Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164930/2/Kof/Jo

Linz, 24.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.04.2009, AZ: S-48681/08-4, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 3821/85 und 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen fünf näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach KFG iVm Artikel 7 EG-VO 561/2006;
Artikel 15 Abs.2 EG-VO 3821/85; Artikel 8 Abs.2 iVm Abs.4 EG-VO 561/2006; Artikel 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 und Artikel 6 Abs.3 EG-VO 561/2006 Geldstrafen von insgesamt 1.018 Euro verhängt und gemäß § 64 Abs.2 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag von 101,80 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 1.119,80 Euro.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem – damaligen – Rechtsvertreter des Bw, Rechtsanwälte X, X, X – entsprechende Vollmacht ist im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthalten –
am Mittwoch, dem 29. April 2009 nachweisbar zugestellt;   siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen, unterfertigten Rückschein.

 

 

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 14.12.2009 – zur Post gegeben: 17.12.2009 –
an die belangte Behörde eine – als Berufung zu wertende – Eingabe gerichtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung des Straferkenntnisses – einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Mittwoch,
dem 13. Mai 2009,  eingebracht werden müssen.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 22.12.2009, AZ: S-48681/08-4, sowohl dem Bw selbst, als auch dessen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass das Schreiben vom 14.12.2009 als verspätetes Rechtsmittel zu werten ist.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Stellungnahme vom 08.01.2010 ausgeführt, dass das Vollmachtsverhältnis mittlerweile nicht mehr besteht.

Inhaltlich wurde zur verspäteten Einbringung der Berufung nichts ausgeführt.

 

Der Bw selbst hat mit Stellungnahme vom 13.01.2010 bestätigt, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde und ausgeführt, dass er den Strafbescheid seinem damaligen Arbeitgeber (Herr E.M.; Adresse: W. Nr..; in PLZ ... E., BRD) gegeben habe.

 

Tatsache ist, dass die Berufung

        spätestens am 13.05.2009 hätte erhoben werden müssen

        erst mit Schreiben vom 14.12.2009 – zur Post gegeben: 17.12.2009 –

     eingebracht wurde  und dadurch

        um (etwas mehr als) 7 Monate verspätet erhoben wurde!

 

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen

und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

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