 15. September 2009, AZ 1060749/FRB, wurde der Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 31. August 2009 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 23. September 2008 gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 FPG abgewiesen.

 

Nach Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen könne, wenn sich seit der Erlassung die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben.

 

Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätten sich die Umstände nur insofern geändert, als die Bw seit dem 11. Juli 2009 mit dem österreichischen Staatbürger x verheiratet sei. Hiezu sei anzumerken, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden wäre, wo bereits gegen die Bw das Aufenthaltsverbot für Österreich bestanden habe. Die Bw durfte daher nicht von vornherein davon ausgehen, dass das Aufenthaltsverbot aufgrund der Eheschließung aufgehoben werde würde. Das zwischenzeitige Wohlverhalten stelle keine Änderung des Sachverhaltes dar, weil bei der Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen sei, dass die Behörde das Wohlverhalten des Fremden während der Gültigkeitsdauer der Maßnahme voraussetze. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei noch nicht einmal ein Jahr verstrichen.

 

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, der der Bw zu Handen ihrer Rechtsvertreterin am 15. September 2009 zugestellt worden war, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29. September 2009.

 

Nach Darstellung des relevanten Sachverhaltes und Judikaturverweisen brachte die Bw vor, dass seit der dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden Verurteilung mehr als ein Jahr verstrichen und sie seither weder in Österreich noch in Rumänien straffällig geworden sei. Zum damaligen Fehlverhalten sei es gekommen, weil sie mit einem Mann liiert gewesen wäre, der einen schlechten Einfluss auf sie ausgeübt und sie sich darüber hinaus in einer gewissen finanziellen Notlage befunden habe. Wie sich aus dem Urteil vom 9. September 2008 ergebe, sei die kriminelle Energie äußerst gering und sie nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen. Die Tat sei beim Versuch geblieben, sie habe von Beginn an mit den Behörden kooperiert und ein reumütiges Geständnis abgelegt. Von dem damaligen Freund sei sie getrennt. Mit ihrem Gatten beabsichtige sie ein gemeinsames Ehe- und Familienleben in Österreich zu führen. Durch den Ehegatten sei sie umfassend versorgt. Somit könne eine günstige Zukunftsprognose getroffen werden, da von ihr kein Verhalten mehr zu erwarten sei, welches eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr darstellen würde, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Im Sinne des Art 8 EMRK sei die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes unzulässig und auch keinesfalls dringend geboten.

Die belangte Behörde habe nicht die erforderlichen Feststellungen zur Persönlichkeit der Bw getroffen. Nach weitergehenden Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose brachte die Bw vor, dass die Auswirkungen auf ihr Privat- und Familienleben massiv seien. Ihrem Ehegatten sei nicht zumutbar nach Rumänien zu ziehen, da er in Österreich einen fixen Arbeitsplatz habe und im Gegensatz zu Rumänien umfassend versorgt sei.

 

Abschließend bot die Bw weitere Beweise an und beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

3.1. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009, Zl. 1060749/FRB, legte die Bundespolizeidirektion Linz den Verwaltungsakt samt Berufungsschrift dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. 1060749/FRB sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 3. März 2010, zu der als Parteien die Bw, deren Rechtsvertreterin RA x die belangte Behörde, vertreten durch x, und die Dolmetscherin x geladen worden waren. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde x, der Ehegatte der Bw, als Zeuge befragt.

 

3.3. Aufgrund des Beweisverfahrens steht der folgende, im Wesentlichen unbestrittene Sachverhalt fest:

 

3.3.1. Mit Schreiben vom 1. August 2008 wurde vom Landespolizeikommando Oberösterreich, LKA – EB 6 Diebstahl, ein Anlass-Bericht an die Staatsanwaltschaft Linz erstattet, wonach die Bw, x (nunmehr x), des gewerbsmäßigen Betruges und der kriminellen Vereinigung verdächtigt sei.

 

Im Stande der U-Haft wurde die Bw von der belangten Behörde am 3. September 2008 niederschriftlich befragt. Die Bw zeigte sich dabei wie bereits bei den vorangegangenen Einvernahmen geständig.

 

3.3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 9. September 2008, Zl. 13 Hv 104/08a, wurde die Bw für schuldig erkannt, dass sie am 31. Juli 2008 in Asten gemeinsam mit zwei Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma x durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe einer falschen Identität und ihrer Rückgabewilligkeit, zu einer Handlung, nämlich zur Überlassung eines Möbeltransporters der Marke Ford Pritsche im Wert von ca Euro 18.500 zu verleiten versucht, wodurch die Firma x im genannten, Euro 3.000 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei die Angeklagte zur Täuschung über ihre Identität eine falsche Urkunde, nämlich einen auf den Namen x lautenden gefälschten Führerschein benützte. Dadurch hat die Bw das Vergehen des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15 Abs. 1, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und der Versuch gewertet. Erschwerend sah das entscheidende Gericht die mehrfache Qualifikation an.

