Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252007/18/Lg/Ba

Linz, 08.03.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Ried im Innkreis vom 5. Dezember 2008, Zl. SV96-27-2008, wegen Übertretungen des Ausländerbe­schäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das ange­fochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafen werden jedoch auf vier Mal je 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf vier Mal je 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf vier Mal je 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bzw. vier Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 33 Stunden verhängt, weil er am 13. und 14.3.2007 auf der Baustelle "x" in x (Bauträger: x GmbH, x) die rumänischen Staatsangehörigen x, x, x und x beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeits­marktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Diesem Verwaltungsstrafverfahren liegen folgende Beweismittel zu Grunde:

 

         Strafantrag des Finanzamtes x vom 27.03.2007 mit einer Niederschrift aufgenommen am 14.03.2007 mit x, Personenblätter, Bestätigung über die Auftragserteilung der x GmbH an die Firma x vom 12.03.2007, Versicherungsdatenauszug, Abfragen aus dem zentralen Melderegister sowie Fotos.

         Tonbandprotokolle der UVS Verhandlungen vom 05.10.2007, 29.11.2007 und 25.01.2008 sowie Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 02.06.2008.

         Firmenbuchauszug der x KG vom 12.08.2008.

         Zeugenniederschrift vom 02.10.2008 mit x. x hat im Wesentlichen angeführt, dass er beim Fußballspielen in x die Herren x getroffen habe und von x gefragt worden sei, ob er bereit wäre mit ihnen Bauarbeiten auszuführen. Er hätte dann am 14.03.2007 lediglich rund 2 Stunden auf Probe gearbeitet.

         Zeugenniederschrift mit x vom 20.10.2008 mit einem von Frau x vorgelegtem Fax des Herrn x.

         Niederschrift über Ihre Einvernahme als Zeuge am 27.10.2008.

         Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über die Vernehmung von x als Zeugen am 06.11.2008. Dabei hat x angeführt: 'x ist der Gatte meiner Schwägerin (er hat deren Familiennamen angenommen); er wohnt in x/RO und arbeitet dort als LKW-Fahrer. Manchmal - ein- oder zweimal im Jahr - kommt er ein paar Tage nach Österreich auf Besuch.

 

Voriges Jahr, im Frühjahr, den genauen Zeitpunkt weiß ich nicht mehr, rief er mich aus Rumänien an und sagte mir, dass er einen Arbeitsplatz auf dem Bau in Österreich gefunden habe, ein Mann namens x aus x - näheres konnte er nicht sagen - werde versuchen für ihn, seine beiden Schwäger (die Brüder meiner Frau, x und x) und einen weiteren Bekannten aus ihrem Heimatdorf, x, Arbeitspapiere zu bekommen. Er kündigte an, dass er und seine Schwäger sowie x demnächst nach Österreich kommen werden, gemeldet hat er sich bei mir in Vöcklabruck aber erst, als sie wieder auf der Heimfahrt waren. Da erzählte er mir, dass auf der Baustelle, auf der er und seine Schwäger sowie der Bekannte für eine Fassadenfirma gearbeitet haben - wo und für wen genau, sagte er mir nicht; ich denke, es war für diesen 'x' - eine Kontrolle war und sie heimfahren müssten.

Auf den Vorhalt, dass ich x und die anderen lt. seinen Angaben zur Fa. x in x vermittelt hätte, kann ich nur sagen, dass das nicht stimmt; ich kenne keine Fa. x und habe mit einer solchen noch nie etwas zu tun gehabt.

Mehr kann ich dazu nicht angeben. Ich bin österr. StA, der dt. Sprache in Wort und Schrift mächtig und habe alles verstanden.'

 

Folgende Verfahrensschritte wurden bisher gesetzt:

 

Auf Grund des Strafantrages des Finanzamtes x wurde Ihnen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.04.2007 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der im Spruch angeführte Sachverhalt zur Last gelegt. Sie haben dazu keine Äußerung abgegeben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.05.2007 wurde gegen Sie eine Geldstrafe von insgesamt € 8.000,00 wegen der illegalen Beschäftigung der angeführten vier rumänischen Staatsangehörigen verhängt. Sie haben gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben. Vom unabhängigen Verwaltungssenat wurden am 05.10.2007, am 29.11.2007 und am 25.01.2008 in der gegenständlichen Angelegenheit Verhandlungen durchgeführt. Mit dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 02.06.2008 wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.11.2008 haben wir Ihnen die Tonbandprotokolle des UVS und die Zeugenniederschriften vom 02.10., 20.10. und 27.10.2008 und vom 06.11.2008 (irrtümlich als 06.11.2007 bezeichnet) mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Von Ihnen ist dazu keine Äußerung mehr eingelangt.

 

Die Behörde hat erwogen:

 

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§. 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z.3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis € 50.000.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Dass die vier rumänischen Staatsangehörigen am 13.03.2007 von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am 14.03.2007 von 08.00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle um ,11.00 Uhr auf der Baustelle 'x' x als Bauarbeiter/Bauhilfskräfte mit dem Zuschneiden und Anbringen von Wärmedämmplatten an der Außenfassade beschäftigt waren, geht aus den von den rumänischen Staatsangehörigen ausgefüllten Personenblätter und aus der mit x noch am 14.03.2007 aufgenommene Niederschrift hervor. Jedoch hat x in der Zwischenzeit zeugenschaftlich ausgesagt, dass er lediglich am 14.03.2007 ca. 2 Stunden gearbeitet habe und x, x und x beim Fußballspiel in x getroffen habe und dabei für die Arbeiten engagiert worden sei. Aus der mit dem Zeugen x am 06.11.2008 aufgenommenen Niederschrift ergibt sich aber, dass x x im Frühjahr 2007 angerufen habe, dass er für x und x und einen weiteren Bekannten, nämlich x, einen Arbeitsplatz auf dem Bau in Österreich gefunden habe. Er kündigte dabei an, dass er und sein Schwager sowie x demnächst nach Österreich kommen werden. Es liegen demnach widersprüchliche Zeugenaussagen vor, wobei, die Aussage von x nachvollziehbarer erscheint, zumal x und x bereits am 07.12.2004 gemeinsam zur Ausreise verpflichtet wurden und sich demnach kennen. Zu dem hat er im Personenblatt angeführt, seit 'Distag' beschäftigt zu sein. Weiters hat x in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 14.03.2007 angeführt, dass er mit x, x und x am Montag den 12.03.2007 in Österreich angereist und am Dienstag den 13.03.2007 mit dem Auto von der Bekannten von x auf die Baustelle gekommen sei. Es ist daher anzunehmen, dass auch x bereits am 13.03.2007 von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf dieser Baustelle gearbeitet hat.

 

Ein zwei Tage dauerndes Beschäftigungsverhältnis kann nicht mehr unter Arbeit auf Probe subsumiert werden. Zudem ist unbestritten, dass am zweiten Arbeitstag von 08.00 Uhr bis zur Kontrolle um 11.00 Uhr nur die vier rumänischen Staatsangehörigen auf der Baustelle anwesend waren. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dabei die Arbeit der einzelnen Beschäftigten beurteilt hätte werden können. Zudem wäre den rumänischen Staatsangehörigen auf Grund der Dauer der Beschäftigung bereits nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen eine Entlohnung zugestanden. Der objektive Tatbestand ist damit als erfüllt anzusehen.

 

Es ist nun zu beurteilen, wem die Beschäftigung der vier rumänischen Staatsangehörigen zuzurechnen ist. Folgende Punkte sprechen dafür, dass Sie die rumänischen Staatsangehörigen angeheuert haben und dass Ihnen die Beschäftigung zuzurechnen ist.

          Es liegt eine Auftragsbestätigung vom 12.03.2007 vor, indem die x GmbH Sie beauftragt, Vollwärmeschutzarbeiten beim Bauvorhaben 'x', x, durchzuführen.

          Ein weiteres gewichtiges Indiz liegt darin, dass die x GmbH eine Rechnung des Gerüst- und Baumaschinenverleihs x aus x vorlegen konnte, aus dem hervorgeht, dass für den Bauteil x, x, x, also die Häuser x vom 30.04. bis 06.07.2007 ein komplettes Gerüst aufgestellt war. Es wäre unverständlich, wenn die Firma x GmbH das Gerüst nach der Kontrolle hätte abtragen lassen, um es dann am 30.04.2007 wieder aufzustellen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Sie das Gerüst besorgt und aufgestellt und auch die rumänischen Staatsangehörigen für das Anbringen der Wärmeschutzplatten entsprechend dem Auftrag organisiert haben.

          Ein weiteres Indiz dafür, dass Sie Aufträge für Vollwärmeschutz- und Fassadenarbeiten annehmen, ist dadurch gegeben, dass Herr x Auftragskopien über Aufträge, die Sie im Namen der Firma x GmbH nach dem gegenständlichen Vorfall abgeschlossen haben, der Firma x GmbH zur Verfügung stellte. Weiters hat Frau x als Zeugin bei der Berufungsverhandlung am 05.10.2007 angeführt: 'Mir wurde im Nachhinein bekannt, dass Herr x die vier Ausländer schon längere Zeit kennt und angeblich seit 2004 mit ihnen zusammenarbeitet. Gestern war nämlich sein neuer Geschäftspartner von x bei uns. Dieser erklärte mir, dass Herr x ihn über den Tisch gezogen habe. Er wollte eigentlich heute mitkommen, aber aufgrund der Erkrankung seines Kindes war ihm dies nicht möglich. Der Geschäftsführer der x heißt x. Dieser sagte mir, er habe Herrn x öfter mit Ausländern telefonieren gehört und dabei sei öfter der Name x und x gefallen.' Diese Aussagen erscheinen jedenfalls glaubhafter, als die Aussagen von Herrn x anlässlich der UVS Verhandlung am 29.11.2007, da diese Auftragskopien von der x der Firma x GmbH per Fax zur Verfügung gestellt wurden. Da Herr x mit Ihrer Nichte verheiratet ist, ist dann die von Herrn x bei der Berufungsverhandlung beim UVS für Sie günstigere Aussage erklärbar.

 

•    Das gewichtigste Indiz ist jedoch die Aussage von x am 06.11.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Daraus geht hervor, dass ein Mann namens x aus x versuchen werde, für die vier rumänischen Staatsangehörigen Arbeitspapiere zu bekommen. Wie aus dem zentralen Melderegister hervorgeht, waren Sie vom 10.01.2006 bis 18.04.2007 in x, x, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es ist daher anzunehmen, dass Sie den mit der x GmbH abgeschlossenen Auftrag durch die Beschäftigung der vier rumänischen Staatsangehörigen erledigen wollten. Die Tat ist daher Ihnen zuzurechnen.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass bei einem wie hier vorliegenden Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei einem Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Hinweise auf mangelndes Verschulden wurden nicht festgestellt. Sie haben demnach schuldhaft gehandelt. Als Grad des Verschuldens ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, zu deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die illegale Beschäftigung von Ausländern hat negative Auswirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt und ist daher sozial unerwünscht. Aus diesen Gründen hat bereits der Gesetzgeber einen entsprechend hohen Strafrahmen zwischen 2.000,00 Euro und 20.000,00 Euro pro illegal beschäftigten Ausländer bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern eingeführt.

 

Besondere Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.11.2008 haben wir sie aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, widrigenfalls der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt werden. Da Sie dazu keine Angaben gemacht haben, werden die von uns geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und den bis zu € 20.000,00 je illegal beschäftigter Ausländerin reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe angemessen und geboten um Sie und auch andere von weiteren strafbaren Handlungen der gleichen Art abzuhalten. Anzuführen ist, dass im gegenständlichen Fall die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe war nicht möglich, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht bedeutend überwiegen.

 

Ein gänzliches Absehen von der Strafe bzw. eine bescheidmäßige Ermahnung ist nicht zulässig, da dafür gemäß § 21 VStG sowohl ein geringfügiges Verschulden als auch unbedeutende Folgen der Übertretung vorliegen müssen. Beides ist nicht gegeben. Eine Geringfügigkeit der Schuld kann Ihnen nur zu Gute gehalten werden, wenn Ihr tatbildmäßiges Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Dies ist nicht der Fall. Auch kann im gegenständlichen Fall nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung ausgegangen werden.

Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten:

 

Als Berufungsgründe werden Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angeführt.

 

Wie die Erstbehörde im angefochtenen Erkenntnis ausführt, ist die relevante Frage der rechtlichen Beurteilung, wem die Beschäftigung der vier rumänischen Staatsangehörigen zuzurechnen ist.

Die Erstbehörde bringt selbst zu Ausdruck, dass ein direkter Beweis hiefür nicht vorliegt, sondern stützt sich ausschließlich - wie sie selbst ausführt - auf Indizien. Diese Indizien werden in vier Punkte gegliedert, wobei bei richtiger rechtlicher Beurteilung auszuführen ist, dass keiner der angeführten Punkte geeignet ist, die Zurechenbarkeit der Beauftragung meiner Person zuzuordnen.

 

Als ersten Punkt, hinsichtlich dessen die Erstbehörde vermeint, dass er für eine Beauftragung der rumänischen Staatsangehörigen durch mich sprechen würde, wird angeführt, dass eine Auftragsbestätigung vorläge, der zufolge ich beauftragt wäre, Vollwärmeschutzarbeiten durchzuführen.

Dieser Umstand ist jedoch nicht im Mindesten geeignet, Rückschlüsse darauf zuzulassen, dass meinerseits rumänische Staatsangehörige beauftragt worden wären.

 

Es sei in diesem Zusammenhang auf nachstehenden Umstand verwiesen:

 

Nach dem mir zur Last gelegten Vorwurf wären die vier rumänischen Staatsangehörigen bereits am 13.3.2007 von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am 14.3.2007 bis zur Kontrolle um 11.00 Uhr auf der Baustelle tätig gewesen.

Bei umsichtiger Würdigung der Beweise ergibt sich daraus, dass die rumänischen Arbeitskräfte bereits auf der Bausteile anwesend gewesen sein müssen, als der gegenständliche Auftrag unterschrieben wurde.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist der von der Erstbehörde angeführte Umstand nicht geeignet mich zu belasten, sondern trifft das Gegenteil zu.

 

Was den weiteren und von der Erstbehörde als Indiz gewerteten Umstand betrifft, dass hinsichtlich der Häuser x vom 30.4. bis 6.7.2007 ein komplettes Gerüst aufgestellt war, so ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, welchen Rückschluss dieser Umstand darauf zuließe, wer für die Beschäftigung der Ausländer zuständig und verantwortlich war.

Im Übrigen kann überhaupt nicht nachvollzogen werden, welchen Rückschluss eine Gerüstung von Ende April bis Juli 2007 auf ein Beschäftigungsverhältnis vom 13.3.2007 bis 14.3.2007 haben sollte.

 

Auch das als dritter Punkt angeführte Indiz ist nicht nachvollziehbar, da der von der Erstbehörde angenommene Umstand, dass ich mit Ausländern telefoniert haben soll, überhaupt keinen Anhaltspunkt und keinen Hinweis darauf bildet, dass ich für deren Beschäftigung verantwortlich gewesen bin und verantwortlich gewesen sein soll.

 

Auch das vierte von der Erstbehörde herangezogene Indiz kann bei umsichtiger Würdigung ebenfalls in genau der gegenteiligen Richtung interpretiert werden.

 

Wenn die Erstbehörde vermeint, aus dem Umstand, dass ich gesagt hätte, ich würde versuchen, für vier rumänische Staatsangehörige Arbeitspapiere zu bekommen, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ich jemanden illegal beschäftigt hätte.

 

Die Aussage, für jemand versuchen zu wollen, Arbeitspapiere zu bekommen, widerspricht ja geradezu der Annahme der Behörde, da jemand der zum Ausdruck bringt, bei einer Beschäftigung von Ausländern auf die Beschaffung von Arbeitspapieren Wert zu legen, damit eine Gesinnung zum Ausdruck bringt, dass es ihm wesensfremd ist, Ausländer illegal zu beschäftigen.

 

Die von der Erstbehörde als gewichtige Indizien bezeichneten und zur Begründung des Straferkenntnisses herangezogenen Feststellungen sind sohin keinesfalls geeignet, mit der in einem Strafverfahren erforderlichen Sicherheit die belastenden Feststellungen aufrecht zu erhalten.

 

Es sei darauf verwiesen, dass es eine ganze Reihe von Entlastungsbeweisen gibt, die bei der Beweiswürdigung von der Erstbehörde zur Gänze ignoriert wurden.

 

Insbesondere sei darauf verwiesen, dass der Zeuge x definitiv zum Ausdruck gebracht hat, bei der Firma x GmbH beschäftigt gewesen zu sein.

Weiters wird verwiesen auf die Aussage des Zeugen x, welcher mich ebenfalls entlastet.

 

Bei umfassender Würdigung sämtlicher Beweismittel ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Sachverhalt, der mir verwaltungsstrafrechtlich zur Last gelegt werden könnte, keinesfalls mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.

 

Das angefochtene Erkenntnis stützt sich ausschließlich auf vage Vermutungen, wobei wie ausgeführt, die von der Erstbehörde als gewichtig erachteten Indizien auch in eine gänzlich andere Richtung interpretiert werden können.

 

Als Verfahrensmangel wird geltend gemacht, dass die Zeugen x, x sowie x nicht zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

Es wird daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des Finanzamtes x vom 27.3.2007 sei am 14.3.2007 um ca. 11.00 Uhr beim gegenständlichen Bauvorhaben (Bauträger: x GmbH, x) eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt worden. Dabei seien die gegenständlichen vier Ausländer beim Verlegen von Vollwärmeschutzplatten an der Außenfassade in Arbeitskleidung angetroffen worden. Im Laufe der Amtshandlung sei der Bw zur Baustelle gekommen und habe den Eindruck erweckt, dass er ein Mitarbeiter der x GmbH sei. Er habe angegeben, dass die erforderlichen Bewilligungen sofort beantragt würden und dies nur Formsache sei. Die vier Ausländer würden nur zur Probe arbeiten und wenn sie entsprechen auch angemeldet werden. Zu einer niederschriftlichen Aussage sei der Bw nicht bereit gewesen.

