Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420616/8/Gf/Mu VwSen-420617/8/Gf/Mu

Linz, 07.01.2009

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerden des x, beide vertreten durch RA x, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt beschlossen:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer an ihn gegen die abweisenden Urteile des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde ausgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG.

Begründung:

Auf Grund einer entsprechenden Anfrage des Oö. Verwaltungssenates haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit derzeit noch mit Anträgen auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerden gegen die abweisenden Urteile des Asylgerichtshofes anhängig sind, wobei die allfällige Zurückziehung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden von der Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung abhängig ist.

Gemäß § 38 AVG kann das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt werden, wenn diese Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde oder bei Gericht bildet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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