Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164860/5/Sch/Th

Linz, 22.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Jänner 2010, Zl. VerkR96-2726-2009, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Jänner 2010, Zl. VerkR96-2726-2009, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden, verhängt, weil er am 11. November 2009 um 12.09 Uhr in der Gemeinde Kollerschlag, Gemeindestraße Ortsgebiet, Ameisbergweg, Höhe Haus Nr. X, Fahrtrichtung Kreuzung Höhenweg, den Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte und er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, und, obwohl der vorgeschriebene Datenaustausch mit der z0weitbeteiligten Lenkerin nicht durchgeführt wurde, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Beweislage, und hier wird insbesondere auf die Angaben der zweitbeteiligten Lenkerin X bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vom
14. Dezember 2009 vor der Erstbehörde verwiesen, kam es zwischen dem Berufungswerber und ihr jeweils als Lenker von mehrspurigen Kraftfahrzeugen im Begegnungsverkehr zu einer Berührung der Fahrzeuge. Konkret ist der linke Außenspiegel am Fahrzeug der zweitbeteiligten Lenkerin durch den Anstoß zurückgeklappt worden. Die Angaben der Zeugin, wonach es hiebei zu einer Beschädigung des Außenspiegels gekommen sei, werden gestützt durch ein von den aufnehmenden Polizeibeamten angefertigtes Lichtbild. Dort sind zumindest Kratzspuren zu erkennen. Nach Aussage der Zeugin wollte der Berufungswerber offenkundig nicht sogleich anhalten, erst durch Hupsignale ließ er sich doch dazu bewegen. In der Folge kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung über den Vorgang, der Berufungswerber vermeinte, dass am Fahrzeug der Zeugin kein Schaden entstanden sei, den umgeklappten Seitenspiegel brachte er einfach wieder in die vorgesehene Stellung. Jedenfalls kam es zwischen den beiden Unfallbeteiligten zu keinem Identitätsnachweis, der Berufungswerber verließ den Unfallsort bloß mit dem Hinweis, dass er der "X" sei, offenkundig ausgehend davon, dass ihn ohnedies jeder kennen müsse. Eine solche Bemerkung kann aber keinen Identitätsnachweis, der darin besteht, dass sich die Unfallbeteiligten Name und Anschrift nachweisen, ersetzen. Dass der Berufungswerber der Zeugin nicht bekannt war, soll hier nur ergänzend festgehalten werden.

 

Die Einwendungen des Berufungswerbers dahingehend, er habe sich mit der Unfallbeteiligen verständigt, dass er noch einige hundert Meter bis zur Schule fahren würde (dort hätte er als Schulbusfahrer Kinder aufzunehmen gehabt) und dort zur Verfügung gestanden wäre, sind durch die Angaben der Zeugin in ihrer Niederschrift hinreichend widerlegt. Aber selbst wenn es so gewesen sein sollte, kann dies die erforderlich gewesene Meldung des Verkehrsunfalls bei der nächsten Polizeidienststelle nicht ersetzen. Es kommt einzig darauf an, ob tatsächlich ein Identitätsnachweis stattgefunden hat, nur dann darf die Meldung bei Sachschadenunfällen entfallen.

 

Auch muss dem Berufungswerber entgegengehalten werden, dass ihn der Umstand, pünktlich bei der Schule zum Abholen der Kinder erscheinen zu müssen, von gesetzlichen Verpflichtungen, hier der Meldepflicht des Unfalles mangels Identitätsnachweises, nicht entbinden kann. Genauso gut könnte man argumentieren, dass die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dann geboten ist, wenn man es nicht gerade eilig hat.

 

Zur Strafbemessung:

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinanderzusetzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Es kommt auch nicht darauf an, wer allenfalls das alleinige oder überwiegende Verschulden an einem Verkehrsunfall und den damit verbundenen Schäden hat. Für die Maßnahmen vor Ort und die Meldung des Unfalles ist allein entscheidend, dass ein Schaden eingetreten ist. Die Verschuldensfrage ist, sollte sie strittig sein, später in der dafür vorgesehenen Weise, allenfalls auch bei Gericht, zu klären.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro kann angesichts dieser Erwägungen nicht als überhöht angesehen werden. Sie ist vielmehr geboten, um den Berufungswerber künftighin wieder zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kamen dem Berufungswerber nicht zugute.

 

Wenn der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme vor der Erstbehörde am 30. November 2009 angegeben hat, lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 300 Euro zu verfügen, muss angenommen werden, dass ihm noch sonstige Einkünfte zur Verfügung stehen, um realitätsnah sein Auskommen zu finden. Jedenfalls hegt die Berufungsbehörde trotz dieser angegebenen niedrigen Einkommensverhältnisse keinen begründbaren Zweifel, dass der Berufungswerber in der Lage sein wird, die verhängte Geldstrafe zu begleichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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