Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522515/2/Kof/Jo

Linz, 15.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25.02.2010, VerkR21-19/5-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2, 30 Abs.1, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG,

    BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F für die Dauer von sechs Monaten – vom 13.01.2010 bis einschließlich 13.07.2010 – entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und

 

 

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-            eine begleitende Maßnahme (Nachschulung) zu absolvieren

-            sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen  und

-            ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die

      gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3. März 2010 erhoben und vorgebracht, er sei bislang unbescholten und fahre seit ca. 30 Jahren unfallfrei.

Beantragt wird, die Entziehungsdauer herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 12.01.2010 um 06.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr
in der Gemeinde B.  Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,80 mg/l ergeben hat.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens (insbesondere Vorstellung, Berufung) bestritten.

 

Der Bw hat dadurch eine

·      Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen und

·      bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;  VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081;  vom 23.4.2002, 2000/11/0182;vom 11.4.2002, 99/11/0328;  vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;  vom 25.2.2003, 2003/11/0017;  vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Selbst wenn der Betreffende

·         ein geübter Lenker ist,

·         seit Jahrzehnten Kraftfahrzeuge lenkt,

·         weder iZm der Begehung von Alkoholdelikten noch sonst Verkehrsunfälle verursacht hat, sodass er sich in der Versicherungsstufe 0 befindet,

·         private Probleme zu verkraften hatte,

·         keine sonstigen verkehrsrechtlicher Vorschriften übertreten hat,

·         in seiner langjährigen Fahrpraxis niemals rücksichtslos gefahren ist,

·         im Straßenverkehr sich nicht auffällig verhalten hat und

     seine Alkoholbeeinträchtigung nur bei einer Routinekontrolle festgestellt wurde,

·         Alkohol nur auf Grund einer „gesellschaftlichen Verpflichtung“ konsumiert hat,

·         vom Ergebnis der Untersuchung seiner Atemluft vollkommen überrascht war bzw. sich nach dem Alkoholkonsum in keiner Weise fahruntauglich gefühlt hat, 

ändert dies nichts an der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit von Alkoholdelikten;

VwGH vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 23.11.1993, 93/11/0218;

           vom 18.11.1997, 97/11/0285; vom 15.1.1991, 90/11/0160;

           vom 20.2.1990, 90/11/0027; vom 24.9.2003, 2001/11/0285

           vom 21.1.1997, 96/11/0303; vom 22.9.1995, 95/11/0202

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand –
Atemluftalkoholgehalt: 0,8 mg/l oder mehr – ein Kraftfahrzeug,  so ist gemäß
§§ 26 Abs.2, 30 Abs.1, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG, BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt

geändert durch BGBl I Nr. 93/2009, dem/der Betreffende(n) rechtlich zwingend

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten   und

-         zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen  und

·ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

     zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Seit 01.09.2009 handelt es sich bei der Entziehungsdauer von sechs Monaten

um die gesetzliche Mindest-Entziehungsdauer.

VwGH   vom 6.7.2004, 2004/11/0046;  vom 23.3.2004, 2004/11/0008;

            vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.8.2003, 2003/11/0145;

            vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134;

            vom 13.8.2003, 2003/11/0133; vom 23.5.2003, 2003/11/0130;

            vom 20.10.2001, 2000/11/0157       

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer ist daher nicht möglich.

 

Der Bw hat einen Tag nach diesem Vorfall, am 13. Jänner 2010, den Führerschein freiwillig bei der belangten Behörde abgegeben.

Die Entziehungsdauer wird daher – zu Gunsten des Bw und unter Anwendung des § 29 Abs.4 FSG – ab dem Tag der freiwilligen Abgabe des Führerscheines berechnet.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher

·         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen  und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Atemalkoholgehalt: 0,8 mg/l

Mindest-Entziehungsdauer;

 

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