Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164143/8/Kei/Jo

Linz, 17.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Februar 2009, Zl. VerkR96-7949-2008/Dae/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 3 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges, dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt wurde. Weiters haben Sie die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

Tatort: Linz, Hessenplatz – Dametzstraße – Friedhofstraße – Lenaustraße – stadtauswärts

Tatzeit: 27.10.2007, 18:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 106 Abs.2 KFG 1967

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

40,00 €                24 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 2009, Zl. VerkR96-7949-2008/Dae/Pos, Einsicht genommen und am 20. Juli 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen BI X und GI X einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen X am 27. Oktober 2007 um ca. 18.40 Uhr in Linz im Bereich Hessenplatz – Dametzstraße - Friedhofstraße – Lenaustraße stadtauswärts. Bei dieser Fahrt fuhr im PKW auch ein Gast des Bw – ein Professor aus Kuba – mit und dieser Gast saß dabei auf dem Beifahrersitz. Zu dieser Zeit fuhren auf der oben angeführten Strecke auch die beiden Polizeibediensteten BI X und GI X mit einem Dienstauto. Der Bw wurde – nachdem die beiden Polizeibediensteten gesehen hatten, dass der Bw nicht angegurtet gewesen war – aufgefordert, dass er anhalten soll. Der Bw kam dieser Aufforderung nach und er hielt den KW im Bereich nahe der Kreuzung der Lenaustraße mit der Friedhofstraße an und es wurde dann eine Amtshandlung durchgeführt.

Durch die beiden Polizeibediensteten wurde – und zwar im Zuge der Anhaltung und auch während der Fahrt – festgestellt, dass der Bw nicht angegurtet war.

 

Durch den Bw wurde die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung durch die Zeugen BI X und GI X gemachten Aussagen.

 

Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm. § 24 VStG).

Der Bw und die beiden Polizeibediensteten haben in der Verhandlung einen guten persönlichen Eindruck gemacht.

Der Bw hat in der Verhandlung u.a. zum Ausdruck gebracht, dass er während eines Teiles der gegenständlichen Fahrt nicht angegurtet gewesen ist.

Die Frage, inwieweit das Vorbringen des Bw im Hinblick auf den in dem von ihm gelenkten PKW mitgefahrenen Professor aus Kuba zugetroffen hat, ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens und ein weiteres Eingehen auf diese Frage erübrigt sich deshalb.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei Jugendliche.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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