Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100448/4/Weg/Rd

Linz, 23.06.1992

VwSen - 100448/4/Weg/Rd Linz, am 23. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Dipl.-Ing. Dr.techn. N R vom 27. Februar 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Februar 1992, VerkR96/9680/1991-B, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Dipl.-Ing. Dr. N R vom 8. Jänner 1992 (zur Post gegeben am 13. Jänner 1992) gegen die Strafverfügung vom 10. Dezember 1991, VerkR96/9680/1991, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus, daß die gegenständliche Strafverfügung am 24. Dezember 1991 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt wurde. Die 2-wöchige Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 7. Jänner 1992, während der Beschuldigte den Einspruch erst am 13. Jänner 1992 (Poststempel des Postamtes E) zur Post gegeben hat.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, daß die Strafverfügung bei ihm am 24. Dezember 1991 eingelangt sei. Er hätte bis 6. Jänner 1992 Urlaub gehabt. Da der Vorfall schon ca. ein halbes Jahr zurückgelegen sei, habe er zwecks Feststellung der Richtigkeit der Anschuldigung die Firmenunterlagen überprüfen müssen, was erst nach der Urlaubszeit möglich gewesen wäre.

3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist. Da sich der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unzweifelhaft beurteilen läßt und es bei der gegenständlichen Angelegenheit nur um eine Rechtsfrage geht, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

4. Der gegenständlichen Entscheidung liegt nachstehender im Grunde auch nicht bestrittene - Sachverhalt zu Grunde:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde am 24. Dezember 1991 zugestellt. Die Zustellung erfolgte zu eigenen Handen. Der Berufungswerber hat diese Zustellung durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigt. Der Berufungswerber befand sich in der Folge bis zum 6. Jänner 1992 auf Urlaub und hatte keine Möglichkeit die Firmenunterlagen zu überprüfen. Am 13. Jänner gab er den mit 8. Jänner datierten Einspruch gegen diese Strafverfügung zur Post (Poststempel).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Dieser Einspruch muß nicht begründet sein und bewirkt von Gesetzes wegen das Außerkrafttreten der Strafverfügung.

Die Berechnung dieser Frist bestimmt sich nach § 32 Abs.2 AVG. Sie endete mit Ablauf des 7. Jänner 1992. Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Da das Ende der Frist auf keinen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fiel, trat auch aus diesem Grunde keine Fristverlängerung ein.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es auch der Berufungsbehörde verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu verlängern.

Nach der österreichischen Rechtslage sind verspätet eingebrachte Rechtsmittel unzulässig. Sie sind - ohne das hier der Behörde ein Spielraum eingeräumt wäre - als unzulässig zurückzuweisen.

Da der Berufungswerber einerseits die Möglichkeit gehabt hätte, einen vollkommen unbegründeten Einspruch zu erheben, aber andererseits am letzten Tag der Frist, nämlich am 7. Jänner, noch in die Firmenunterlagen hätte einsehen können, würde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg bringen.

Zusammenfassend wird festgestellt, daß dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land keine Rechtswidrigkeit anhaftet, weshalb die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war, ohne die Rechtmäßigkeit der Bestrafung überprüfen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider