Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522499/2/Sch/Th

Linz, 17.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Februar 2010, Zl. VerkR21-3-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 8. Februar 2010, VerkR21-3-2010, gemäß §§ 7, 8, 24, 25 Führerscheingesetz (FSG) und gemäß § 2 Nachschulungs-Verordnung, Herrn X, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels Verkehrzuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten – gerechnet ab 01.01.2010 – entzogen. Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet und für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Die aufschiebende Wirkung im Falle einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG 1991 im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Tatsache zugrunde, dass der Berufungswerber am 1. Jänner 2010 betreten wurde, als er als Lenker eines PKW eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,01 mg/l aufgewiesen hat.

 

Der Berufungswerber ist allerdings hier nicht das erste Mal einschlägig in Erscheinung getreten. Am 20. Oktober 2006 verursachte er – wiederum als PKW-Lenker – einen Verkehrsunfall, wobei bei ihm eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,58 mg/l gemessen wurde. Dieser Vorfall hatte eine Entziehung der Lenkberechtigung von 6 Monaten, das war bis 20. April 2007, zur Folge.

 

Der Berufungswerber hat also bloß etwas mehr als zwei Jahre nach dem ersten Vorfall wiederum eine massive Alkofahrt unternommen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2009 beträgt die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei einer Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960, also einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,8 mg/l (entsprich 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) oder darüber, 6 Monate. Für diese Entziehungsdauer nimmt der Gesetzgeber faktisch die Wertung schon vorweg. Unbeschadet dessen, insbesondere wenn noch weitere Umstände zu berücksichtigen sind, kann die Führerscheinbehörde auch eine darüber hinausgehende Entziehungsdauer anordnen. Im gegenständlichen Fall war das jedenfalls geboten, immerhin ist der Berufungswerber innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes bereits das zweite Mal massiv als Alkolenker in Erscheinung getreten. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber offenkundig nicht in der Lage oder willens ist, Alkoholkonsum und die Teilnahme als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr konsequent und auf längere Dauer hin zu trennen. Die Berufungsbehörde vermag daher keine unzutreffende Prognoseentscheidung zu erkennen, wenn die Erstbehörde nunmehr als Entziehungsdauer einen Zeitraum von 12 Monaten festgesetzt hat.

 

Im Hinblick auf die Entziehungsdauer von Lenkberechtigungen existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Beim zweiten Alkoholdelikt innerhalb relativ kurzer Zeiträume wurden hier Entzugsdauern von 12 Monaten immer wieder für rechtmäßig erachtet (vgl. etwa VwGH 23.10.2001, 2001/11/0295, VwGH 22.01.2002, 2001/11/0401 ua). Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Judikatur noch aus der Zeit mit niedereren Mindestentziehungsdauern, also vor der entsprechenden Verschärfung der Rechtslage durch die oben zitierte Änderung des Führerscheingesetzes, stammt.

 

Wenn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel darauf verweist, welche massiven Probleme ihn aufgrund der Entziehung erwarten würden, insbesondere für sein berufliches Fortkommen, so muss ihm entgegen gehalten werden, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166 ua). Diese Tatsache mag zwar im Einzelfall zu größeren Problemen für den Betroffenen führen, eine Unterscheidung zwischen Führerscheinbesitzern, die auf die Lenkberechtigung besonders angewiesen sind, und solchen, für die die Entziehung aufgrund ihrer Lebensumstände einen weniger gravierenden Einschnitt bedeutet, ist aber keinesfalls geboten.

 

Der Berufung konnte daher im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung kein Erfolg beschieden sein. Aber auch die übrigen angeordneten Maßnahmen – sie wurden ohnedies nicht in Berufung gezogen – konnten nicht als rechtswidrig angesehen werden, sie sind vielmehr eine gesetzlich vorgesehene weitere Folge von gravierenden Alkoholdelikten.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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