Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100443/2/Bi/Kf

Linz, 11.03.1992

VwSen - 100443/2/Bi/Kf Linz, am 11. März 1992 DVR.0690392 O E, W; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des O E, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. M N, vom 12. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. Jänner 1992, III-VU-589/91/G, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 1992, III-VU-589/91/G, über Herrn O E, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.7 i.V.m. § 19 Abs.6 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 16. März 1991 um 10.40 Uhr in W auf der A aus der Tiefgarage des T kommend als wartepflichtiger Lenker des PKW's, Kennzeichen , den Vorrang eines auf der A in nördliche Richtung fahrenden und im Fließverkehr befindlichen Vorrangberechtigten nicht beachtet und ihn zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt hat.

Gleichzeitig wurde ihm die Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren von 80 S auferlegt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 darf wer keinen Vorrang hat, die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Dem Berufungswerber wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit dem Einlangen der Mitteilung von der Zurücklegung einer Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalls durch die Staatsanwaltschaft Wels am 24. Mai 1991 begonnen und demnach am 24. November 1991 geendet hat, lediglich in der Strafverfügung vom 28. Mai 1991 ein konkret formulierter Tatvorwurf dahingehend gemacht, er habe den Vorrangberechtigten zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt.

Da somit kein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf vorliegt und eine Ergänzung im Sinne des § 44a Ziff.1 VStG aufgrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger