Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164765/9/Ki/Sta

Linz, 11.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 27. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Dezember 2009, VerkR96-627-2009, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. März 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene  Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift ausschließlich "§ 36 lit.a KFG 1967" festgestellt wird.

 

        II.      Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 44 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 2010, VerkR96-3436-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 21.10.2008, 20:00 Uhr in der Gemeinde Pabneukrichen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Pabneukirchen, x, das Kraftfahrzeug "Fahrzeugart: selbstfahrende Arbeitsmaschine. Beschreibung des Fahrzeuges: ICB Bagger gelb lackiert" gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 22 Euro, das sind 10 %  der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am
28. Jänner 2010 Berufung erhoben. Es sei bereits Verjährung eingetreten, darüber hinaus habe er die Straftat nicht wie sie beschrieben wurde begangen. Er beantrage die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 1. Februar 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg  eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. März 2010. Bei dieser Verhandlung wurde Herr X als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Perg durch Anzeige der Polizeiinspektion Grein vom
16. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht. Laut einer Rücksprache mit dem Verkäufer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, X, habe der Berufungswerber den Bagger laut Kaufvertrag vom 19. Oktober 2008 gekauft. Der Bagger sei zu diesem Zeitpunkt nicht fahrbereit gewesen. Laut Angaben des X habe der Berufungswerber das Fahrzeug repariert und dieses am 21. Oktober 2008 gegen 20.00 Uhr ohne Kennzeichen vom Haus des Verkäufers weg gelenkt. Er habe zu sich nach Hause fahren wollen. Kurze Zeit später habe der Berufungswerber dem Verkäufer X telefonisch mitgeteilt, dass er mit dem Bagger in einen Wald gefahren sei und ob er abgeholt werden könnte. X habe den Berufungswerber mit seinem PKW abgeholt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat daraufhin unter VerkR96-627-2009 vom 19. Februar 2009 gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem am 2. März 2009 beeinsprucht wurde.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Perg das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Herrn X als Zeugen einvernommen. Laut Niederschrift vom 19. März 2009 gab der Zeuge zu Protokoll, dass der Berufungswerber am 19. Oktober 2008 seinen ICB Bagger gekauft habe. Der Bagger sei ca. 100 m von seinem Wohnsitz entfernt auf einem Parkplatz abgestellt gewesen. Der Bagger sei nicht fahrbereit gewesen. Der Berufungswerber habe am Abstellort Reparaturarbeiten durchgeführt.  Am 21. Oktober 2008 gegen 20.00 Uhr habe er zu ihm gesagt, dass der Bagger nun fahrbereit sei und er damit nach Hause fahren wolle. Er habe zum Berufungswerber gesagt, dass er doch nicht damit auf öffentlichen Straßen fahren könne. Er habe sehen können, dass der Berufungswerber trotz seiner Einwände mit dem Bagger weggefahren sei und zwar auf einer öffentlichen Straße. Ca. 2 Stunden später habe ihn der Berufungswerber angerufen und ersucht ihn abzuholen. Er sei jedoch nicht zu Hause sondern in einem Wald im Bereich der X. Der dortige Straßenname sei ihm nicht bekannt.

 

Auf eine Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Berufungswerber auf den Inhalt bezogen nicht reagiert und wurde letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte Herr X im Wesentlichen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigte Aussage.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass den Angaben des Zeugen Glauben zu schenken ist. Er stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht, es sind diese schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es bestehen sohin keine Bedenken, den festgestellten Sachverhalt der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen bzw. kann jedenfalls abgeleitet werden, dass der Berufungswerber tatsächlich die öffentliche Verkehrsfläche benutzt hat. Dem Berufungswerber, welcher sich in jede Richtung verteidigen konnte, ist es nicht gelungen, die Angaben des Zeugen zu widerlegen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zur angeführten Tatzeit im Bereich des angeführten Tatortes auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ein Kraftfahrzeug (selbstfahrende Arbeitsmaschine), welches nicht zum Verkehr zugelassen war, gelenkt hat. Er hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung objektiv verwirklicht und es sind auch keine Umstände festzustellen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt. Die Korrektur der verletzten Rechtsvorschrift erfolgte im Sinne des § 44a VStG.

 

3.2. Zum Vorbringen, es sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, wird darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg innerhalb der gesetzlich festgelegten Verfolgungsverjährungsfrist (sechs Monate gemäß § 31 Abs.2 VStG) gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung, welche sämtliche wesentliche Tatbestandsmerkmale beinhaltet, erlassen hat. Diese Strafverfügung stellt eine taugliche Verfolgungshandlung - und damit eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist - im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar.

 

3.3. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung unter Bedachtnahme auf die – lt. Verfahrensakt – geschätzte soziale und wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers, sowie unter Berücksichtigung, dass mildernde oder erschwerende Gründe nicht vorliegen, vorgenommen hat. Die festgestellten Fakten werden nicht bestritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt weiters fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventive Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus generalpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Allgemeinheit im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 5.000 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Insbesondere auch aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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