Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164790/8/Ki/Gr

Linz, 15.03.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, vom 29. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Jänner 2010, VerkR96-594-2008/Dae/Pos, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufsverhandlung am 11. März 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.: Mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2010, VerkR96-594-2008-Dae/Pos, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das vom ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16-Meter beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: NÖ. LandesReg.v. 25.06.2007 ST1-T-1128/002-2007.

 

Nicht erfüllte Auflagen:

 

Punkt 4 des Bescheides: Es war lediglich eine Warnleuchte am Heck des Anhängers angebracht und somit nicht nach allen Seiten sichtbar.

 

Punkt 6 des Bescheides: Die seitlich über den linken und rechten Rand hinausragenden Teile der Ladung waren nicht gekennzeichnet.

 

Punkt 7 des Bescheides: Die seitlich und nach hinten hinausragenden scharfen Kanten waren nicht durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt.

 

Tatort: Gemeinde Enns, auf der A1, bei Km 156.000, RiFa Wien.

 

Tatzeit: 28.01.2008, 08:30 Uhr

 

Fahrzeuge:

 

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, Volvo FH-480 4x2T, weiß

Kennzeichen X, Anhänger, Hangler 3 SAZEL 24-6, rot

 

Er habe dadurch § 102. Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit. d KFG verletzt.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2010 Berufung, dies im Wesentlichen mit dem Antrag, der Berufung Folge zu gegeben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.

 

Bemängelt wird im Wesentlichen, dass der Spruch des Bescheides nicht den Vorgaben des § 44a VStG entspreche und weiters dass keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, die als empirisch nachvollziehbare Hinweise gewertet werden können, aus welchen die Verwirklichung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestände abgeleitet werden kann. Auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse könne somit in keiner Weise unter Berücksichtigung der im Strafverfahren geforderten Sicherheit von der Verwirklichung der Verwaltungsstraftatbestände (sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht) ausgegangen werden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Februar 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung am 11. März 2010. An dieser Verhandlung nahm ein Vertreter des Berufungswerbers teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Gruppeninspektor X, geladen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich folgender verfahrens-wesentlicher Sachverhalt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 30. Jänner 2008 zu Grunde. Danach habe der Meldungsleger im Rahmen einer Verkehrskontrolle die Verwaltungsübertretungen festgestellt.

 

Dies bestätigte er auch im Zuge des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 2. Juli 2008.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Meldungsleger jedoch, er könne sich an den Vorfall in Anbetracht des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes (Tatzeit war der 28. Jänner 2008) in keiner Weise mehr erinnern. Er habe auch keine Fotos machen können, zumal ihm keine Kamera zur Verfügung gestellt wurde.

 

Auf Vorhalt, bei seiner Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land habe er noch ausgesagt, die Nichterfüllung der Auflagen sei bei der durchgeführten Amtshandlung von ihm eindeutig festgestellt worden, erklärte der Zeuge, dass er diese Aussage im Juli 2008 machte und er sich offensichtlich damals noch erinnern konnte. Er erklärte nochmals ausdrücklich, dass er sich heute (11. März 2010) nicht mehr erinnern kann.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussage des Meldungslegers für eine Bestrafung des Berufungswerbers nicht zu Grunde gelegt werden kann. In Anbetracht des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Berufungsverfahrens können auch die im erstbehördlichen Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen nicht als taugliche Beweismittel verwertet werden, weshalb der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Wenn die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, dass heißt, wenn die Übertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, ist das Verfahren einzustellen.

 

Weiters wird festgestellt, dass gemäß § 51i VStG der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens im Berufungsverfahren Geltung hat. Bei der Fällung eines Berufungserkenntnisses darf nur auf das Rücksicht genommen werden, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, konnte sich der Meldungsleger in keiner Weise mehr an den Vorfall erinnern und somit keine entsprechende Aussage im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der mündlichen Berufungsverhandlung machen.

 

Weitere verwertbare Beweismittel stehen dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht zur Verfügung, sodass nicht nachgewiesen werden kann, dass der Berufungswerber die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Aus diesem Grunde konnte der Berufung Folge gegeben werden, dass angefochtene Straferkenntnis war zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

3.2. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, der Spruch des Bescheides würde nicht den Vorgaben des § 44a VStG entsprechen, wird lediglich festgestellt, dass diesem Vorbringen nicht entgegengetreten werden kann. In Hinblick auf das Verfahrensergebnis war jedoch auf dieses Vorbringen nicht mehr näher einzugehen.

 

4 Der Kostenanspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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