Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164865/2/Sch/Th

Linz, 10.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Februar 2010, Zl. VerkR96-49781-2009, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 11. Februar 2010, Zl. VerkR96-49781-2009, den Einspruch des Herrn Mag. X vom 25. Februar 2010 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. November 2009, Zl. VerkR96-49781-2009, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber wegen eines Verkehrsdeliktes eine mit 19. November 2009 datierte Strafverfügung erlassen. Laut entsprechendem Postrückschein wurde vom Zustellorgan am 30. Dezember 2009 ein vergeblicher Zustellversuch unternommen und eine Verständigung über die Hinterlegung des Poststücks in den Briefkasten eingelegt. Am Rückschein ist vermerkt, dass der Beginn der Abholfrist am 31. Dezember 2009 wäre und das Schriftstück beim Zustellpostamt X hinterlegt sei. Beim 31. Dezember 2009 handelte es sich um einen Donnerstag, die gesetzliche 2-wöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG endete sohin am übernächsten Donnerstag, das war der
14. Jänner 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch vom Berufungswerber jedoch erst am
15. Jänner 2010 eingebracht. Ein Ausdruck des entsprechenden E-Mails befindet sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auf § 17 Abs.3 Zustellgesetz hinzuweisen. Demnach sind hinterlegte Sendungen mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

Laut Vorbringen des Berufungswerbers hat er noch am Tag des vergeblichen Zustellversuches durch die vorgefundene Hinterlegungsanzeige Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt. Er hat sich am selben Tag auf das angegebene Postamt begeben, dort aber die Sendung nicht ausgehändigt erhalten, da der Zusteller noch nicht von seinem Zustellgang zurückgekehrt war.

 

Wie schon oben ausgeführt, findet sich auf dem Postrückschein der Hinweis auf den Beginn der Hinterlegungsfrist mit 31. Dezember 2009. Wenn sich der Berufungswerber schon einen Tag davor zum Zustellpostamt begeben hat und dort vergeblich die Sendung ausgehändigt bekommen wollte, so liegt dies allein in seiner Sphäre. Diese Tatsache hat jedenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung und die Verständigung hierüber sowie insbesondere auf den damit verbundenen Beginn der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss.

 

Bei einer Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde nicht zusteht. Die Erstbehörde durfte daher gar keine andere Entscheidung treffen, als den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Daher konnte auch der Berufung gegen diesen Bescheid kein Erfolg beschieden sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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