Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164424/5/Kei/Bb/Sta

Linz, 08.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, vom 7. September 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. August 2009,
GZ VerkR96-14921-2009-rm, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz – ZustG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 6. August 2009, GZ VerkR96-14921-2009-rm, den Einspruch des Herrn X (des Berufungswerbers) vom 28. April 2009 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. April 2009, GZ VerkR96-14921-2009, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 1. September 2009, richtet sich die durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter am 8. September  2009 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene und bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 9. September 2009 eingelangte, mit
7. September 2009 datierte, Berufung.

 

In Hinblick auf die - ihm durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgeworfene - verspätete Einspruchseinbringung behauptet der Berufungswerber im Wesentlichen, sich im relevanten Zeitraum auf Urlaub befunden und nach seiner Rückkehr die Strafverfügung am 28. April 2009 in die Kanzlei seiner Rechtsvertreter gebracht zu haben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 10. September 2009, GZ VerkR96-14921-2009-RM, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Wahrung des Parteiengehörs an den Berufungswerber hinsichtlich der von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vermuteten verspäteten Einspruchseinbringung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Verfahrenpartei eine solche beantragt hat. Davon abgesehen steht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Ergebnis im Rahmen des gewährten Parteiengehörs fest, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt sowie dem eingeräumten Parteiengehör ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 3. April 2009, GZ VerkR96-14921-2009, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO. Diese Strafverfügung wurde nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9. April 2009 am Gemeindeamt X am 10. April 2009 postamtlich hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 10. April 2009 vermerkt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 28. April 2009 erhob der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreter mittels Telefax am 28. April 2009 (Datum der Telefaxübermittlung und Eingangsstempel) bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Einspruch gegen die genannte Strafverfügung.

 

Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen und mit 6. August 2009 datierten Zurückweisungsbescheid, gegen welchen rechtzeitig Berufung erhoben wurde.

 

Auf den nachweislichen Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Februar 2010, GZ VwSen-164424/2, und der gleichzeitigen Aufforderung, die behauptete Ortsabwesenheit durch geeignete Beweismittel und Unterlagen glaubhaft zu machen, hat der Berufungswerber mit Stellungnahme vom 2. März 2010 mitgeteilt, sich im relevanten Zeitraum (von 10. bis einschließlich 13. April 2009) mit seinem Freund bei Familie X aufgehalten zu haben. Diese Behauptung wurde durch die Vorlage einer eidesstättigen Erklärung von Herrn X untermauert. 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 4.1. – dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.1 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben ist. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Im Falle der Hinterlegung eines Dokumentes ist gemäß § 17 Abs.3 ZustG das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

 

5.2. Im Gegenstandsfall wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. April 2009, GZ VerkR96-14921-2009 - nach einem erfolglosen Zustellversuch - am 10. April 2009 am Gemeindeamt
X hinterlegt und mit diesem Tag auch erstmals zur Abholung bereitgehalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt (am 10. April 2009) war der Berufungswerber ortsabwesend und kehrte offenbar erst am 13. April 2009 an seine Abgabestelle (Wohnort) zurück. Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt die Strafverfügung daher erst mit dem an diese Rückkehr folgenden Tag, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte, das ist der 14. April 2009, als zugestellt. Der mittels Telefax am 28. April 2009 eingebrachte Einspruch, datiert mit 28. April 2009, ist daher rechtzeitig.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, wobei das Verwaltungsstrafverfahren nicht einzustellen war, sondern sich die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nunmehr mit den Einspruchsangaben des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 3. April 2009 inhaltlich auseinander zu setzen und darüber zu entscheiden hat.

 

Da sich sohin die Berufung schon aus den angeführten Gründen als erfolgreich erweist, war auf die vom Berufungswerber erhobenen weiteren Vorbringen in seiner Berufung nicht (mehr) gesondert einzugehen.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über den gleichzeitig mit der Berufung vom 7. September 2009 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zuständig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum