Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164218/9/Kei/Jo

Linz, 12.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Mai 2009, Zl. VerkR96-18495-2008-rm, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2009, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 90 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 9 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Verantwortlicher der Firma X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 1.550 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Vöcklamarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 256.650, Fahrtrichtung Salzburg

Tatzeit: 30.07.2008 gegen 14:25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 i.V.m § 4 Abs.7a KFG 1967 i.V.m § 9 VStG 1991

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, LKW, Scania R580

Kennzeichen X, Anhänger, Riedler

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        Falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

110,00                   72 Stunden                                  § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

11,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

121,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Ein Rückschein betreffend das gegenständliche Straferkenntnis ist nicht bei den Aktenunterlagen. Vor dem Hintergrund des glaubhaften Vorbringens des Berufungswerbers (Bw) im Schreiben vom 22. Juni 2009 wird davon ausgegangen, dass die gegenständliche Berufung fristgerecht erhoben wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Juni 2009, Zl. VerkR96-18495-2008-RM, Einsicht genommen und am 22. Juli 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge X einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

X lenkte am 30. Juli 2008 um ca. 14.25 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen X in Vöcklamarkt auf der Landesstraße Freiland Nr. 1 bei km 256.650 in Fahrtrichtung Salzburg. Es wurde dabei Rundholz transportiert.

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ war die Firma X in X, X.

Der Bw war Verantwortlicher dieser Firma.

Es wurde im Zuge der gegenständlichen Fahrt im Rahmen einer Amtshandlung bei km 256.650 durch die beiden Polizeibediensteten X und X eine Verwiegung des LKW`s und des Anhängers mittels Radlastmesser der Marke Haenni durchgeführt. Diese Verwiegung ergab, dass die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 um 1550 kg nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze überschritten wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X und des Bw und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

 

Der Bw brachte in der Verhandlung u.a. vor:

"Wir haben immer wieder Fahrerbesprechungen gehabt und haben diese. Im Zuge solcher Besprechungen wird unter anderem vorgebracht, dass die Fahrer angewiesen werden, nicht zu überladen. Ich war und bin mit den Fahrern ständig in Kontakt und Anweisungen im Hinblick auf die Vorschriftsmäßigkeit der Beladungen erfolgten neben den erwähnten Besprechungen auch zum Beispiel telefonisch oder im Rahmen der Dienstbesprechungen. Solche Dienstbesprechungen finden ungefähr zweimal wöchentlich statt und das war auch vor der gegenständlichen Fahrt so der Fall. Herr X ist ca. 17 Jahre – im September werden es 17 Jahre – bei mir angestellt. Von den erwähnten Besprechungen gibt es keine schriftlichen Aufzeichnungen wie zum Beispiel Protokolle. Eine schriftliche Dienstanweisung im Hinblick auf die Beladung gab und gibt es nicht, sonst wäre eine solche vorgelegt worden. Ich führte und führe stichprobenartige Kontrollen durch und zwar wenn die Fahrzeuge Zuhause am Firmenplatz abgestellt werden."

 

Der Zeuge X brachte in der Verhandlung u.a. vor:

"Ich habe im Hinblick auf die Beladung von Kfz keinen Kurs besucht. Wir und zwar mein Kollege und ich wurden und werden durch den Chef Herrn X im Hinblick auf die Beladevorschriften unterrichtet und aufmerksam gemacht und zwar dahingehend, dass das Fahrzeug nicht überladen wird und dass die Ladung genügend gesichert wird. Solche Hinweise – wie erwähnt – wurden durch den Chef Herrn X regelmäßig gemacht und auch vor konkreten Fahrten wurden wir telefonisch darauf aufmerksam gemacht, nicht zu überladen und die Vorschriften im Hinblick auf die Ladungssicherung einzuhalten. Solche Besprechungen, wo wir über die Beladungsvorschriften und über die Vorschriften über die Ladungssicherung dahingehend aufmerksam gemacht werden, erfolgten und erfolgen ein- bis zweimal wöchentlich und auch dann, wenn ich mit dem Fahrzeug in die Firma komme, zum Beispiel zum Tanken oder am Abend, wenn das Fahrzeug in der Firma abgestellt wird, wird durch den Chef Herrn X die Ladung auf Gewicht und auf Ladung kontrolliert und zwar ist das fast immer der Fall."

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Aus dem in der Verhandlung gemachten Vorbringen des Bw ergibt sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein wirksames Kontrollsystem vorgelegen ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2006/02/0253, - unter Hinweis auf seine Erkenntnisse Zl.en 91/03/0244 vom 13. November 1991 und 91/03/0262 vom 18. Dezember 1991 – zum Ausdruck gebracht, dass die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, zur Glaubhaftmachung eines Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems durch den Zulassungsbesitzer nicht ausreicht.

Da es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Bw gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es wäre dem Bw oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Fünf dieser Vormerkungen sind einschlägig. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:

Einkommen: ca. 1270 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für einen Sohn.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wurde Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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