Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100442/5/Fra/Hm

Linz, 02.04.1992

VwSen - 100442/5/Fra/Hm Linz, am 2. April 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des K K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Jänner 1992, VerkR96/15480/1991, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 2. Jänner 1992, VerkR96/15480/1991, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 7. August 1991 um 13.25 Uhr den PKW auf der G Landesstraße vom Ortsgebiet N bei A kommend in Richtung Altmünster gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 7. Februar 1992 datierte Berufung. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen ist, am 16. Jänner 1992 durch Hinterlegung zugestellt. Das Kuvert des Berufungsschriftsatzes trägt den Poststempel des Postamtes G bei G mit dem Datum 11. Februar 1992. Laut Eingangsstempel ist die Berufung am 12. Februar 1992 bei der Erstbehörde eingelangt.

3. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Darüber hinaus ist § 33 AVG zu berücksichtigen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 30. Jänner 1992, das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 11. Februar 1992 - sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist - zur Post gegeben und gilt deshalb als verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels dem Berufungswerber auch zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm mitgeteilt, daß das angefochtene Straferkenntnis laut Zustellnachweis (Rückschein) am 16. Jänner 1992 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Um das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels prüfen zu können, wurde er ersucht, Angaben darüber zu machen, wo er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes aufgehalten hat und wann er im Falle der vorübergehenden Ortsabwesenheit wieder an die Zustelladresse zurückgekehrt ist. Der Berufungswerber wurde gebeten, eine allfällige Ortsabwesenheit zu belegen, wobei ihm eine Frist von zwei Wochen zu einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt wurde. Er hat jedoch fristgerecht keine Stellungnahme abgegeben.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 51e Abs.1 ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum