Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164825/3/Br/Th

Linz, 15.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 21.01.2010, Zl. VerkR96-15908-2009, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat dem Berufungswerber den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.11.2009, Zl. VerkR96-15908-2009, (womit ihm wegen Übertretung nach § 52 lit.a Ziff. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 160 Euro, im Uneinbringungsfall 60 Stunden Ersatzarrest auferlegt wurden), unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz verwies begründend auf die nach § 49 Abs.1 VStG festgelegte zweiwöchige Einspruchsfrist.

Die vom Berufungswerber angefochtene Strafverfügung wurde gemäß aufliegenden Zustellnachweises am 29.12.2009 behoben. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei daher mit Ablauf des 12.1.2010 verstrichen gewesen. Der vom Berufungswerber mit 19.1.2010 datierte, am 19.1.2010 zur Post gegebener und am 21.1.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems eingelangte Einspruch sei daher verspätet.

Nach § 49 Abs. 3 VStG sei die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. Die Einspruchsfrist sei eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden könne, so die zutreffende Begründung der  Behörde erster Instanz.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und am 19.02.2010 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung. Er könne es nicht akzeptieren, das die Behörde erster Instanz behaupte seine erste Post (die er leider nicht per Einschreiben gesendet habe) erhalten habe (gemeint wohl, diese die Behörde nicht erhalten habe). Seine zweite Post habe er dagegen per Einschreiben gesendet, und die habe die Behörde erster Instanz auch empfangen.

Es habe ihm zu lange gedauert, bis er von der Behörde erster Instanz was gehört habe und habe deshalb vorsichtshalber noch einen Brief per Einschreiben gesendet worauf die Behörde erster Instanz erst jetzt antworte.

Er lege daher gegen den Bescheid Einspruch ein. Laut das (VStG) habe er ein Recht drauf.

Deshalb bitte er binnen 2 Wochen ihm den Messbericht zuzusenden und ebenfalls was das Messgerät gemessen hat und dieses geprüft/geeicht ist, sowie das Foto.

Falls er diese Formulare/Berichte nicht erhalte werde und ihm weiter mit 60 Stunden Ersatzarrest auferlegt blieben würde er seinen Anwalt einschalten und vor dem Europäischen Gericht gehen.

 

2.1. Mit diesem Verbringen tritt er jedoch dem Zurückweisungsbescheid inhaltlich nicht entgegen. Er vermag damit eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht aufzuzeigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung durch die h. Parteiengehör vom 1.3.2010 mit der Einladung sich zu den daran angeschlossenen Postaufgabe- u. Übernahmenachweisen zu äussern. Zu Informations- u. Servicezwecke wurde dem Berufungswerber auch die der Bestrafung zu Grunde liegende Anzeige und die daraufhin gegen ihn erlassene Strafverfügung zur Kenntnis gebracht.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem Parteiengehör die Entscheidung spruchreif ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Ergänzender Beweisaufnahmen bedurfte es daher ob der unstrittig klaren Aktenlage nicht mehr.

Auf die h. Schreiben vom 1.3.2010 reagierte die Berufungswerber letztlich nicht. Ein Hinweis auf einen Zustellmangel ist nicht ersichtlich.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Zustellnachweis dem Berufungswerber am 29.12.2009 eigenhändig zugestellt. Der Rückschein trägt eine auf seinen Namen identifizierbare Unterschriftsparaphe.

Sohin begann an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt – mit Ablauf des 12.01.2010.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 19.02.2010 – somit verspätet – der Post zur Beförderung an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems übergeben (siehe Poststempel).

Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren keinerlei Zustellmängel geltend gemacht. Der Einspruch wurde hier demnach nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingebracht. Er war daher ohne eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches als verspätet zurückzuweisen und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der der Strafverfügung auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                           Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum