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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100444/2/Bi/Hm

Linz, 11.03.1992

VwSen - 100444/2/Bi/Hm Linz, am 11. März 1992 DVR.0690392 Dr. H G, W; Zurückweisung eines Einspruches als verspätet - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Dr. H G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. V S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 31. Jänner 1992, III-St-1900/91/B, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 31. Jänner 1992, III-St-1900/91/B, den Einspruch vom 2. September 1991 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. August 1991 gemäß § 68 Abs.1 AVG i.V.m. §§ 24 und 49 Abs.1 VStG als unzulässig, weil verspätet, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen daß die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken sei.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, in der er im wesentlichen ausführt, der Einspruch sei aufgrund der Bestimmungen über die Fristen (§§ 32f AVG i.V.m. § 24 VStG) nicht verspätet gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat, da mit der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. August 1991 wurde laut Rückschein am 8. August 1991 hinterlegt. Der Berufungswerber hat im Einspruch vom 2. September 1991 geltend gemacht, er habe sich in der Zeit vom 29. Juli bis 16. August 1991, auf Urlaub in Tirol befunden und sei erst am Abend des 16. August 1991 nach Wels zurückgekehrt. Er habe das hinterlegte Schriftstück erst am Samstag, den 17. August 1991, beim Bahnpostamt beheben können. Hinsichtlich seines Urlaubes legte er verschiedene Rechnungen und Bestätigungen vor, sodaß diesbezüglich keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben - auch hinsichtlich seiner Rückkehr - bestehen.

Gemäß § 33 Abs.2 AVG i.V.m. § 24 VStG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Der Berufungswerber ist am 16. August 1991 nach Wels zurückgekehrt und war daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz am Samstag, den 17. August 1991, erstmals in der Lage, die beim Postamt hinterlegte Strafverfügung zu beheben. Mit diesem Tag begann auch die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen, deren Ende zwar auf den Samstag, den 31. August 1991, fiel, jedoch war der nächste Werktag, nämlich Montag, der 2. September 1991, gemäß der oben angeführten Bestimmung letzter Tag der Frist. Der Einspruch wurde laut Poststempel am 2. September 1991 zur Post gebracht und ist daher als rechtzeitig anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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