Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100447/14/Sch/Rd

Linz, 26.06.1992

VwSen - 100447/14/Sch/Rd Linz, am 26. Juni 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H S vom 25. Februar 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Februar 1992, VerkR-96/10959/1990-Hu, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4, 63 Abs.5 und 72 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 4. Februar 1992, VerkR-96/10959/1990-Hu, den Antrag des H S, vom 26. Oktober 1991 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 lit.a AVG i.V.m. § 24 VStG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber am 26. Februar 1992 das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. In Anknüpfung an den Umstand, daß im Verwaltungsstrafverfahren keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat dieser durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 22. April 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Berufung vom 25. Februar 1992 wird lediglich damit begründet, daß eine Zustellung von Bescheiden durch Gendarmeriebeamte unzulässig sei. Auf die offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung gegen den Bescheid vom 4. Februar 1992 hingewiesen, wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens noch vorgebracht, daß der Berufungswerber diesen Bescheid entgegen den Angaben auf dem Rückschein nicht am 11. Februar 1992, sondern erst am 13. Februar 1992 übernommen habe. Die Berufungsfrist wäre daher am 26. Februar 1992 noch nicht abgelaufen gewesen.

Im Hinblick auf die angeblich unzulässige Zustellung durch Gendarmeriebeamte ist auf die Bestimmung des § 2 Zustellgesetzes zu verweisen. Diese sieht eindeutig die Möglichkeit der Zustellung von Schriftstücken durch Organe der Behörden vor. Im konkreten Fall ist seitens der Erstbehörde an den Gendarmerieposten Leonding der Auftrag ergangen, den oben angeführten Bescheid an den nunmehrigen Berufungswerber zuzustellen. Die Gendarmeriebeamten handelten daher bei der letztlich durchgeführten Zustellung als Organe der Behörde, sodaß an der Rechtmäßigkeit der Zustellung als solche keine Bedenken bestehen.

Im Zuge der durchgeführten Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber angegeben, daß sowohl die auf dem Rückschein angebrachte Unterschrift als auch das Datum "11.2.1992" aus seiner Hand stammten. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß eine andere Person ein unrichtiges Datum eingefügt hat. Wenn nun der Berufungswerber behauptet, er habe sich bei der Einfügung des Datums geirrt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Behauptung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht verifiziert werden konnte. Zur entsprechenden Aussage des Zeugen Dr. K P ist zu bemerken, daß er sich nicht mehr konkret erinnern konnte, an welchem Tag er den Berufungswerber zum Gendarmerieposten L gefahren hat, wo dieser mehrere behördliche Schriftstücke, auch das verfahrensgegenständliche, übernommen habe. Der Zeuge vermutete, daß dies in der Mitte der Woche, etwa am Mittwoch oder Donnerstag, gewesen sei. Eine solche Vermutung vermag aber die Beweiskraft der Angaben auf einem Postrückschein nicht in Zweifel zu ziehen. Das gleiche gilt auch im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber bzw. der Zeuge Dr. P auf den übernommenen Schriftstücken Vermerke hinsichtlich des Tages der Übernahme angebracht haben. Auch solche Vermerke vermögen an der Beweiskraft eines Rückscheines nichts zu ändern.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde auch versucht, jenen Beamten des Gendarmeriepostens Leonding einzuvernehmen, der dem Berufungswerber die Schriftstücke der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ausgehändigt hat. Laut Mitteilung des Zeugen Insp. G E vom Gendarmerieposten L waren entsprechende Versuche seinerseits nicht erfolgreich, da sich kein Beamter an den Vorgang erinnern konnte.

Da der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben am 13. Februar 1992 mehrere Schriftstücke am Gendarmeriepostenkommando L abgeholt hat und die Berufung vom 25. Februar 1992 auch ausdrücklich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1992, VerkR-96/7960/1991/Han/Hu, bekämpft, wurde in diesen Verfahrensakt Einsicht genommen. Auch im diesem Akt befindet sich ein vom Berufungswerber unterfertigter Rückschein mit dem Datum 11.2.1992. Im Bericht des Gendarmeriepostens L über die erfolgte Zustellung dieses Schriftstückes ist ausdrücklich der 11.2.1992 als Datum der Übergabe desselben an den Berufungswerber angeführt. Dieser Bericht ist am 13. Februar 1992 bei der Erstbehörde eingelangt (Eingangsstempel). Auch dieser Umstand spricht gegen die Darstellung des Berufungswerbers.

Es läßt sich sohin zusammenfassend im Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren nur der Schluß ziehen, daß die Ausfolgung der Schriftstücke tatsächlich am 11. Februar 1992 mit der Wirkung einer Zustellung erfolgte und es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, seine Behauptungen in einer Form zu belegen, die einen Irrtum seinerseits bei der Einfügung des Übernahmedatums glaubwürdig erscheinen ließen. Die am 26. Februar 1992 (Poststempel) eingebrachte Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen, das im übrigen abgesehen von der angeblich unzulässigen Zustellung durch die Gendarmerie - nicht erkennen läßt, wodurch sich der Berufungswerber beschwert erachtet, als verspätet zurückzuweisen, da die Berufungsfrist um einen Tag versäumt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum