Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522469/16/Zo/Jo/Sta

Linz, 15.03.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch X, vom 23.12.2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 09.12.2009, Zl. VerkR21-127-2009 wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Entziehungsdauer auf 14 Monate, gerechnet ab 17.03.2009, herabgesetzt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z3 und 5 sowie 24 Abs.1, 25 Abs.1 sowie 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 17.03.2009, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten und es wurde ihm für diese Zeit das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er weder objektiv noch subjektiv einen Verstoß nach § 4 Abs.2 StVO zu verantworten habe. Zum gegenständlichen Verkehrsunfall sei es aufgrund widriger Umstände gekommen und er sei wegen seiner psychischen Beeinträchtigung in weiterer Folge nicht mehr im Stande gewesen, den Notarzt bzw. die Rettung zu verständigen und seinen sonstigen Pflichten gemäß § 4 Abs.2 StVO nachzukommen. Auch im Strafverfahren des Landesgerichtes Wels habe sich ergeben, dass die Sicht zum Unfallzeitpunkt schlecht gewesen sei und die dunkel gekleidete verunfallte Person am rechten Fahrbahnrand in einem Abstand von etwa 1 m gegangen sei, wobei sie bis zu 1,5 m in die Fahrbahn geragt habe. Er sei mit seinem PKW mit dem Unfallopfer kollidiert, wobei der genaue Unfallhergang nur vermutet werden könne, weil er selbst keine Erinnerung habe. Er habe jedenfalls geglaubt, mit einer Schneestange kollidiert zu sein, weil die dunkel gekleidete Person aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Auch ein nachkommender Verkehrsteilnehmer sei nicht sofort stehen geblieben, sondern hinter ihm weitergefahren. Er habe dann, so bald es die Verkehrssituation gefahrlos zugelassen habe, nach ca. 200 m, in einer Firmeneinfahrt umgedreht um zur Unfallstelle zurückzukehren. Dort hätten bereits andere Verkehrsteilnehmer Erste Hilfe geleistet und ihn aufgefordert die Rettung zu holen. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen derart gravierenden Schock im Sinne einer psychischen Extrembelastung erlitten, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, beim Unfallort zu bleiben. Er habe noch versucht, mit seinem Mobiltelefon die Rettung zu verständigen, was ihm aber nicht mehr gelungen sei, weil der Akku seines Telefons leer gewesen war. Er sei dann "wie in Trance" nach Hause gefahren.

 

Auf Grund seiner psychischen Beeinträchtigung habe er den Unfall vor sich selbst und seinen Verwandten verleugnet. Diese Beeinträchtigung sei so stark gewesen, dass er medizinische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Nachdem er bei der Einvernahme durch die Polizei erfahren hatte, dass das Unfallopfer schwer verletzt war, sei er trotz der bestehenden Medikation völlig zusammengebrochen und Monate lang stationär in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg in Behandlung gewesen. Seine Berufungsunfähigkeit dauere bis heute an.

 

Er habe daher seinen Pkw angehalten, sobald ihm dies gefahrlos möglich gewesen sei, wobei er vorerst davon ausgegangen sei, mit einer Schneestange kollidiert zu sein. Er habe auch versucht, die nötige Hilfe herbeizuholen, was ihm aber auf Grund des leeren Akkus bei seinem Mobiltelefon nicht mehr gelungen sei. Sein weiteres Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil er so geschockt war, dass ihm eine weitere Hilfeleistung nicht zumutbar gewesen sei. Diese Umstände erfolgten daher entgegen der erstinstanzlichen Ansicht nicht wegen mangelnder Charakter- oder Willensstärke, sondern auf Grund seines beeinträchtigten psychischen Zustandes. Das allenfalls objektiv vorwerfbare Verhalten sei daher subjektiv gar nicht oder allenfalls nur in sehr eingeschränktem Maß vorwerfbar.

 

Die Frage der Schuld- bzw. Zurechnungsfähigkeit sei durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu klären, nicht jedoch vom Amtsarzt der Erstinstanz. Dieser habe außerdem nicht Einsicht in die Krankengeschichte genommen, weshalb eine abschließende Klärung des Vorfalles aus medizinischer Sicht nicht möglich war. Der Amtsarzt  sei auch von falschen Annahmen ausgegangen, weshalb sein Gutachten nicht schlüssig sei. Letztlich habe der Amtsarzt auch rechtliche Schlüsse gezogen, was jedoch Aufgabe der Behörde gewesen sei. Es sei daher jedenfalls ein neurologisches bzw. psychiatrisches Gutachten einzuholen.

 

Seine Angaben in der von der Polizei aufgenommenen Niederschrift seien nicht ohne weiteres verwertbar, weil er sich zu dieser Zeit bereits in einem psychisch beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er sei gar nicht vernehmungsfähig gewesen.

 

Auch bezüglich der Entzugsdauer habe die erstinstanzliche Behörde ihr Ermessen wesentlich überzogen. Er sei bereits seit längerer Zeit wieder verkehrszuverlässig. Dies ergebe sich schon daraus, dass er über einen langen Zeitraum professionelle psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe und sich ausführlich mit dem Verkehrsunfall auseinandergesetzt hat. Er werde daher nach dem Wiedererlangen der Lenkberechtigung ein äußerst vorsichtige Fahrweise an den Tag legen und im unwahrscheinlichen Fall eines Verkehrsunfalls umgehend seinen rechtlichen Pflichten nachkommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den Akt des LG Wels zu Zl. 31 Hv 27/09. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber verursachte am 8.2.2009 um 04.26 Uhr in Oberweis auf der B 144 bei Strkm 19,921 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X einen Verkehrsunfall, bei welchem die Fußgängerin X schwer verletzt wurde. Diese verstarb in weiterer Folge am 10.2.2009 um 01.20 Uhr. Zur Unfallzeit war es dunkel und es herrschte starker Schneefall. Das Unfallopfer ging mit ihrer Begleiterin am rechten Teil der Fahrbahn, wobei sie einen Abstand von ca. 1 bis 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand eingehalten haben dürfte. Der Berufungswerber hat dabei eine Geschwindigkeit von ca. 55 bis 60 km eingehalten. Entsprechend dem kraftfahrtechnischen Gutachten kam es zu dem Verkehrsunfall unter anderem wegen eines Reaktionsverzuges des Berufungswerbers von 2,1 Sekunden bzw. wegen einer um 50 % überhöhten Geschwindigkeit und eines Reaktionsverzuges von 1,2 Sekunden. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass das Unfallopfer auf der falschen Straßenseite ging und für die Sichtverhältnisse ausgesprochen ungünstig gekleidet war.

 

Der Berufungswerber hielt sein Fahrzeug nicht sofort an der Unfallstelle an, sondern fuhr noch ca. 200 m weiter, wendete dann sein Fahrzeug im Bereich einer Firmeneinfahrt und fuhr zur Unfallstelle zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte bereits ein anderer Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug angehalten und Erste Hilfe geleistet. Dieser Verkehrsteilnehmer hielt den zurückkommenden Berufungswerber an und forderte ihn auf, die Rettung zu verständigen. Der Berufungswerber fuhr von der Unfallstelle weg und versuchte in weiterer Folge, mit dem Mobiltelefon die Rettung zu erreichen, was ihm wegen des leeren Akkus nicht gelang. In weiterer Folge fuhr der Berufungswerber nach Hause.

 

Der Berufungswerber behauptet, zu jenem Zeitpunkt als ihm die Verletzung des Unfallopfers bewusst wurde, einen psychischen Schock erlitten zu haben und in weiterer Folge, nachdem er vom tödlichen Unfallverlauf erfahren hatte, zusammengebrochen zu sein. Er wurde dann am 10.2.2009 in das Wagner Jauregg Krankenhaus aufgenommen und in weiterer Folge psychologisch betreut.

 

Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Berufungswerber mit rechtskräftigem Urteil des LG Wels vom 22.1.2010, Zl. 31 Hv 27/09w, zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen sowie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, weil er infolge überhöhter Geschwindigkeit bzw. infolge Reaktionsverzugs in alkoholisiertem Zustand bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen (starker Schneefall) mithin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, in dem er mit der am rechten Fahrbahnrand gehenden Fußgängerin kollidierte, fahrlässig deren Tod herbeigeführt hatte.

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

....

3.       als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des seitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinander fahren, sofern der seitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

....

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

....

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

5.2. Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des LG Wels steht für die Führerscheinbehörde bindend fest, dass der Berufungswerber den Verkehrsunfall unter besonders gefährlichen Verhältnissen verschuldet hat und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG verwirklicht hat.

 

Er hat nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht sofort angehalten, sondern ist zumindest noch ca. 200 m weiter gefahren, hat sein Fahrzeug erst dann gewendet und ist wieder zur Unfallstelle zurückgefahren. Bereits mit diesem Verhalten hat er gegen § 4 Abs.1 lit.a StVO verstoßen, weil diese Bestimmung von einem Unfalllenker verlangt, unmittelbar an der Unfallstelle so rasch als möglich anzuhalten. Dieses Verhalten wäre dem Berufungswerber jedenfalls zumutbar gewesen, wobei er zur Absicherung seines Fahrzeuges ohnedies die Alarmblinkanlage hätte betätigen können. Zu diesem Zeitpunkt (als er nach seinen eigenen Angaben davon ausging, mit einer Schneestange kollidiert zu sein) war er jedenfalls auch noch nicht psychisch beeinträchtigt, weshalb ein sofortiges Anhalten von ihm hätte verlangt werden müssen. Die Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eben den Zweck, dass sich der Unfalllenker so rasch als möglich Klarheit über das Ausmaß des Verkehrsunfalls und die weiteren erforderlichen Maßnahmen verschafft. Hätte er sein Fahrzeug sofort angehalten, so hätte er auch gleich feststellen können, dass er keinesfalls mit einer Schneestange kollidiert ist, sondern eine Fußgängerin überfahren hat.

 

Der Berufungswerber hat daher jedenfalls auch die bestimmte Tatsache des § 7 Abs.3 Z5 FSG verwirklicht, weshalb die Frage, ob ihm sein weiteres Verhalten, nämlich die unterlassende Hilfeleistung und das neuerliche Verlassen der Unfallstelle wegen einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung nicht mehr zugerechnet werden kann, nicht mehr von entscheidungsrelevanter Bedeutung ist. Dazu ist aber noch anzumerken, dass der Berufungswerber immerhin noch in der Lage war, zu erkennen, dass der Akku seine Mobiltelefons leer war. Weshalb er dann nicht in der Lage gewesen sein soll, diesen Umstand dem an der Unfallstelle anwesenden Ersthelfer mitzuteilen bzw. weshalb er zum anrufen der Rettung überhaupt von der Unfallstelle weggefahren ist, ist nur schwer nachvollziehbar.

 

Das Verhalten des Berufungswerber war jedenfalls gefährlich und hinsichtlich der Übertretung des § 4 StVO auch verwerflich. Der Berufungswerber ist daher als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Auf die im konkreten Fall tödlichen Folgen seines Fehlverhaltens kommt es aber nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Festlegung der Entzugsdauer nicht an. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er sich in weiterer Folge in eine entsprechende Behandlung begeben hat, weshalb seine Behauptung, dass er in Zukunft besonders vorsichtig fahren werde, durchaus glaubwürdig ist. Es ist anzunehmen, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit bis zum Ablauf der geringfügig herabgesetzten Entzugsdauer wieder erlangen wird, weshalb seiner Berufung teilweise stattgegeben werden konnte.

 

Die sonstigen Anordnungen der Erstinstanz entsprechen den im Bescheid jeweils angeführten gesetzlichen Grundlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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