Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522493/2/Sch/Th

Linz, 17.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Jänner 2010, VerkR21-623-2009/BR, wegen Zurückweisung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a iVm. 57 Abs.2 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Jänner 2010, VerkR21-623-2009/BR, wurde die Vorstellung des Herrn X vom 2. Dezember 2009 (Eingangsdatum) gegen den Mandatsbescheid der selben Behörde vom 3. November 2009, VerkR21-623-2009/BR, wegen Aberkennung des Rechtes, von einem deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, und Ausspruch eines Lenkverbotes führerscheinfreie KFZ für die Dauer von 4 Monaten gemäß § 57 Abs.2 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat sich laut der Aktenlage zum Zeitpunkt der Zustellung des erwähnten Mandatsbescheides nicht an seinem Hauptwohnsitz in Deutschland, sondern im Feriendorf X, X, aufgehalten. Der Zustellvorgang begann laut entsprechendem im Akt einliegenden Postrückschein in Form eines Zustellversuches am 9. November 2009. In der erwähnten Unterkunft wurde eine Verständigung hinterlassen, der zu Folge die Postsendung am 10. November 2009 bei der Postfiliale X hinterlegt worden sei und der Beginn der Abholfrist mit diesem Tag erfolge.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz beginnt im Fall von Hinterlegungen mit diesem Tag der Lauf der Rechtsmittelfrist, konkret bedeutet dies, dass die Vorstellungsfrist mit Dienstag, den 10. November 2009, zu laufen begonnen und am übernächsten Dienstag, das war der 24. November 2009, geendet hat. Die Vorstellung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Bescheid erst am 2. Dezember 2009 direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht.

 

Die Erstbehörde hat beim Unterkunftgeber, dem Ferienhof X, bei Herrn X, telefonisch die detaillierten Aufenthalte des Berufungswerbers dort ermittelt. Schon aus der entsprechenden Polizeianzeige für das dem Berufungswerber zur Last gelegte Alkoholdelikt vom 27. Oktober 2009 (Vorfallstag 22. Oktober 2009) geht hervor, dass der Berufungswerber im Ferienhof X wohnte. Im Detail hat die Erstbehörde ermittelt, dass der Berufungswerber im relevanten Zustellzeitraum, genau bis 13. November 2009, dort Unterkunft genommen hatte. An diesem Tag fuhr der Berufungswerber mit Kollegen an seinen Heimatort und kehrte später wieder in den Ferienhof X zurück. Er konnte also im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz vom Zustellvorgang durch die vom Zustellorgan hinterlassene Nachricht über die Hinterlegung ab dem 10. November 2009 Kenntnis erlangen. Damit hatte die erfolgte Hinterlegung mit gleichzeitiger Bereithaltung zur Abholung des Mandatsbescheides die Wirkung einer Zustellung, sohin begann die Rechtsmittelfrist mit 10. November 2009 zu laufen. Die Tatsache des Aufenthaltes an der erwähnten Abgabestelle in dem hier genannten Zeitraum wird vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt. Seine späteren Abwesenheiten während der Rechtsmittelfrist hatten auf den Fristablauf keinen Einfluss.

Die Erstbehörde hat sohin mit ihrem Zurückweisungsbescheid im Ergebnis richtig entschieden, wenngleich es nicht darauf ankommt, ob es für einen Adressaten allenfalls, etwa begründet in beruflichen Notwendigkeiten, mit Erschwernissen verbunden sein könnte, das Schriftstück auch tatsächlich bei der Postfiliale zu beheben. Solche Erwägungen müssten daher nicht unbedingt Eingang in einen Zurückweisungsbescheid finden.

 

Unbeschadet dessen, dass sich das gegenständliche Berufungsverfahren bloß auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung zu beschränken hat, soll der Vollständigkeit halber in der Sache selbst noch kurz folgendes angefügt werden:

 

Die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers als Lenker eines Kraftfahrzeuges wurde durch eine mit einem Alkomaten durchgeführte Atemluftuntersuchung ermittelt (0,76 mg/l). Das Ergebnis einer solchen Untersuchung stellt ein taugliches Beweismittel dar und kann nicht durch bloße Trinkbehauptungen, hier wurde behauptet, dass nur 2 halbe Bier konsumiert worden seien, entkräftet werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt allein das Ergebnis einer Blutuntersuchung als Gegenbeweis in Frage. Ein solches liegt, aus welchen Gründen auch immer, gegenständlich nicht vor.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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