Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164895/2/Ki/Gr

Linz, 18.03.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, X, X, vom 19. Februar 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Februar 2010, VerkR96-1667-2009, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 45 Abs.4 zweiter Satz KFG iVm § 9 Abs.1 VStG." lautet.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 22 Euro, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2010, VerkR96-1667-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Verantwortlicher der Firma X in X, X, X diese sei Inhaberin des angeführten Probefahrtkennzeichens (X), dieses Herrn X überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Das genannte Kennzeichen sei auf einem Fahrzeug der Marke Citroen C4 Fahrgestellnr. X montiert gewesen und das Fahrzeug sei von der genannten Person zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt worden, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen. Es habe sich um keine Probefahrt gehandelt, weil es sich lediglich um eine Erledigungsfahrt handelte. Als Tatort wurde "Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis, Landesstraße Ortsgebiet, L 1424 bei km 10.350" und als Tatzeit "20. Jänner 2009, 09:20 Uhr" festgestellt. Er habe dadurch § 45 Abs.4 2 Satz KFG verletzt. Gemäß 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11 Euro, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 19. Februar 2010 Berufung. Begründend wird ausgeführt, dass in den Tagen zuvor Getriebeprobleme aufgetaucht wären, welche am 19. und 20. Jänner 2009 repariert wurden. Um das Getriebe zu überprüfen, habe Herr X eine Probefahrt durchgeführt. Im Zuge dessen sei auch ein anderer Vorführwagen in Perg abgemeldet und seien diverse Ersatzteile besorgt worden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 08. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 20. Jänner 2009 zu Grunde und es wird der in dieser Anzeige festgestellte Sachverhalt dem Grunde nach nicht bestritten.

 

Die nach dem Tatort zunächst zuständige Bezirkshauptmannschaft Perg hat in der Folge gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-536/2009 vom 16. Februar 2009) erlassen, welche vom diesem beeinsprucht wurde.

 

Nach Abtretung des Verfahrens an die dem Wohnsitz des Berufungswerbers nach zuständige Bezirkshauptmannschaft Freistadt (§ 29a VStG) hat diese das Ermittlungsverfahren durchgeführt und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen, der Berufungswerber bestreitet weder die Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeug im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit mit einem Probekennzeichen unterwegs war bzw. auch nicht, dass er der verantwortliche Vertreter der Firma X ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht andere Verantwortliche bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 45 Abs.4 zweiter Satz KFG 1967 dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, war der Berufungswerber im Sinne § 9 Abs.1 VStG verantwortliches Organ für die Zulassungsbesitzerin, das heißt, er hätte dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die kraftfahrrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

 

Unbestritten wurde die tatgegenständliche Fahrt auch durchgeführt, wobei der Berufungswerber vermeint, die Fahrt wäre zulässig gewesen, um das Getriebe nach einer Reparatur im Rahmen einer Probefahrt zu überprüfen, wobei er jedoch gleichzeitig zugesteht, dass im Zuge dessen auch ein anderer Vorführwagen in Perg abgemeldet und diverse Ersatzteile besorgt wurden.

 

Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können mit dem Hauptzweck der Probefahrt zwar auch Nebenzwecke verbunden werden, dies dann, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren geht.

 

Generell ist jedoch festzustellen, dass die Verwendung von Probefahrtkennzeichen bei anderen als Probefahrten verboten und daher strafbar ist.

 

Der Berufungswerber hat, wie bereits dargelegt wurde, ausgeführt, es sei ein anderer Vorführwagen in Perg abgemeldet und es seien diverse Ersatzteile besorgt worden. Eine Recherche der Entfernung zwischen Bad Zell und Perg ergibt für eine einfache Fahrtroute eine Strecke von 14,4 km. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt dazu die Auffassung, dass im Zuge einer Probefahrt nach einer Getriebereparatur es grundsätzlich nicht erforderlich sein dürfte, dass Fahrzeug über eine derart weite Distanz zu bewegen (hin u. zurück
28,8 Kilometer), weshalb davon auszugehen ist, dass durch die Abmeldung des Vorführwagens in Perg und die Beschaffung diverser Ersatzteile der Hauptzweck der Probefahrt verloren gegangen ist und es sich somit um keine Probefahrt gehandelt hat, weshalb der Berufungswerber die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung aus objektiver Sicht verwirklicht hat. Umstände, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, wurden nicht behauptet und es sind auch solche nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Korrektur der Rechtsvorschrift war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes i.S.d.§ 44a VStG erforderlich.

 

3.2. Zur Straffestsetzung § (19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als strafmildernd gewertet hat, die Einkommens-, Vermögens u. Familienverhältnisse, welche nicht bestritten wurden, wurden berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus generalpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung zur Einhaltung der Vorschriften entsprechend zu sensibilisieren.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Missbrauch der Probefahrtkennzeichen streng zu ahnden ist (VwGH 12. Februar 1968, 939/67).

 

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Feststellungen bzw. des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend niedrig festgelegt und somit Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen. Der Berufungswerber wurde auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

4. Der Kostenauspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten und unter Hinweis auf den der do. Vollstreckung gleichfalls unterliegenden, zusätzlich auferlegten Kostenbeitrag.

Mag. Alfred Kisch

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum