Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252092/5/Lg/Hue/Ba

Linz, 08.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 28. Jänner 2009, Zl. 0028742/2008, zur Vollstreckung des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 2008, Zl. 0028742/2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) 2002 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

(§§ 24 und 54b Abs.1 VStG iVm §§ 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG, § 21 ZustellG und § 10 Abs.2 VVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem gegenständlichen Vollstreckungsbescheid liegt das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 2008, Zl. 0028742/2008, zugrunde.

 

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde von der belangten Behörde bei diesem Straferkenntnis eine "eigenhändige Zustellung" (RSa) an den Berufungswerber (Bw) verfügt und mit der Adressierung "p.A. x GmbH, x" versehen. Eine Aushändigung dieses Strafbescheides erfolgte am 14. August 2008, wobei die Person des Übernehmers (jedenfalls nicht identisch mit dem Bw) vom Postbediensteten auf dem Rückschein als "Postbevollmächtigter für RSa-Briefe" bezeichnet wurde.

 

Im erstbehördlichen Akt findet sich ein Aktenvermerk vom 25. Februar 2009. In diesem hielt die Sachbearbeiterin Frau x fest, dass der Bw telefonisch um nochmalige Zustellung des Straferkenntnisses ersucht habe und eine Übersendung (ohne Zustellnachweis) am selben Tag erfolgt sei.

 

Tags darauf sei der Bw persönlich bei der Behörde erschienen und habe vorgebracht, einen allfällig möglichen Einspruch erheben zu wollen. Dies wurde in einem Aktenvermerk vom 26. Februar 2009 vermerkt.

 

2. In der Berufung brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass bisher keine ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses erfolgt sei. Der Strafbescheid sei weder von ihm noch von einer postbevollmächtigten Person entgegen genommen und ihm von dieser auch nicht übergeben worden. Aus diesem Grund sei auch die Vollstreckungsverfügung aufzuheben.    

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat erhielt am 25. Februar 2010 von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, Frau x, die telefonische Auskunft, dass sie sich weder an das in ihrem Aktenvermerk vom 26. Februar 2009 festgehaltene Gespräch mit dem Bw noch daran erinnern könne, ob dieser das Einlangen des Strafbescheides angesprochen habe.

 

Die Österreichische Post AG teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat auf Anfrage mittels E-Mail vom 4. März 2010 mit, dass weder für den Bw noch für die Fa. x GmbH eine Postvollmacht bestehe und die Zustellung u.a. des Straferkenntnisses nicht gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes erfolgt sei. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gem. § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

 

Nach § 7 ZustellG gilt die Zustellung, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Gem. § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken.

 

Gem. § 10 Abs.2 VVG kann eine Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

         1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

         2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht       übereinstimmt oder

         3. die angeordnete oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht              zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

4.2. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist eine Zustellung des diesem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegenden Straferkenntnisses ("eigenhändig") durch Aushändigung an einen Ersatzempfänger am 14. August 2008 entgegen den Vorschriften des § 21 ZustellG erfolgt und eine Heilung dieses Zustellmangels nicht nachweislich. Auch wurde die (neuerliche) Übersendung des angefochtenen Bescheides am 25. Februar 2009 ohne Zustellnachweis vorgenommen, wobei aus dem bloßen Gespräch des Bw mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Magistrats Linz am 26. Februar 2009 nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass das Straferkenntnis auch zugegangen ist. Mangels (nachweisbarer) Zustellung des Strafbescheides konnte keine Rechtsmittelfrist ausgelöst worden und damit dieses Straferkenntnis auch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Über diese Frage wurde bereits mit gesonderten Bescheid, Zl. VwSen-252091-2009, abgesprochen.

 

Für die Vollstreckung eines Strafbescheides ist gem. § 54b Abs.1 VStG jedoch dessen Rechtskraft erforderlich. Diese liegt gegenständlich nicht vor. Aus diesem Grund war die Vollstreckung dieses Strafbescheides (und damit die Erlassung der Vollsteckungsverfügung) gem. § 10 Abs.2 Z1 unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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