 

Nach telefonischer Verständigung von Frau x von der x GmbH habe diese die Auskunft gegeben, der Bw sei kein Mitarbeiter ihrer Firma, sie habe lediglich den Auftrag an die Fa. x vergeben. Durchgeführte Abfragen hätten ergeben, dass im Gewerberegister kein Eintrag lautend auf „Fa. x“ im Gewerberegister aufscheine.

 

Laut Niederschrift vom 14.3.2007 sagte x gegenüber Beamten des Finanzamtes x aus: Er sei durch seinen Schwager zur Fa. x gekommen. Die gegenständlichen vier Ausländer seien am Montag, 19.3.2007, in Österreich angereist und am Dienstag, 20.3.2007, mit dem Auto einer Bekannten von x auf die Baustelle gekommen. Herr x (Verkäufer der Fa. x) habe gesagt, was die Ausländer auf der Baustelle arbeiten müssen. Wie viel Lohn die Ausländer erhalten, wisse der Befragte nicht. Die Ausländer seien nur zur Probe auf der Baustelle, später würden sie erfahren, was sie verdienen. Die Ausländer würden die Fassade machen (Platten kleben) und seien von Dienstag bis Freitag (8.00 bis 16.00 Uhr) beschäftigt. Für Essen und Trinken sowie für die Wohnung müssten die Ausländer selbst aufkommen. Das Material stelle die Fa. x zur Verfügung.

 

Dem Strafantrag liegt eine Auftragsbestätigung der Fa. x an die Fa. "x", x, vom 12.3.2007 bei. Darin heißt es:

"Wir beauftragen Sie aufgrund Ihres Anbotes und unserer Besprechung vom 12.03.2007 in unserem Büro in x, mit den Vollwärmeschutzarbeiten bei unserem Bauvorhaben in der x.

Zu einem vereinbarten Pauschalpreis von Euro 5.000,--.

Jedoch ohne Material, dies wird von der Fa. x GmbH zur Verfügung gestellt.

Abrechnung erfolgt nach Naturmaß und Abnahmeprotokoll lt. Ö-NORM.

Es gelten ausdrücklich die einschlägigen Ö-NORMEN als vereinbart.

Zahlung nach Abnahme und Legung einer Schlussrechnung lt. Önorm, sowie Übergabe eines 5%igen Bankhaftbriefes eines inländischen Bankinstitutes.

14 Tage 3 % Skonto, bzw. 30 Tage Netto nach Prüffrist.

Arbeitsbeginn: 13.03.07, Fertigstellung in einem Zug."

 

Die Auftragsbestätigung trägt eine Unterschrift der Fa. x.

 

Dem Strafantrag liegt die Kopie eines Versicherungsdatenauszuges betreffend den Bw bei.

 

In den Personenblättern gaben die Ausländer an (wenn auch teilweise im unrichtigen Feld), für die Fa. x zu arbeiten und zwar seit 6.3.2007 bzw. seit Dienstag bzw. seit 13.3.2007 bzw. Montag, Dienstag. Als tägliche Arbeitszeit ist (mit Ausnahme bei x) angegeben: 8 – 16.

 

Der Akt enthält ferner die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.4.2007.

 

In der Stellungnahme des Bw vom 14.5.2007 wird vorgebracht, der Bw sei über ein Zeitungsinserat zur Fa. x GmbH gekommen. Diese habe einen Verkäufer für Vollwärmeschutz benötigt. Der Bw habe sich mit dieser Firma in Verbindung gesetzt. Er sei jedenfalls immer als Verkäufer für die Fa. x GmbH aufgetreten, er selbst habe keine Firma gehabt, da er nicht über die nötigen Berechtigungen oder Gewerbebefähigungen verfügt habe. Wie die Behörde selbst ausführe, habe eine Überprüfung im Zentralen Gewerberegister ergeben, dass eine Fa. "x" mit dem Sitz bzw. Gewerbestandort x nicht eingetragen sei. Erst am 29.3.2007 sei eine Eintragung ins Firmenbuch zu Firmenbuchnummer x erfolgt. Bei dieser Firma trete der Bw nur als Kommanditist auf, nicht als Geschäftsführer.

 

Der Bw sei jedenfalls davon ausgegangen, dass ihn die Fa. x GmbH als Verkäufer angestellt habe. Da er somit nicht angemeldet gewesen sei, habe er erst später erfahren.

 

Der Bw habe mit dem gegenständlichen Tatvorwurf überhaupt nichts zu tun. Die vier Ausländer seien ebenfalls von der Fa. x GmbH angestellt worden.

 

Wie auch der Zeuge x bei seiner Einvernahme vor dem Finanzamt am 14.3.2007 selbst angegeben habe, sei er durch seinen Schwager zur Fa. x GmbH gekommen. Dieser habe ausdrücklich angegeben, dass der Bw als Verkäufer der Fa. x GmbH zu den Rumänen gesagt habe, was auf der Baustelle zu tun sei. Er habe angegeben, dass er nicht wüsste, wie viel Lohn er erhalte, die Arbeiter auf Probe auf der Baustelle seien und es deren Aufgabe gewesen sei, auf die Fassade Platten aufzukleben. Das Material habe die Fa. x zur Verfügung gestellt. Aus dieser Aussage sei ersichtlich, dass der Bw niemals als Geschäftsführer der Fa. "x" aufgetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bw keine eigene Firma gehabt, sondern sei er in dem Glauben gewesen, dass ihn die Fa. x GmbH angestellt habe. Kommanditist der Fa. x sei der Bw erst seit 29.3.2007.

 

Beantragt wird die Einvernahme der gegenständlichen Ausländer. 

 

Ferner enthält der Akt das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 14.5.2007. In der Begründung verweist dieses Straferkenntnis auf die Anzeige des Finanzamtes x vom 27.3.2007 sowie auf die rechtsfreundliche Stellungnahme des Bw vom 14.5.2007. Hingewiesen wird ferner darauf, dass eine Überprüfung im Zentralen Gewerberegister ergeben habe, dass eine Fa. "x" mit Sitz bzw. Gewerbestandort an der Adresse x nicht eingetragen sei. Laut Gewerberegister sei der Berufungswerber lediglich seit 29.3.2007 (mit diesem Datum sei auch die Eintragung ins Firmenbuch zu FN x) Kommanditist der Fa. x (Geschäftszweig: Innen- und Außenputz, Vollwärmeschutz), mit dem Sitz in x; dies mit einer Vermögenseinlage/Haftsumme von 500 Euro.

 

Der rechtsfreundlichen Stellungnahme des Bw sei die der Anzeige beiliegende Auftragsbestätigung vom 12.3.2007 entgegen zu halten, mit der die Fa. x, x als Auftragnehmer von der Fa. x GmbH, x, als Auftraggeber mit den Voll­wärmeschutzarbeiten an deren Bauvorhaben in der x beauftragt worden. Diese Auftragsbestätigung sei vom Bw selbst unterzeichnet worden.

 

Der Akt enthält ferner die Berufung gegen dieses Straferkenntnis. Darin werden die Ausführungen der Stellungnahme vom 14.5.2007 vollinhaltlich aufrecht erhalten. Die Behörde habe sich mit den Argumenten des Bw nicht auseinander gesetzt und die beantragten Beweise, nämlich die Einvernahme der restlichen drei gegenständlichen Ausländer, nicht aufgenommen. Überdies habe der Zeuge x bei seiner Einvernahme angegeben, dass der Bw als Verkäufer der Fa. x GmbH zu den Rumänen gesagt hätte, was hier auf der Baustelle zu tun sei. Überdies habe der Bw selbst nicht gewusst, dass er nicht als Angestellter bei der Fa. x gemeldet gewesen sei.

 

Richtig sei, dass der Bw erst seit 29.3.2007 Kommanditist der Fa. x mit Sitz in x sei. Vorher sei er bei keiner Firma tätig und auch nie Geschäftsführer gewesen.

 

Zur im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Auftragsbestätigung vom 12.3.2007 wird ausgeführt, dass der Bw die diesbezügliche Unterschriftsleistung "im Zuge zahlreicher Tätigkeiten geleistet habe, wobei ich jedoch den genauen Inhalt dieser Auftragsbestätigung nicht kannte."

 

Die Behörde habe selbst ausgeführt, dass eine Überprüfung im Zentralen Gewerberegister ergeben habe, dass seine Fa. "x" mit Sitz bzw. Gewerbestandort an oben angegebener Adresse nicht eingetragen ist. Aufgrund dieses Umstandes alleine könne dem Bw nicht zur Last gelegt werden, dass eine Firma, welche nicht einmal im Zentralen Gewerberegister eingetragen ist, Auftragnehmerin der Fa. x geworden sei.

 

Bei der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung handle es sich um einen Irrtum und nicht um eine bloße Schutzbehauptung.

 

Zu den finanziellen Verhältnissen wird angeführt, dass der Bw als Angestellter der Fa. x lediglich 755,01 Euro pro Monat ins Verdienen bringe.

 

Ferner enthält der Akt das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 2.6.2008, Zl. VwSen-251577, mit welchem das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben wurde.

 

Ferner enthält der Akt die Tonbandprotokolle des Unabhängigen Verwaltungs­senates zu Zl. VwSen-251577 vom 25.1.2008, vom 29.11.2007 und vom 5.10.2007.

 

Der Akt enthält ferner eine mit x am 2.10.2008 vor der BH Ried i.I. aufgenommene Niederschrift:

 

"Herr x erscheint auf Grund telefonischer Einladung und gibt nach Kenntnis des Sachverhaltes und Hinweis auf die Zeugenrechte und -pflichten folgendes bekannt:

 

Beim Fußballspiel in Schwanenstadt habe ich x, x und x getroffen. x fragte mich, ob ich bereit wäre mit Ihnen Bauarbeiten auszuführen. Sie hätten ein Angebot einen Vollwärmeschutz anzubringen. Dazu müsste zuerst auf Probe gearbeitet werden. Bei entsprechendem Arbeitsergebnis würden dann umgehend die notwendigen Papiere besorgt und auch die Entlohnung vereinbart. Mir wurde dabei weder der Firmenname noch der Name eines Mitarbeiters der Firma gesagt, zumindest kann ich mich nicht mehr daran erinnern.

 

Am nächsten Morgen sind wir mit dem Auto, dass ich mir von Bekannten ausgeliehen habe, zur Baustelle gefahren. Die Herren x sagten mir ich soll nach x fahren. Diesen Weg kannte ich. Dann hat mir einer der Herren x den Weg zur Baustelle angesagt.

 

Als wir ankamen, war niemand auf der Baustelle anwesend. Das Gerüst stand bereits. Unsere Aufgabe war das Ankleben der Vollwärmeschutzplatten. Neben dem Material war auch sämtliches Werkzeug auf der Baustelle vorhanden. Mir ist nicht bekannt, wer das Gerüst aufgestellt hat.

 

Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob bereits auf einem der Häuser mit der Vollwärmeschutzaufbringung begonnen war. Ich weiß sicher, dass bis zur Kontrolle durch die KIAB niemand von der Firma zu uns gekommen ist.

 

Auf die Frage, wieso ich im Personenblatt bei Beschäftigt als: x und Beschäftigt seit: DISTAG geschrieben habe, führe ich aus, dass ich dies vermutlich von einem der Herren x abgeschrieben habe. Ich habe jedenfalls nur am 14.03.2007 ca. 2 Stunden auf der Baustelle auf Probe gearbeitet. Die Herren x haben mir es jedenfalls nicht gesagt, wenn sie schon länger auf der Baustelle gearbeitet haben."

 

Der Akt enthält ferner eine mit x am 20.10.2008 vor der BH Ried i.I. aufgenommene Niederschrift:

 

"Bei den Häusern x war auf einer Fläche von rund 440 m2 Vollwärmeschutz anzubringen. Der Auftrag vom 12.03.2007 an Herrn x beinhaltete sowohl die Besorgung und Aufstellung des Gerüstes, das Kleben der Vollwärmeschutzplatten und die Anbringung des Putzes. Wir sind entweder im Herbst 2006 oder Anfang 2007 erstmals mit Herrn x auf Grund einer Zeitungsannonce in Kontakt getreten. Ich habe diese Annonce nicht aufgehoben. Sie ist jedoch gleichlautend mit der Annonce, mit der Herrn x noch immer wirbt. Schließlich haben wir, mein Gatte x und ich am 12.03.2007 den Auftrag für den Vollwärmeschutz für die Häuser x Herrn x erteilt. Genauer gesagt, haben wir den Auftrag schon vorher besprochen, an diesem Tag aber schriftlich festgehalten. Noch an diesem Tag stellte x das Gerüst auf. Er sagte zu uns, er könne das Gerüst zur Verfügung stellen, da er momentan keinen anderen Auftrag habe. Am 13.03.2007 wurde schließlich mit dem Platten kleben begonnen. Wer auf der Baustelle war, ist mir nicht bekannt. Unser Büro liegt zwar im Nahbereich, es besteht jedoch keine Sichtverbindung. Von unserer Firma hat an diesen eineinhalb Tagen niemand auf der Baustelle nachgesehen.

 

Es ist richtig, dass Herrn x bei der Fa. x in unserem Namen Material geholt hat. Ich vermute, dass auf der Baustelle x Sockelprofile ausgegangen sind und Herr x diese geholt hat, damit weitergearbeitet werden konnte. Mein Gatte und ich waren am Kontrolltag nicht im Büro. Herr x hat vermutlich meinen Gatten am Handy angerufen, dass ihm Profile ausgegangen sind. Mein  Gatte hat dann die Abholung der Profile durch Herrn x bei der Fa. x angekündigt.

 

Weiters lege ich der Behörde noch ein Fax vor, dass ich von Herrn x erhalten habe. Herr x hat mir nämlich die Aufträge die Herr x im Namen der Fa. x abgeschlossen hat zur Verfügung gestellt."

 

Der Akt enthält ferner eine vor der BH Ried i.I. mit dem Bw am 27.10.2008 aufgenommene Niederschrift:

 

"Am Tag der KIAB-Kontrolle auf der Baustelle in x war ich bei der Fa. x in x und habe mit meinem eigenen PKW Gewebe und Kantenschutz für den Vollwärmeschutz besorgt. Die Unterlagen dazu habe ich bereits bei der UVS-Verhandlung vorgelegt

 

Als ich zur Baustelle kam war die Kontrolle bereits im Gange. Soweit ich mich erinnern kann, wurde gerade einer der Arbeiter von den KIAB Beamten einvernommen bzw. mit ihm eine Niederschrift aufgenommen. Während ich im Zuge der Kontrolle auf der Baustelle war, ist mir nicht aufgefallen, dass die Rumänen Personenblätter ausgefüllt haben. Drei von ihnen saßen abseits. Einer war beim Bus.

 

Es könnte sein, dass die Rumänen bereits den zweiten Tag auf der Baustelle gearbeitet haben. Ich kann dies nicht beurteilen, ich habe ich nachhinein erfahren, dass bereits mehrere Firmen für die Firma x auf dieser Baustelle gearbeitet haben, die Arbeiten aber wegen finanzieller Differenzen wieder beendet wurden.

 

Am Kontrolltag war ich in der früh im Büro der x. Herr x hat bei der Fa. x tel. angekündigt, dass ich komme. Als ich von der Fa. x zurückkam wollt ich zuerst ins Büro der x. Es war jedoch niemand da, sodass ich sofort zur Baustelle weiterfuhr. Während der Kontrolle konnte ich niemanden von der Fa. x erreichen. Nach der Kontrolle hat mich Herr x zurückgerufen und mich um 14.00 Uhr ins Büro bestellt. Dort wurden bereits Akten zusammengepackt und ins Nebenhaus gebracht. Dort wohnt soweit mir bekannt ist, der Vater oder Schwiegervater von Herrn oder Frau x. Dieser zeichnet auch die Pläne.

 

Das Gerüst stammt jedenfalls nicht von mir. Ich war nicht im Besitz eines Gerüstes. Wer dann auf der Baustelle weiter arbeitete kann ich nicht angeben, da ich am Nachmittag des Kontrolltages das letzte Mal bei der Fa. x war."

 

Der Akt enthält ferner eine vor der BH Vöcklabruck mit x am 6.11.2007 aufgenommene Niederschrift:

 

"x ist der Gatte meiner Schwägerin (er hat deren Familiennamen angenommen); er wohnt in x/RO und arbeitet dort als LKW-Fahrer. Manchmal - ein- oder zweimal im Jahr - kommt er ein paar Tage nach Österreich auf Besuch.

 

Voriges Jahr, im Frühjahr, den genauen Zeitpunkt weiß ich nicht mehr, rief er mich aus Rumänien an und sagte mir, daß er einen Arbeitsplatz auf dem Bau in Österreich gefunden habe; ein Mann namens x aus x - näheres konnte er nicht sagen - werde versuchen für ihn, seine beiden Schwäger (die Brüder meiner Frau, x und x) und einen weiteren Bekannten aus ihrem Heimatdorf, x, Arbeitspapiere zu bekommen. Er kündigte an, daß er und seine Schwäger sowie x demnächst nach Österreich kommen werden; gemeldet hat er sich bei mir in Vöcklabruck aber erst, als sie wieder auf der Heimfahrt waren. Da erzählte er mir, daß auf der Baustelle, auf der er und seine Schwäger sowie der Bekannte für eine Fassadenfirma gearbeitet haben - wo und für wen genau, sagte er mir nicht; ich denke, es war für diesen „x" - eine Kontrolle war und sie heimfahren müßten.

 

Auf den Vorhalt, daß ich x und die anderen lt. seinen Angaben zur Fa. x in x vermittelt hätte, kann ich nur sagen, daß das nicht stimmt; ich kenne keine Fa. x und habe mit einer solchen noch nie etwas zu tun gehabt."

 

4. Der Akt SV96-24-2004 enthält die mit dem Bw am 17.9.2007 aufgenommene Niederschrift:

 

"Zur Tätigkeit für die Fa. x gibt Herr x an:

Ich kam mit der Fa. x durch ein Inserat in der Zeitung in Kontakt. Die Fa. x suchte Bau-Hilfsarbeiter. Ich habe mich daraufhin bei der Firma gemeldet. Dann wurde vereinbart, dass ich als Verkäufer eingestellt werde. Ich hätte also Baustellen vermitteln sollen und dafür Provisionen erhalten. Weiters hätte ich die Baumaterialen für die diversen Baustellen der Fa. x bei der Fa. x, x besorgen sollen und auf die Baustellen liefern. Am 12. März 2007 oder 14. März 2007 habe ich dann einmalig Baumaterial dort gekauft und auf die Baustelle in x mit meinen Privat-PKW Fiat Fiorino geliefert. Als ich bei der Baustelle ankam, war die Kontrolle durch die KIAB gerade in Gange. Ich habe dann den Chef der Fa. angerufen und über die Kontrolle informiert. Dieser hat zu mir gesagt, ich soll den Namen der Fa. x nicht in den Mund nehmen. Mit den ausländischen Dienstnehmern hatte ich nichts zu tun. Diese waren von der Fa. x beschäftigt worden. Als ich die Chefin fragte, warum ich nicht angemeldet worden war, hat diese gesagt: Gut dass sie nicht angemeldet wurden, sonst hätten wir diese Ausländerbeschäftigung verantworten müssen. Am Tag der KIAB-Kontrolle wurden in aller Eile die Akten aus dem Büro der Fa. x in das Nebengebäude (Haus der Eltern oder Schwiegereltern) verfrachtet, da gefürchtet wurde, dass die Finanz kommt.

 

Die Auftragsbestätigung und die Visitenkarte wird wie folgt erklärt:

 

Die Visitenkarten habe ich machen lassen, damit ich diese den Kunden der Fa. x geben konnte und dadurch auch als Ansprechpartner für diese fungieren konnte. Ich wurde von Herrn x dazu aufgefordert, mir diese Visitenkarten zuzulegen. Die Auftragsbestätigung wurde nur pro forma gemacht. Er hat gesagt aus finanzrechtlichen Gründen muss er das so machen. Er wusste ja, dass ich keine Firma habe, weil er im Gewerberegister nachgesehen hat. Ich war der Meinung, dass ich als Dienstnehmer beschäftigt sei. Ich war insgesamt ca. 5-6 Tage für die Fa. tätig. Ich habe keine Entlohnung erhalten.

 

Am 29.3. habe ich die Fa. x mit Herrn x aufgemacht. Herr x ist der Komplementär und ich bin als Kommanditist tätig. Die Fa. macht Innen- und Außenputze und Vollwärmeschutz. Ich bin für die Materialen auf den Baustellen zuständig. In ca. 1 Monate kommt noch ein Farbenhandel dazu und dann werde ich im Büro sein und auch von den Stunden her mehr angestellt werden.

 

Die Fa. x KG beschäftigt 4 Hilfsarbeiter, 2 Leasingarbeiter, Herrn x und mich. Bei den Hilfsarbeitern handelt es sich um Hr. x (x), x (Italiener - wh. in x), x (x), x (x). Die Leasingarbeiter sind von der Leasingfirma x in x. Es handelt sich dabei um 2 Deutsche. Die Namen sind mir nicht bekannt. Wir zahlen keine Löhne an die Leasingarbeiter, sondern nur Entgelt an die Leasingfirma. Weiters haben wir einen gewerberechtlichen Geschäftsführer angestellt, ein gewisser Herr  x (nicht sicher, ob der Name so geschrieben wird). Dieser wird ebenfalls monatlich gezahlt (ich vermute, ca. € 600,-- mtl). Die Hilfsarbeiter bekommen eine Stundenlohn von € 9,08 (lt. Kollektiv). Die Lohnverrechnung wird von unserem Steuerberater, Herrn x, x, x gemacht."

 

5. Der Akt VwSen-251577 enthält die Tonbandprotokolle von Berufungsver­handlungen vom 5.10.2007, vom 29.11.2007 und vom 25.1.2008.

 

Am 5.10.2007 sagte das Kontrollorgan x aus, die Ausländer hätten die Firma x als Arbeitgeber in die Personenblätter eingetragen. Ein Ausländer habe angegeben, sein Schwager habe ihn zur Firma x gebracht. Der Bw sei erst später hinzugekommen und habe angegeben, er sei Verkäufer der Firma x und habe mit den Ausländern nichts zu tun; die Ausländer würden auf Probe arbeiten. Eine Kontaktaufnahme durch das Kontrollorgan x mit Frau x habe dazu geführt, dass diese die gegenständliche Auftragsbestätigung gefaxt habe. x habe auch das akten­kundige Gespräch mit Frau x geführt.

 

x sagte aus, die Firma x sei mit dem Bw über dessen Annoncen mit dem Inhalt "Fassendenfirma übernimmt Arbeit" in Kontakt gekommen. Wegen des günstigen Quadratmeterpreises habe die Firma x dem Bw den gegenständlichen Auftrag gegeben. Das Material sei nicht im Preis enthalten gewesen, das Gerüst schon. Der Bw habe das Gerüst "unmittelbar nach der Auftragsbestätigung aufgestellt". Es sei auszuschließen, dass die Firma x die gegenständlichen Ausländer eingestellt habe. Dies wäre ohne Wissen der Zeugin nicht möglich gewesen. Nach der Kontrolle habe der Bw das Gerüst abgeholt und die Firma x habe den Auftrag selbst fertigmachen bzw. ein Gerüst besorgen müssen. Dazu könne die Zeugin eine Rechnung einer Gerüstfirma vorlegen. Dass der Bw Material bei der Firma x im Namen der Firma x besorgt habe, sei möglich.

 

Am Tag vor der gegenständlichen Berufungsverhandlung sei x bei der Zeugin erschienen und habe geklagt, vom Bw "über den Tisch gezogen" worden zu sein. Er wisse nicht, wie er das vom Bw, der die Auftragssummen der Kunden kassiert habe, bestellte Material bezahlen solle. Der Bw habe nach dem gegen­ständlichen Vorfall Aufträge im Namen der Firma x akquiriert (unter Vorlage der Auftragsschreiben und Rechnungen betreffend x und x). Auch habe der Bw Materialeinkäufe im Namen der Firma x getätigt (unter Vorlage von Rechnungen bzw. Bestätigungen des Lagerhauses).

 

Es sei mit Sicherheit nie die Rede davon gewesen, dass der Bw als Dienstnehmer eingestellt wird. Die Firma x stelle keine Verkäufer ein. Der Bw sei nicht mit der Baustellenvermittlung mit Provisionsanspruch betraut gewesen. Seine Visitenkarte habe der Bw natürlich schon vor der gegenständlichen Auftragser­teilung gehabt. Die Visitenkarte stamme nicht aus dem Bereich der Firma x; die Visitenkarte der Firma x hätte ein völlig anderes Layout (unter Vorlage von Mustern). Auskünfte des Bw, wonach die Zeugin nach der Kontrolle ihm gegenüber gesagt haben soll, es sei gut, dass der Bw nicht angemeldet worden sei, weil sonst die Firma x die Beschäftigung der Ausländer verantworten hätte müssen bzw. dass eilig Akten beiseite geschafft worden sein sollen, seien falsch. Die Aussage des Bw, er habe die Visitenkarte auf Anregung der Firma x machen lassen, sei "komplett an den Haaren herbeigezogen". Dass die Auftragsbestätigung nur pro forma gemacht worden sein soll, sei "Unsinn". Die Gewerbeberechtigung des Bw habe man bedauer­licherweise nicht geprüft, dies sei aber auch unüblich.

 

In der Verhandlung am 29.11.2007 legte der Bw dar, er sei mit der Firma x über ein Zeitungsinserat in Kontakt gekommen. Der Bw habe annonciert, dass er Maler- und Fassadenarbeiten suche. Herr x habe dem Bw erklärt, dass er Subfirmen suche. Der Bw habe erklärt, dass er dies nicht übernehmen könne, weil er keine Firma und keine Partie habe. Der Bw habe vorgeschlagen, dass er selbst und x die Arbeit übernehmen. x habe erklärt, er habe genug Leute für die Arbeit, er suche jemanden, der die Aufträge abwickle, also dafür sorge, dass rechtzeitig ein Gerüst dort stehe und die "Waren" vor Ort seien. Die Arbeit des Bw sollte darin bestehen, Aufträge zu akquirieren. Die diesbezügliche Vereinbarung mit x sei mündlich getroffen worden. Die Belohnung sollte auf Provisionsbasis erfolgen, wobei man sich noch nicht über eine konkrete Summe geeinigt habe. Der Bw legte eine Quittung vor, aus der hervorgehe, dass er in der Zeitschrift "Tipps" Inserate für die Firma x geschaltet habe. (Die vorgelegte Quittung trägt das Datum 20.11.2007 und ist auf die Firma x ausgestellt. Als Text weist sie aus: "Aktion – Aktion – Aktion!!! Vollwärmeschutz inkl. Material, Arbeit, Gerüst, ab 35,-/qm. Maler- Fassadenanstriche. x.") Der Bw habe die Annoncen bar bei der OÖN-Filiale in x bezahlt und x habe ihm das Geld dafür gegeben. Der Bw erläuterte den Umstand, dass die Annonce nicht den Namen der Firma x enthalte und die Handynummer des Bw drauf ist damit, dass ihn die Firma x beauftragt hatte, als Verkäufer zu arbeiten und Herr x ihn beauftragt habe, solche Inserate zu schalten, weil die Firma x so viele anderweitige Arbeiten gehabt habe, dass sie die Baustellen nicht mehr interessiert hätten. Da auf die Annonce des Bw hin viele Aufträge eingelangt seien, habe x den Vorschlag gemacht, einen Werkvertrag abzuschließen. Da der Bw darauf hingewiesen habe, dass er keine Firma habe, habe x vorgeschlagen, nur "pro forma" einen Werkvertrag zu machen. So sei es zum gegenständlichen Auftragsschreiben gekommen. Nach dem "Werkvertragsmodell" sollte der Bw 5 % der Auftragssumme erhalten. Die 5 % seien nicht von 5.000 Euro zu berechnen gewesen. Die 5.000 Euro seien eine Phantasiesumme gewesen; es sei vollkommen ausgeschlossen, um 5.000 Euro denn Vollwärmeschutz für zwei Häuser zu machen. Vielmehr seien die 5 % von der tatsächlichen Auftragssumme her zu berechnen gewesen. Die Summe von 5.000 Euro im gegenständlich vorliegenden Vertrag erklärte der Bw mit "finanziellen Erwägungen" x. Es sei klar, dass um 5.000 Euro nicht der Vollwärme­schutz für zwei Häuser gemacht werden könne. Der Betrag reiche nicht einmal für ein Haus.

 

Für x sei dasselbe Modell (5 % der Auftragssumme für die beschriebenen Tätigkeiten) vorgesehen gewesen.

 

Am 14.3. sei dem Bw gegenüber das erste Mal von der gegenständlichen Baustelle die Rede gewesen. Der Bw sei am 14.3. um 8.00 Uhr ins Büro gekommen und von x zur Firma x geschickt worden, um Material zu besorgen. Die auf x lautende Rechnung legte der Bw in Kopie vor.

 

Die Visitenkarte habe sich der Bw mit dem Computer selbst gemacht. Mit der Besorgung der Visitenkarte aber habe x den Bw beauftragt, und zwar zum Zweck der Zeitungsinserate. Nach Hinweis, dass man für Zeitungsinserate keine Visitenkarte benötige, brachte der Bw vor, der Bw sollte gegenüber den Kundschaften in der x-Siedlung als Kontaktperson auftreten, damit x nicht mit Details belästigt werde.

 

Nach Vorhalt der Aussage von x sagte der Bw, es sei richtig, dass er in der Zeitung inseriert habe, allerdings mit dem Text: "Suche Arbeit, Baustelle, Bauhelfer, Vollwärmeschutz". Auf dieses Inserat hin habe sich x beim Bw gemeldet. Dass der Bw x ein Angebot mit Quadratmeterpreis gemacht habe, stimme nicht.

 

Nach der Kontrolle habe x den Bw ins Büro geholt und gesagt, der Bw solle die Strafe "schlucken". Zuvor, als ihn der Bw telefonisch von der Kontrolle verständigt hatte, habe x dem Bw gesagt, er solle die Firma x "nicht in den Mund nehmen".

 

Ende März, Anfang April sei die Firma x eröffnet worden. Diese Firma habe die Aufträge, die der Bw für die Firma x akquiriert habe, "einfach übernommen". Dies habe der Bw nach dem gegenständlichen Vorfall ohne schlechtes Gewissen getan. Gegenüber den Kunden x und x, die auf die erwähnten Annoncen hin reagiert hätten, habe sich der Bw mit Wissen x Anfang Februar als Verkäufer der Firma x ausgegeben. Er habe die entsprechenden Rechnungsbeträge für die Firma x bar kassiert.

 

Der Bw bestritt aber, noch im Oktober namens der Firma x Material­käufe getätigt zu haben. Die Unterschriften auf den betreffenden Rechnungen des Lagerhauses seien nicht seine. Andererseits bestätigte die Zeugin x vom Lagerhaus, dass der Bw noch im Zeitraum September/Oktober im Lagerhaus gewesen sei, weil die Zeugin nach Anfrage einer Kollegin x angerufen habe, ob "x" namens x einkaufen dürfe und diese dies verneinte.

 

Die Zeugin x sagte aus, sie habe den Auftrag zum Vollwärmeschutz an den Bw, mit dem sie über eine Zeitungsannonce von Februar in Kontakt gekommen sei, vergeben. Dass auf der Auftragsbestätigung "x" stand, habe die Zeugin nicht wahrgenommen. Der Bw habe eine Visitenkarte mit der Aufschrift "x" vorgewiesen. Der Vollwärmeschutz sei (bestätigt durch den Bw) vom Personal der Firma x durchgeführt worden. Der Preis sei bar an den Bw ausbezahlt worden.

 

Der Zeuge x bestätigte, einen Kostenvoranschlag von Seiten des Bw (glaublich namens x) erhalten zu haben. Die Durchführung sei nicht zustande gekommen, der Zeuge habe eine Anzahlung an x geleistet, der Material geliefert habe, dessen Wert die Anzahlung abgedeckt habe. Die Arbeit habe dann der Zeuge selbst gemacht. x sei die Firma von x gewesen.

 

Der Zeuge x erklärte, nicht zu wissen, wem die vier Rumänen, die er nicht kenne, zuzuordnen seien. Es sei auch unrichtig, dass er ein Telefonat des Bw mitgehört habe, bei dem Namen der gegenständlichen Ausländer gefallen sei sollen.

 

Zur Firma x sei der Zeuge gekommen, weil der Bw ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, er habe eine Firma gefunden, wo die beiden arbeiten könnten. Der damals arbeitslose Zeuge habe x mitgeteilt, er müsse sich beim Arbeitsamt erst erkundigen, wann er arbeiten dürfe und außerdem die Problematik der Anfahrt lösen. x habe konkret mehrere Baustellen angesprochen und gefragt, ob der Zeuge als Subunternehmer tätig sein wolle. Es sei ein "allgemeines Herumgerede" gewesen, der Zeuge habe sich nicht ausgekannt. Er habe sowohl eine Einstellung bei x als auch eine Sub­unternehmerschaft in Betracht gezogen. Keines von beiden sei je aktuell geworden. Der Zeuge sei aber sicher, dass der Bw einmal zu ihm gesagt habe, er (der Bw) könne bei x als Verkäufer anfangen.

 

Ende März habe der Zeuge mit dem Bw die Firma x gegründet.

 

Im September habe sich der Zeuge zur Firma x begeben, um Fragen der Abwicklung von namens der Firma x akquirierten Aufträgen durch die Firma x zu besprechen (x, x). Es sei unrichtig, dass der Zeuge sich bei Frau x über den Bw beklagt und gesagt habe, der Bw habe Rechnungen kassiert und den Zeugen bei der Bezahlung des Materials "sitzen gelassen".

 

6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.2.2010 legte der Bw dar, dem gegenständlichen Auftragsschreiben sei eine kurze Besprechung zwischen ihm und Herrn x vorausgegangen. Er habe damals Arbeit gesucht und x habe ihn als Baustellenvertreter einstellen wollen. Der Bw habe für die gegenständliche Baustelle die Betreuung übernommen, insbesondere die Materialbeschaffung. x habe in Aussicht gestellt, dass er den Bw anmelden wolle, wenn alles klappt.

 

Die Auftragsbestätigung sei von der Firma x vorgefertigt gewesen. Der Bw habe sie unterschrieben, weil der Betrag von 5.000 Euro für ihn bestechend gewesen sei. Die Erklärungen x rund um das Auftragsschreiben habe der Bw dahingehend verstanden, dass dies nur formell sei.

 

x habe den Bw zur Firma x zum Zweck der Materialbeschaffung geschickt. Als der Bw mit dem Material zurückgekommen sei, sei die Kontrolle bereits da gewesen. Dies sei der erste Tag der Aktivität des Bw auf der gegen­ständlichen Baustelle gewesen. Ob die Ausländer bereits zuvor auf der Baustelle arbeiteten, wisse der Bw nicht. Er habe sie jedenfalls nicht gekannt. Der Bw habe zu den Ausländern nichts von einer Probearbeit oder einer Beantragung von Beschäftigungsbewilligungen gesagt. Er habe den Ausländern auch nicht gesagt, was sie auf der Baustelle arbeiten sollten.

 

Das Gerüst sei bereits auf der Baustelle vorhanden gewesen. Der Bw habe kein Gerüst bestellt.

 

Der Bw habe weitere Aufträge im Namen der Firma x akquiriert. Die faktische Durchführung dieser Arbeiten sei aber weder durch die Firma x noch durch die Firma x erfolgt.

 

Der Bw habe zur Tatzeit in x gewohnt.

 

Der Zeuge x sagte aus, bei einem Fußballspiel habe er von einem namentlich nicht mehr erinnerlichen Bekannten die Telefonnummer von "x" (damit meinte der Zeuge den anwesenden Bw) erhalten und zwar mit der Information, dass der Bw Arbeit habe und Arbeitspapiere besorgen könne. Der Zeuge habe den Bw kurze Zeit vor der gegenständlichen Baustelle kennen gelernt. Die wesentlichen Gespräche mit dem Bw habe der Zeuge geführt, weil er am besten Deutsch gekonnt habe. Der Zeuge sei der Sprecher für die Gruppe gewesen, die Abmachungen, die er getroffen habe, haben für alle Ausländer gegolten. Es hätten die gleichen Bedingungen für alle vier Ausländer gegolten.

 

Der Zeuge habe mit dem Bw vereinbart, dass die Ausländer für ihn arbeiten sollten und der Bw werde für die Ausländer Papiere besorgen. Der Bw habe von einer Probezeit gesprochen, es sei aber nicht klar gewesen, wie lange die Probezeit dauern würde. Es habe jedenfalls keine ausdrückliche Vereinbarung gegeben, dass die Ausländer für die Probearbeit kein Geld bekommen sollten. Eine Entlohnung sei vereinbart gewesen, der genaue Betrag jedoch nicht festgesetzt gewesen. Es habe nur geheißen 10 Euro pro Stunde.

 

Der Zeuge habe bereits vor der gegenständlichen Baustelle einmal für den Bw gearbeitet. Auf der gegenständlichen Baustelle hätten die vier gegenständlichen Ausländer gearbeitet. Die Arbeit auf der gegenständlichen Baustelle habe am Tag vor der Kontrolle begonnen und die Ausländer hätten wegen der Aussicht auf die Arbeitspapiere auch weiter gearbeitet, wenn die Kontrolle nicht stattgefunden hätte.

 

In dem Personenblatt habe der Zeuge die Firma x eingefügt, weil der Bw den Auftrag "von anderen Firmen" bekommen habe und der Zeuge außerdem glaubte, gesehen zu haben, wie der Bw mit dem Chef der Firma x gesprochen habe. Der Bw habe auch gesagt, dass er den Chef der Firma x kenne und dieser die Möglichkeit habe, die Arbeitspapiere zu besorgen, wenn "wir für diese Firma arbeiten".

 

Der Zeuge betonte mehrmals dezidiert, sicher zu sein, die Ausländer hätten für den Bw und nicht für die Firma x gearbeitet. Nach dem Auftreten des Bw gegenüber den Ausländern sei dies "eindeutig klar" gewesen.

 

Der Bw sei schon am Tag vor der Kontrolle auf der Baustelle gewesen.

 

Der Zeuge x sagte aus, die Arbeitsmöglichkeit habe sich beim Fußballspielen herausgestellt. Auf der gegenständlichen Baustelle hätte der Ausländer ein oder zwei Tage gearbeitet, dann sei die Kontrolle gekommen. Zuvor habe der Zeuge auf keiner anderen Baustelle gearbeitet. Wer der Auftraggeber der Ausländer gewesen sei, wisse der Zeuge nicht. Ob der Bw auf der Baustelle gewesen sei, wisse der Zeuge nicht. Der Zeuge habe auf der Baustelle getan, was ihm seine Kollegen sagten. Die Firma x kenne der Zeuge nicht. Der Zeuge habe die Situation so verstanden, dass nach einer Probezeit Vereinbarungen getroffen würden.

 

Der Zeuge x sagte aus, x sei nach Österreich gekommen, um Arbeit zu suchen. Wie es ihm gelungen sei, Arbeit zu finden, wisse der Zeuge nicht. Jedenfalls habe x zum Zeugen gesagt, er arbeite bei "x", den er noch nie gesehen habe. Ob x dem Zeugen auch gesagt habe, "von wo x her" sei, wisse der Zeuge nicht mehr.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unstrittig ist, dass die gegenständlichen Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle (welche grundsätzlich – gegebenenfalls jedoch mit Ausnahme des Vollwärmeschutzes – eine solche der Firma x war) mit der Anbringung des Vollwärmeschutzes beschäftigt waren. Strittig ist, ob die Beschäftigung der Ausländer der Firma x oder dem Bw zuzurechnen ist.

 

Der Bw wird durch mehrere Umstände belastet:

 

In erster Linie ist auf die Auftragsbestätigung vom 12.3.2007 zu verweisen. Darin sind ein Werk (die Vollwärmeschutzarbeiten an den Häusern x), der Preis (5.000 Euro) und der Leistungszeitraum ("Arbeitsbeginn 13.3.07, Fertigstellung in einem Zug") benannt. Dieser Auftrag wurde vom Bw unbestrittenermaßen unterschrieben. Die Unterschrift des Bw zeigt, dass er den Auftrag angenommen hat. Dies impliziert weiter, dass die Ausländer durch ihn (nicht durch den Auftraggeber) beschäftigt wurden. Für das Vorliegen eines Willensmangels des Bw bei der Unterschriftsleistung gibt es keinen plausiblen Grund: Dass er den Text nicht (oder ungenau) gelesen habe, erscheint wegen der Kürze des Textes einerseits und der allgemeinen Bekanntheit der Tatsache, dass eine Unterschriftsleistung in einem schriftlichen Vertrag Rechte und Pflichten auslöst andererseits, unglaubwürdig. Dagegen, dass er den Text nicht verstanden hat, spricht die leichte Verständlichkeit des Textes. Die Unterstellung eines (von den Parteien nicht gewollten) Scheinvertrages lässt nicht nur die vom Bw nicht plausibel geklärte Frage offen, warum er sich darauf eingelassen haben sollte. Des Weiteren knüpft sich an das Scheinvertragsargument die Frage, welches reale Rechtsverhältnis zwischen der Firma x und dem Bw mit dem Scheinvertrag verdeckt werden sollte. Nach der Darstellung des Bw bestand die tatsächliche Abmachung darin, dass er in zwei Bereichen tätig werden sollte: Als "Verkäufer" (Akquisition von Aufträgen) und als "Baustellenbetreuer" (Organisation der Materialbeschaffung und der Gerüst­aufstellung). Die gegenständliche Baustelle wurde freilich nicht vom Bw akquiriert, sodass ein wesentlicher Leistungsbestandteil entfällt. Umso mehr stellt sich die Frage nach der Berechnung der Entlohnung des Bw: Die vom Bw ins Spiel gebrachten 5 % von der Auftragssumme scheiden jedenfalls aus, da gegenständlich keine Auftragssumme vorliegen kann (es handelte sich ja um eine Baustelle der Firma x). An anderer Stelle erklärte der Bw allerdings, dass die im Werkvertrag vorgesehenen 5.000 Euro für ihn bestechend gewesen seien, was zumindest eine partielle Geltung des Werkvertrages (nämlich hinsichtlich des Honorars) impliziert. Der niedrige (und deshalb möglicherweise nicht der Vereinbarung entsprechende) Pauschalpreis berührt jedoch als solcher nicht den grundsätzlichen Charakter des Vertrages. Der Bw selbst führte "finanzrechtliche Gründe" bzw. "finanzielle Erwägungen" x als Begründung an. Auch wenn, wie dargelegt, unterschiedliche Vertragsgestaltungen zwischen der Firma x und dem Bw zur Diskussion gestanden haben mögen (was von x bestätigt und von x bestritten wurde), musste dem Bw klar sein, dass ein Werkvertrag ein gänzlich anderes Verhältnis von Rechten und Pflichten impliziert als eine Vereinbarung über die Tätigkeit als "Verkäufer und Baustellenbetreuer" (hier: nur Baustellenbetreuer!). Die völlige Unbekümmertheit des Bw gegenüber dieser Diskrepanz erscheint unglaubwürdig. Vielmehr musste der Bw wissen, worauf er sich mit dem Abschluss dieses Vertrages einließ.

 

Dazu kommt, dass die Darstellung der nach Aussage des Bw "in Wirklichkeit" ins Auge gefassten Vertrages in wesentlichen Punkten dunkel blieb. Einerseits sagte der Bw, man habe sich hinsichtlich der Höhe der Provision noch nicht über eine konkrete Summe geeinigt, andererseits sprach er von 5 % der Auftragssumme. Dass diese Berechnungsmethode hinsichtlich des gegenständlichen Auftrages versagt, wurde bereits dargelegt. Auch die Behauptung, x habe vorgeschlagen, "pro forma" einen Werkvertrag abzuschließen, sei darauf zurückzuführen, dass der Bw keine Firma habe, ist unplausibel, da dies die gewählte Rechtsform nicht erklärt. Ebenso widersinnig ist die Behauptung des Bw, x habe deshalb den Abschluss des Werkvertrages vorgeschlagen, weil über die Inserate des Bw viele Aufträge eingelangt seien, weil dies, bei Überlastung der Firma x, für die Beauftragung des Bw entsprechend dem Vertragstext sprechen würde.

