Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100445/4/Sch/Ka

Linz, 30.06.1992

VwSen - 100445/4/Sch/Ka Linz, am 30. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des G S vom 18. Februar 1992, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Februar 1992, VerkR-96/10359/1991-Han/Hu, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 11. Februar 1992, VerkR-96/10359/1991-Han/Hu, den Einspruch des Herrn G S, vom 30. Dezember 1991 gegen die Strafverfügung vom 2. Dezember 1991 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat in Anknüpfung an den Umstand, daß im Verwaltungsstrafverfahren keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Da die Strafverfügung vom 2. Dezember 1991 vom Berufungswerber nicht eigenhändig übernommen, sondern am 21. Dezember 1991 beim Postamt W hinterlegt wurde, wäre vor Erlassung eines Zurückweisungsbescheides zweckmäßigerweise zu prüfen gewesen, ob die Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz auch als Zustellung anzusehen war. Über Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat die Erstbehörde dieses Ermittlungsverfahren nachgeholt. Hiebei konnte der Berufungswerber durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung glaubhaft machen, daß er nach einem Aufenthalt bei seinen Eltern erst am 22. Dezember 1991 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte in rechtlicher Hinsicht daher erst am 23. Dezember 1991. Der am 6. Jänner 1992 (Poststempel) eingebrachte Einspruch war daher als rechtzeitig anzusehen. Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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