Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252063/11/Kü/Ba

Linz, 12.03.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, vom 3. März 2009 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2009, GZ. 0055927/2008, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf jeweils 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 17 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 400 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF  iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2009, GZ. 0055927/2008, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1 Z 1 lit.b iVm § 18 Abs.1 AuslBG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 33 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH, x, und somit als nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma von 02.10.2008 bis zu­mindest 15.10.2008, auf der Baustelle der Firma x GMBH, x,  Arbeitsleistungen - Aufstellen von fremdbezogenen Stahlkonstruktionen - der nachfolgend angeführten tschechischen Staatsbürger in Anspruch genommen wurden, die von einem ausländischen Arbeitgeber, nämlich der Firma x, x, mit Sitz in x ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Be­triebssitz im Inland beschäftigt wurden, ohne dass für diese ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde:

1.     Herr x, geboren x, ausgewiesen mit RP Nr. x, wohnhaft in x, x,

2.     Herr x, geboren x, ausgewiesen mit PA Nr. x, wohnhaft in x,

3.     Herr x, geboren x, ausgewiesen mit PA Nr. x, wohnhaft in x und

4.     Herr x, geboren x, ausgewiesen mit RP Nr. x, wohnhaft in x."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die festgesetzten Geldstrafen in Anwendung des § 20 VStG entsprechend herabzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die fristgerecht eingebrachte Rechtfertigung des Bw von der belangten Behörde vollkommen unberücksichtigt gelassen worden sei und der Bw damit im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Erstbehörde habe daher unberücksichtigt gelassen, dass im Zuge einer Baube­sprechung vom Vertreter der x GmbH gegenüber dem Vertreter der x ausdrücklich kommuniziert worden sei, dass für den Fall des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte dies von der x GmbH nur unter der Voraussetzung akzeptiert würde, dass diese ausländischen Arbeitskräfte über die erforderlichen Beschäftigungs- bzw. Entsendebe­willigungen in Österreich verfügen würden. Dies sei vom Vertreter der x auch zugesichert worden. Hinzu komme, dass der Bw zu keiner Zeit über den Umstand, dass von der x offensichtlich über einen Subunternehmer, Herrn x, Arbeitskräfte ohne erforderliche Beschäftigungs- bzw. Entsendebewilligungen beschäftigt worden seien, informiert gewesen sei.

 

In rechtlicher Hinsicht sei darauf hingewiesen, dass die Beauftragung von Sub­unternehmen nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb der x GmbH zähle. Der Geschäftsbereich der x GmbH umfasse den Verkauf/die Vermietung und die Wartung von Staplern und bedürfe die x GmbH dafür nicht der Mithilfe von Subunternehmern. Beim gegen­ständlichen Auftrag habe es sich demnach um einen für die x GmbH außergewöhnlichen und bislang auch einzigartigen Vorgang gehandelt. Wenn jedoch der konkrete Geschäftsvorgang gerade nicht zum täglichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens zähle, so würde man auch die Anforderungen, welche nach Ansicht des VwGH an ein innerbetriebliches Kontrollsystem zu stellen seien, geringer ansetzen müssen. Ob es in diesem Sinne bereits genug der Kontrolle sei, wenn sich der Auftraggeber gewissenhaft erkundige und sich vom Auftragnehmer auch zusichern ließe, dass vom Letztgenannten ausschließlich Arbeitskräfte mit gültigen Beschäftigungs- bzw. Entsendebewilligungen eingesetzt würden, würde bislang weder in Literatur noch Judikatur thematisiert. Jedenfalls vermöge dieser Umstand ein allfälliges Verschulden des Bw zu mindern und wäre dieser Umstand im Rahmen der Strafbe­messung entsprechend zu berücksichtigen gewesen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung führe die Behörde einzig und alleine den Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw an. Die Behörde ließe in diesem Zusammenhang aber unberücksichtigt, dass der Bw hinsichtlich des Arbeitseinsatzes der ausländischen Staats­angehörigen völlig geständig sei. Zum anderen hätte die belangte Behörde im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen gehabt, dass der Bw an einer allfälligen Tatbegehung durch Verantwortliche der x lediglich in untergeordneter Weise beteiligt sein könne.

 

3. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung mit Schreiben vom 12. März 2009 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2009, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben und Herr x als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x. Geschäftszweig der Firma x GmbH ist der Vertrieb und das Service für Fördertechnikfahrzeuge, hauptsächlich Stapler verschiedener Gewichtsklassen.

 

Mit dem Kunden x GmbH, x, wurde im Jahr 2008 GmbH im Zuge der Bestellung von Staplern auch vereinbart, dass von der x ein Regallager zur Aufstellung gebracht werden soll. Die Aufstellung von Regallagern gehört nicht zum Kerngeschäft der x GmbH, doch wurde trotzdem dieser Auftrag zur Aufstellung des Lagers übernommen. Der Auftrag für die Aufstellung des Regallagers wurde nicht über die Geschäftsführung in x sondern eigenständig vom Vertriebsleiter für x und x abgewickelt. Dieser holte technische Unterstützung bei der Firma x in Holland ein. Von dieser Firma erhielt der Verkaufleiter die Auskunft, dass die spanische Firma Arestant mit dem Sitz in x, Spanien, in der Lage ist, derartige Regallager zu liefern und zu montieren. In der Folge wurde von der x GmbH dieses Regallager auch bei der spanischen Firma bestellt.

 

Die x GmbH ist davon ausgegangen, dass die spanische Firma sowohl die Lieferung als auch die Montage des Regallagers übernimmt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hat die x GmbH davon Kenntnis erlangt, dass von der spanischen Firma dieses Regallager nur geliefert wird. Über Empfehlung der Firma x wurde sodann die holländische Firma x mit der Montage des Regallagers in x beauftragt. Die Beauftragung erfolgte mittels Auftrags­bestätigung. Ein schriftlicher Vertrag wurde darüber nicht abgeschlossen. Daher war auch nicht vereinbart, mit wie vielen Leuten die x das Regallager aufstellt. Im Zuge einer Baubesprechung hat der Mitarbeiter der x GmbH davon Kenntnis erlangt, dass eventuell Fremdarbeiter bei der Aufstellung des Regallagers zum Einsatz gelangen. Der Mitarbeiter der x GmbH hat darauf hingewiesen, dass beim Einsatz von Fremdarbeitern die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten sind. Vom Vertreter der x wurde gegenüber dem Mitarbeiter der x GmbH zugesichert, dass dies kein Problem darstelle.

 

Die Arbeiten zur Aufstellung des Regallagers wurden vom Mitarbeiter der x GmbH nicht überwacht. In den fünf Wochen Bauzeit ist dieser zwei Mal vor Ort gewesen. Bei diesen Baubesuchen hat der Mitarbeiter der x GmbH nicht gesehen, welche Fremdarbeiter zum Einsatz gelangt sind. Der Mitarbeiter der x GmbH hat sich darauf verlassen, dass der Bauleiter vor Ort die entsprechenden Kontrollen hinsichtlich des eingesetzten Personals vornimmt.

 

Am 15.10.2008 wurde auf der Baustelle der Firma x GmbH in x von Organen der Finanzverwaltung eine Kontrolle vorgenommen und wurden auf der Baustelle neben holländischen und österreichi­schen Staatsangehörigen auch die tschechischen Staatsangehörigen x, x, x und x beim Aufstellen von Stahlkonstruktionen angetroffen. Der ebenfalls angetroffene Vorarbeiter der x, Herr x, teilte mit, dass die holländischen und österreichischen Staatsangehörigen Arbeitnehmer der Firma x seien, die tschechischen Staatsangehörigen mündliche Werkverträge mit der Firma abgeschlossen haben. Die Einvernahme der tschechischen Staatsange­hörigen durch die Organe der Finanzverwaltung hat ergeben, dass alle über tschechische Gewerbescheine verfügen, sie den Hauptwohnsitz in Tschechien haben, mit ihnen ein Stundenlohn von 10 Euro vereinbart wurde, die geleisteten Stunden sowie die Arbeiten selbst vom Vorarbeiter der Firma x kontrolliert würden, dieselben Arbeitszeiten eingehalten werden und das Werkzeug und Material den tschechischen Staatsangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

 

Arbeitsmarktrechtliche Papiere konnten die tschechischen Staatsangehörigen nicht vorweisen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw sowie des einvernommenen Zeugen und ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten geblieben ist.

Die Feststellungen hinsichtlich der Kontrolle ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafantrag des Finanzamtes x vom 14. November 2008.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH das zur Vertretung nach außen berufene und somit iSd § 9 VStG verantwortliche Organ ist.

 

5.3. Der Unterschied zwischen den Strafdrohungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und lit. b AuslBG liegt darin, dass gemäß lit. a das "Beschäftigen" von Ausländern, in lit. b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird. Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines "betriebsentsandten Ausländers" in diesem Sinne "in Anspruch", zur Erfüllung dessen Werkes oder Auftrages die Arbeitsleistungen der vom ausländischen Arbeitgeber beschäftigten Ausländer dienen. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz "betriebsentsandter Ausländer" als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen.

Wird daher ein Ausländer von seinem ausländischen Arbeitgeber als Erfüllungsgehilfe dafür eingesetzt, um die als Werkverträge zu qualifizierenden Subaufträge gegenüber dem inländischen Unternehmer zu erfüllen, hat das österreichische Unternehmen Arbeitsleistungen des "betriebsentsandten"  Arbeitnehmers im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 18 Abs. 1 AuslBG in Anspruch genommen (VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0230).

 

Unbestritten steht fest, dass die x GmbH die holländische Firma x mit der Errichtung des von der spanischen Firma x bezogenen Hochregallagers bei der Baustelle der x GmbH beauftragt hat. Die x hat zur Erfüllung dieses Auftrages neben eigenen Arbeitern tschechische Staatsangehörige in arbeitnehmerähnlicher Weise eingesetzt und ist deswegen als deren Arbeitgeber zu werten. Die x GmbH hat sich zur Erfüllung des von der x GmbH übernommenen Auftrages der Firma x bedient, welche den Auftrag in Österreich mit eigenen Arbeitern und beigezogenen tschechischen Arbeitern erfüllt hat. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die x GmbH die Arbeits­leistungen der vier tschechischen Staatsangehörigen, die von der x in arbeitnehmerähnlicher Weise zur Erfüllung des Auftrages beigezogen wurden, in Anspruch genommen. Da nachweislich arbeitsmarktrechtliche Papiere für den Einsatz der vier tschechischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen sind, ist dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes – der dem Grunde nach vom Bw auch nicht bestritten wurde – anzulasten.

 

5.4. Der Bw verantwortet sich damit, dass der gegenständliche Auftrag zur Errichtung eines Regallagers nicht dem Kerngeschäft der x GmbH zuordenbar ist und vor dem gegenständlichen Fall auch nie in der Weise abgewickelt wurde. Insofern hat der Bw über einen derartigen Auftragsstand nichts gewusst und deshalb auch keinen Kontrollmechanismus eingerichtet. Mit diesem Vorbringen kann sich allerdings der Bw nicht entlasten.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228). Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).

 

Im Hinblick auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der Bw mit den Verweisen darauf, dass der Auftrag nicht zum Kerngeschäft seiner Firma zählte und vom Verkaufsleiter eigenmächtig ohne Einbindung der Geschäftsführung abgewickelt wurde sowie der vor Ort zuständige Mitarbeiter der x GmbH sehr wohl Anweisungen über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gegeben hat und darüber hinaus vertraut hat, dass der Bauleiter vor Ort sich ebenfalls um die Einhaltung der Bestimmungen kümmert, nicht entlasten. Der Bw legt im Zuge der mündlichen Verhandlung dar, dass aufgrund des Vorfalles nunmehr Regelungen innerhalb der Firma getroffen wurden, die derartige Vorkommnisse in Hinkunft hintanhalten sollen. Zu würdigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Bw aus den gegenständlichen Vorfällen die aus unternehmerischer Sicht notwendigen Konsequenzen gezogen hat, allerdings für den gegenständlichen Fall damit keine Entlastung begründbar ist. Dem Bw ist daher nicht gelungen, ein wirksames Kontrollsystem darzulegen, weshalb ihm die Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Dem Bw ist beizupflichten, dass bezogen auf das Kerngeschäft der x GmbH der Auftrag für die Errichtung eines Regallagers für die Geschäftsführung nicht in der Weise vorhersehbar gewesen ist, dass diesbezüglich grundlegende Kontrollmechanismen einzuführen sind. Im Hinblick darauf, dass es zu eigenmächtigen Handlungen des Verkaufsleiters vor Ort gekommen ist, kann von einem minderen Verschuldensgrad des Bw ausgegangen werden. Ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 VStG wird allerdings nicht anzunehmen sein, da innerhalb der x GmbH kein Kontrollmechanismus – auch bezogen auf eigenmächtige Handlungen der Mitarbeiter – eingerichtet gewesen ist. Weiters muss dem Bw zugute gehalten werden, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten wurde, vielmehr sich der Bw geständig gezeigt hat und von der Unbescholtenheit des Bw auszugehen ist. Dem gegenüber sind Erschwerungsgründe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor­gekommen. Insgesamt kann daher im gegenständlichen Fall von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, weshalb – auch im Sinne des Parteiantrages der Finanzverwaltung im Zuge der mündlichen Verhandlung – die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im höchst­möglichen Ausmaß reduziert werden konnte. Auch mit dieser Strafe ist die gebotene Sanktion gesetzt und wird diese auch den Bw in Hinkunft zur Einrichtung von Kontrollmechanismen innerhalb der x GmbH anhalten.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet – wie bereits erwähnt – aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 4. Oktober 2012, Zl.: 2010/09/0113-7

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