Das Urteil erwuchs am 13. September 2008 in Rechtskraft.

 

3.3.3. Am 22. September 2008 teilte die Bw der belangten Behörde mit, dass sie am 30. September 2008 aus der JA Linz entlassen werde und unverzüglich freiwillig aus Österreich ausreisen möchte.

 

3.3.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2008, AZ 1060749/FRB, wurde gegen die Bw auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 iVm § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG iVm § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

 

Nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtslage, zog die belangte Behörde den Schluss, dass das kriminelle Verhalten der Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und das Aufenthaltsverbot zum Schutze des öffentlichen Wohles der Republik Österreich oder anderen, im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten öffentlichen Interessen geboten und im Lichte des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.

 

Der Bescheid wurde der Bw am 24. September 2008 zu eigenen Handen zugestellt. Dieser ist nach dem Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

 

3.3.5. Mit Schriftsatz vom 31. August 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am 3. September 2009 beantragte die Bw die Aufhebung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes.

 

Begründend führte die Rechtsvertreterin der Bw aus, dass die kriminelle Energie der Bw äußerst gering gewesen sei, die Tat beim Versuch geblieben wäre, die Bw ein Geständnis abgelegt habe und völlig unbescholten sei. Die Bw sei ihrer Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachgekommen, bereue ihren Fehler zutiefst und habe sich seither in Rumänien rechtskonform verhalten (Beweis: aktueller Strafregisterauszug). Weiters habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt maßgeblich geändert. So seien die familiären Anknüpfungspunkte ganz anders, sie habe am 11. Juli 2009 den österreichischen Staatsbürger x geheiratet, dieser verfüge über ein ausreichendes Einkommen und könne daher auch den Unterhalt der Bw bestreiten. Aus diesen Gründen könne eine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

 

3.3.6. In der mündlichen Berufungsverhandlung schilderten sowohl die Bw als auch ihr Ehegatte umfassend und anschaulich die familiäre Situation und das Wohlverhalten der Bw seit ihrer Haftentlassung in Österreich.

Die Vertreterin der belangten Behörde wies auf die rechtskräftige Aufenthaltsverbotsentscheidung, die darin getroffene Prognoseentscheidung, den kurzen Betrachtungszeitraum und die Eheschließung nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hin.

 

3.4. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Das Vorbringen der Bw ist teilweise durch Beweismittel belegt und die weitergehenden Ausführungen waren wie die Darstellung des Zeugen als glaubwürdig zu beurteilen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 135/2009, lautet:

 

Das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

4.2.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass über die Bw ein Aufenthaltsverbot, das auf fünf Jahre befristet wurde, im September 2008 rechtskräftig verhängt wurde.

 

Grundsätzlich ist daher ein Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes zulässig.

 

4.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

Da bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann, ist für den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen sind (vgl. VwGH vom 24. Februar 2009, 2008/22/0587; 10. November 2009, 2008/22/0848).

 

Maßgeblich für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes und demzufolge für die dabei zu treffende Prognose ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Auf diesen Zeitpunkt bezogen ist die relevante Gefährlichkeitsprognose unter Berücksichtigung aller bis dahin eingetretenen relevanten Umstände getroffen.

 

Zutreffend hat sich die belangte Behörde auf diesen Zeitpunkt abgestellt und die danach vorgebrachten Umstände einer Bewertung unterzogen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt (E. vom 10. November 2009, 2008/22/0848) ausgesprochen hat, ist ein Zeitraum von eineinhalb Jahren viel zu kurz, um eine Änderung in den Umständen annehmen zu können. Die Zulässigkeit einer Prognosebeurteilung nach diesem Zeitraum würde darauf hinauslaufen, die rechtskräftige Verhängung des Aufenthaltsverbotes zu überprüfen. Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes könne der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes aber auch nicht dazu dienen, eine (behauptete) Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides geltend zu machen (vgl. E. vom 5. September 2006, 2006/18/0174).

 

Die Bw hat zwar glaubwürdig und anschaulich dargelegt, dass sie seit der Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden ist und auch nicht mehr dem Freundeskreis angehört, der einen schlechten Einfluss auf sie ausgeübt hat.

 

Damit hat die Bw aber ein Verhalten an den Tag gelegt, dass grundsätzlich von ihr zu erwarten ist. Der Umstand, dass sie mittlerweile mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und umfassend versorgt ist, lässt somit auch erwarten, dass sie nicht mehr vergleichbare Fehler macht und in die Kriminalität abgleitet. Die nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der Privatsphäre der Bw eingetretenen Umstände sind zwar bedeutsam, konnten aber in zeitlicher Hinsicht noch keine maßgebliche Änderung bewirken.

 

4.3. Da derzeit der Zeitraum zwischen der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides und der Erlassung der nunmehrigen Berufungsentscheidung zu kurz ist, kann keine abweichende Prognoseentscheidung getroffen werden.

 

Der angefochtenen Bescheid war daher spruchgemäß zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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