Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522484/2/Zo/Jo

Linz, 08.03.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 22.01.2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11.01.2010, Zl. VerkR21-774-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm

§§ 7 Abs.1, Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, Abs.3, 26 Abs.2, 29 und 30 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde ihm für denselben Zeitraum das Lenken von Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Er wurde verpflichtet, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen. Weiters wurde ihm vorgeschrieben, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern, es wurde ihm das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er am 13.09.2009 um ca. 01.30 Uhr sein Auto nach der Rückkehr aus Bad Hall auf dem Gemeindeparkplatz (Post) in X abgestellt habe. Bis zu dieser Zeit hatte er zwei Bier getrunken. Er sei dann in die Wohnung seiner Mutter gegangen, wo es zum Streit gekommen sei. In diesem Zusammenhang habe er den Autoschlüssel seiner Großmutter übergeben und daher das Auto nicht mehr benützt. Er habe den PKW daher nicht in alkoholisiertem Zustand gelenkt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Auskunft bezüglich des Verwaltungsstrafaktes der BH Linz-Land wegen dieses Vorfalles. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde angezeigt, weil er am 13.09.2009 in der Zeit von 01.50 Uhr bis 02.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in X auf der X Straße im Bereich der Zufahrt zum Haus Nr. X gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,81 mg/l) befunden habe. Der Sachverhalt wurde im Zuge von Erhebungen im Zusammenhang mit einem Streit des Berufungswerbers mit seiner Mutter in der gegenständlichen Nacht bekannt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat wegen dieses Vorfalles den nun angefochtenen Bescheid erlassen. Weiters hat sie zu Zl. VerkR96-36472-2009 über den Berufungswerber wegen dieses Vorfalles eine Geldstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 12.01.2010 durch Hinterlegung zugestellt und ist nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Zwischenzeit rechtskräftig.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

§ 26 Abs.2 Z1 FSG lautet:

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde wegen des gegenständlichen Vorfalles rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 StVO 1960 bestraft. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, dass er diese Übertretung nicht begangen hat, so ist er auf die Rechtskraft des Strafbescheides hinzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB VwGH vom 11.07.2000, Zl. 2000/11/0126) steht mit der rechtskräftigen Bestrafung für die Führerscheinbehörde bindend fest, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung tatsächlich begangen hat. Eine neuerliche Prüfung dieser Frage ist deshalb nicht mehr möglich.

 

Bei der Begehung eines Alkoholdeliktes mit einem Alkoholgehalt von 0,81 mg/l Atemluft beträgt seit 01.09.2009 die Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG 6 Monate. Die Erstinstanz hat diese Mindestentzugsdauer verhängt, was durchaus angemessen erscheint. Eine Wertung des Verhaltens iSd § 7 Abs.4 FSG ist daher nicht notwendig.

 

Die weiteren angeordnete Maßnahmen entsprechen den von der Erstinstanz jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Der Berufung wurde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt. Sie war daher zur Gänze abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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