 

Wenn der Bw die Auffassung zu vertreten schien, der Werkvertrag decke sozusagen seine Tätigkeit als "Verkäufer und Baustellenbetreuer" ab und es sei, wie gelegentlich von ihm behauptet, am 14.3. das erste Mal von der gegenständlichen Baustelle die Rede gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der am 12.3. abgeschlossene Vertrag sehr wohl konkret auf die gegenständliche Baustelle bezog. Der gegenständliche Werkvertrag würde, wie zu betonen ist, auch dann als solcher bestehen bleiben, wenn der Bw – was von x nachdrücklich bestritten wurde – daneben als Auftragsbeschaffer für die Firma x tätig geworden wäre.  Dennoch sei Folgendes bemerkt: Von Seiten von Kunden wurde das Auftreten des Bw namens x zumindest ansatzweise bestätigt (x, x). Ob dies tatsächlich durch einen Auftrag seitens der Firma x gedeckt war, bleibt unklar. Zweifel ergeben sich daraus, dass der Bw in seinen Annoncen nicht die Firma x sondern seine Handynummer angab. Die Erläuterung des Bw, er habe im Auftrag von x so gehandelt, weil die Firma x so viele anderweitige Arbeiten gehabt habe, dass sie die Baustellen nicht mehr interessiert hätten, stellt keine plausible Erklärung dafür dar.

 

In diesem Zusammenhang sei auch festgehalten, dass das Argument des Bw, x habe ihn mit der Besorgung einer Visitenkarte zum Zweck der Zeitungsinserate beauftragt, unplausibel ist, da für diesen Zweck keine Visiten­karte benötigt wird. Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, verfiel der Bw auf die Behauptung, x habe damit den Zweck verfolgt, der Bw solle gegenüber den Kundschaften in der x als Kontaktperson auftreten, damit x nicht mit Details belästigt werde, ein Argument, das ebenfalls nicht einleuchtet.

 

Zur, von x bestätigten und von x in Abrede gestellten, Inbetrachtziehung von alternativen Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge der Verhandlungen sei nochmals festgehalten: Diese Umstände erscheinen, selbst wenn man sie als zutreffend erachtet, nicht geeignet, den Werkvertragscharakter der gegenständlichen Abmachung grund­sätzlich in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für die mangelnde Gewerbeberechti­gung des Bw.

 

Gesondert hervorzuheben ist die Tatsache, dass x zwar die Diskussion alternativer Gestaltungs­möglichkeiten bestätigte, seine Entlastung des Bw jedoch keinesfalls soweit ging, dass er die Zuordnung der Ausländer zum Bw dezidiert ausschließen konnte; vielmehr sagte x lediglich aus, zur konkreten Zuordnung der Ausländer keine Aussage machen zu können.

 

Die alternative Deutung, wonach nach dem Parteiwillen die Firma x die Vollwärmeschutzarbeiten entgegen dem Vertrag selbst durchgeführt hätte, würde nach der Logik des Sachzusammenhanges implizieren, dass x zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wusste, dass die Firma x die gegenständlichen Ausländer beschäftigen würde und er dies dem Bw verschwieg. Das in diese Richtung gehende Gedankenexperiment könnte auch insofern die "Scheinvertragstheorie" stützen, als x damit die Absicht verfolgt haben könnte, im Falle einer Kontrolle dem Bw die Beschäftigung der Ausländer in die Schuhe schieben zu können. Nach einer (freilich bestrittenen) Behauptung des Bw habe sich x nach der Kontrolle in diesem Sinne erleichtert gezeigt, weil der Werkvertrag abgeschlossen wurde. Diese Ausdeutung des Sachverhalts ist jedoch unwahrscheinlich, weil einerseits spekulativ und andererseits ein außergewöhnliches Maß von perfider Energie auf Seiten x und von Naivität auf Seiten des Bw beim Vertragsabschluss voraussetzend.

 

Weiters wird der Bw durch die Zeugenaussage von x in der öffent­lichen mündlichen Verhandlung vom 26.2.2010 belastet. Dieser Zeuge erklärte, für die ganze Gruppe der Ausländer die Vereinbarungen mit dem Bw getroffen zu haben, und zwar dergestalt, dass die Ausländer für den Bw arbeiten würden. Diese Aussage wirkte nach dem persönlichen Auftreten des Zeugen, das offen und wahrheitsbemüht erschien, überzeugend. Mit der Aussage x harmoniert, dass x aussagte, die Firma x nicht zu kennen und x, dass x zu ihm gesagt habe, er arbeite für x, den er damals jedoch noch nicht gekannt habe.

 

Hinsichtlich dieser Aussage von x sind Einwände auszuräumen: Dieser Aussage steht die Aussage dieses Zeugen am 14.3.2007 gegenüber, wonach er über seinen Schwager (x) zur Firma x gekommen sei. Diese Verbindung mit der Firma x wird außerdem bestätigt durch die Personenblätter, in denen die Firma x als Arbeitgeber aufscheint. x erklärte allerdings zeugen­schaftlich, dass er nicht x an die Firma x vermittelt sondern er vielmehr von x die Auskunft erhalten habe, er arbeite für "x". Diese frühere zeugenschaftliche Aussage bestätigte x nochmals ausdrücklich vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Diese Darstellung x erscheint konsistent mit der Aussage von x vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Eintragungen der Firma x in die Personenblätter erklärte x in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat damit, das der Bw selbst in einem Auftragsver­hältnis gestanden sei und dass der Bw dem Zeugen gegenüber erklärt habe, dass der Chef der Firma x in der Lage sei, die Arbeitspapiere zu besorgen, wenn "wir für diese Firma arbeiten". Damit hat der Zeuge x plausibel das Vorverständnis aufgeklärt, von dem die Ausländer bei der Ausfüllung der Personenblätter ausgegangen sind. Das gleichförmige Ausfüllen der Personenblätter durch die Ausländer erklärt sich zwanglos daraus, dass x, wie von ihm dargelegt, die Meinungsführerschaft hatte.

 

Um Missverständnissen vorzubeugen: Zu Diskussion steht die Alternative der Beschäftigung der Ausländer durch den Bw oder durch die Firma x, Letzteres ohne Wissen des Bw. Auszuschließen, weil nicht behauptet, ist daher die eventuelle Annahme, der Bw wäre gegenüber den Ausländern namens der Firma x aufgetreten und habe die Beschäftigungsverhältnisse in Vertretung der Firma x abgeschlossen. Daher ist auch die Behauptung x ohne weiteres glaubwürdig, der Bw sei nach seinem Auftreten die Rechtsverhältnisse mit den Ausländern in eigener Person eingegangen, obwohl die Arbeit (gemeint: letztlich) für die Firma x erfolgte.

 

Zu bemerken ist ferner, dass die Argumentation des angefochtenen Straferkenntnisses, der Abbau und Wiederaufbau des Gerüstes durch die Firma x wäre wirtschaftlich unsinnig, hätte die Firma x die Anbringung des Vollwärmeschutzes mit den gegenständlichen Ausländern selbst begonnen, durchaus nicht als unschlüssig abgetan werden kann. Schließlich ist nicht zu übersehen, dass auch eine den Bw belastende Zeugenaussage x vorliegt.

 

Bei Abwägung dieser Ermittlungsergebnisse erscheint mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen, dass die gegenständlichen Ausländer nicht durch die Firma x sondern durch den Bw beschäftigt wurden.

 

Insoweit der Vertreter des Bw Probearbeitsverhältnisse geltend machte, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Bw nach eigener Behauptung dahingehendes zu den Ausländern nie gesagt habe und nach eigener Darstellung – mangels Bekanntschaft – gar nicht gesagt haben konnte. Da jedoch der Bw bei der Kontrolle von Probearbeitsverhältnissen sprach und auch die Ausländer von Probearbeitsverhältnissen ausgingen (vgl. z.B. die Aussage x in der Berufungsverhandlung), ist davon auszugehen, dass tatsächlich von Probe­arbeitsverhältnissen im Verhältnis der Ausländer zum Bw die Rede war. Probe­arbeitsverhältnisse fallen jedoch nur dann nicht unter das AuslBG, wenn sie unentgeltlich sind. Mangels Unentgeltlichkeitsabrede (vgl. die Aussage x in der Berufungsverhandlung) ist dies gegenständlich jedoch nicht der Fall. Überdies war nach der Aussage x nicht klar, wie lange die Probearbeit dauern sollte und sehr wohl eine Entlohnungserwartung der Ausländer gegeben.

 

Die Taten sind daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Als Schuldform ist im Zweifel Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Strafer­kenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafen und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden (§ 28 Abs.1 Z 1 dritter Strafsatz AuslBG – 2.000 Euro bis 20.000 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer). Im Hinblick auf die Verfahrensdauer erscheint es vertretbar, die Geldstrafen auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 17 Stunden je illegal beschäftigtem Ausländer herabzusetzen. Darüber hinausgehende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich und könnten auch wegen der Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts nicht zum Tragen kommen. Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Weder kann bei der illegalen Beschäftigung von vier Ausländern von unbedeutenden Folgen der Tat die Rede sein, noch ist ersichtlich, inwiefern unter den gegebenen Umständen das Verschulden des Bw als gering­fügig eingestuft werden könnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum