Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164415/13/Fra/Ka

Linz, 15.03.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 15.7.2009, VerkR96-9316-2008, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.3.2010, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 (§ 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 KFG 1967) und 2 (§ 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.6 KFG 1967) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoferne bestätigt.

 

Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 3 (§ 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoferne behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich der Fakten 1 und 2 jeweils einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen (insgesamt 14 Euro) zu entrichten.

 

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 3 keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG; § 45 Abs.1 Z2 VStG

zu II.: § 64  Abs.1 und 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

1.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 35 Euro (EFS 24 Stunden),

2.) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.6 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 35 Euro (EFS 24 Stunden) und

3.) wegen Übertretung des § 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3c leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt, weil sie sich

am 15.9.2008 um 17.05 Uhr in der Gemeinde Aspach, B 141 bei km.37.400 als Lenkerin des Fahrzeuges, Kz.: x LKW, Mercedes Benz Sprinter 315CDI, weiß,

1.)             obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW die Schlussleuchte links nicht funktionierte,

2.) obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte und 

3.) weil sie während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11.5.1999, BGBl.Nr.II/152/1999, telefoniert hat und dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde. Sie hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihr dies angeboten wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bw bringt vor, vor Antritt der Fahrt das Fahrzeug kontrolliert zu haben. Bei Antritt der Fahrt sei die Beleuchtung in Ordnung gewesen. Diese müsse während der Fahrt ausgefallen sein.  Sie habe auch nicht telefoniert, sondern nur den Kopf mit der Hand an der Seitenscheibe abgestützt und zur Musik gesungen. Sie hätte die Polizei schon gesehen als diese ihr nachgefahren sei, habe aber weiterhin den Kopf aufgestützt und gesungen. Sie habe weder ein Handy in der Hand gehabt,  noch habe sie telefoniert

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Da der Sachverhalt bestritten wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 8.3.2010 durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger AI x, PI x sowie RI x, PI x.

 

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Oö. Verwaltungssenat davon überzeugt, dass die Bw die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses begangen hat.

 

Beide Zeugen führten aus, zum Vorfallszeitpunkt an der Vorfallsörtlichkeit Verkehrsüberwachungsdienst geleistet zu haben. Der Dienstkraftwagen sei am Fahrbahnrand abgestellt gewesen. Im Begegnungsverkehr hätten sie erkannt, dass die Bw die linke Hand zum Ohr gehalten und den Mund dazu bewegt habe. Dies sei der Grund gewesen, weshalb sie der Bw nachgefahren sind. Bei der nachfolgenden Anhaltung habe die Bw nicht mehr telefoniert. Herr AI x, habe der Bw ein Organmandat wegen Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung angeboten. Die Bw habe die Beanstandung mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht telefoniert habe und sie deshalb auch nicht zahle. In der Folge sei eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Beide Zeugen haben bei der Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass beim LKW die Schlussleuchte links und die Kennzeichenleuchte nicht funktioniert habe. Bezüglich näherer Details verwiesen die Zeugen auf ihre bereits abgelegten Zeugenaussagen. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass Herr x am 19.11.2008 vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. ua ausgesagt hat, nachdem er der Beanstandeten während der Amtshandlung auch gezeigt habe, dass die Schlussleuchte und die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktionierte, sie zum ihm gesagt hätte, dass sie dies nicht gewusst habe, da sie nicht geschaut habe. Auch Herr x gab am 16.4.2009 zeugenschaftlich einvernommen vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. an, dass die Bw wegen der Beleuchtung angegeben habe, dass  sie vor Antritt der Fahrt nicht nachgesehen habe. Auch aus der Anzeige der PI Neukirchen/E. vom 17.9.2008 ergibt sich, dass sich die Bw ua bezüglich der Kennzeichenbeleuchtung und Schlussleuchte dahingehend gerechtfertigt hat, sie habe dies deshalb nicht bemerkt, da sie nicht nachgesehen habe.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Zeugen einen seriösen und kompeteten Eindruck hinterließen und sich für den Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte dafür geben, dass sie die Bw wahrheitswidrig belasten wollen. Zu bedenken ist weiters, dass die Zeugen bei ihren Aussagen unter Wahrheitspflicht standen, bei deren Verletzung sie mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten, während sich die Bw aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Position nach Opportunität verantworten kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Zudem ist festzustellen, dass die Bw unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen ist und sich deshalb ihrer Verteidigungsrechte begeben hat.

 

Der Bw im Punkt 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind sohin eindeutig erwiesen.

 

Was die Strafbemessung anbelangt ist festzustellen, dass der gesetzliche Strafrahmen jeweils nicht einmal mit 1 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wurde. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurde auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wie folgt Bedacht genommen: monatliches Nettoeinkommen ca. 1.300 Euro, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei Kinder. Die Bw ist nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dies ist ein Milderungsgrund. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Strafe wurde daher entsprechend den Bemessungskriterien des § 19 VStG korrekt festgesetzt.

 

Zum Faktum 3 (§ 102 Abs.3 5. Satz KFG 1967) ist auszuführen:

 

Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob tatsächlich telefoniert wurde. Die Bw geht jedoch, was den ggst. Tatbestand betrifft deshalb straffrei aus, da Herr x zeugenschaftlich eindeutig ausgesagt hat, dass die Bw bei der Anhaltung nicht mehr telefoniert hat. Ein Telefonieren bei der  Anhaltung ist jedoch im Sinne des § 134 Abs.3c KFG 1967 verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretung.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum