Linz, 18.03.2010
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 14.11.2007, Zl. VerkR21-7-2010/LLVerhR21-377-2008 Ga, nach der am 17.03.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG, § 3 Abs.1 Z2, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4 u. Abs.6, § 24 Abs.3 Z3, § 26 Abs.2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2010 die Vorstellung über ihren Mandatsbescheide vom 08.01.2010, nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren abgewiesen und ihren Bescheid im gesamtem Umfang bestätigt.
Darin wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 05.07.2008, Zahl: X für die Klasse B)
1. auf die Dauer von sechs Monaten (ab 29.12.2009) entzogen.
2. Es wurde ausgesprochen dass ihm während dieser Dauer keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe;
3. Es wurde eine begleitende Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) und ein amtsärztliches Gutachten mit einer sogenannten VPU angeordnet.
4. es wurde ein Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenfahrzeugen für die Dauer der Entziehung ausgesprochen;
5. Zuletzt wurde ihm für diesen Zeitraum, in dem ihm keine österreichische Lenkberechtigung erteilt werden darf, auch das Recht von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:
2.1. Auch im Entzugsverfahren vermag er mit diesen eine Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Entzuges der Lenkberechtigung mit den übrigen gesetzlichen bedingten Aussprüchen nicht aufzuzeigen.
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Das Beweisverfahren war mit dem die Vorfrage indizierenden Verwaltungsstrafverfahren, VwSen-164823, zu verbinden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der erstinstanzlichen Aktenlage zu beiden Verfahren. Die einschreitenden Polizeibeamten GrInspin X u. Insp. X wurden als Zeugen einvernommen. Der an der Berufungsverhandlung persönlich teilnehmende Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört. Die Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Der mit seiner Familie seit vier Jahren als Asylwerber in Österreich aufhältige Berufungswerber legte über seine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland (X) binnen zwei Monaten (bis 27.3.2010) eine Bestätigung des Vereins Menschenrechte vor.
4. Sachverhaltslage:
In Bindung an die Feststellungen im Verwaltungsstrafverfahren (h. Verfahren VwSen-164823) kann hier zusammenfassend festgestellt werden, dass der Berufungswerber die Atemluftuntersuchung verweigerte. Die Aufforderung dazu erfolgte auf Grund der deutlichen Alkoholisierungssymptome und des durch das Vortestergebnis bestätigten Verdachtes einer tatsächlichen Alkoholisierung zu Recht.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung blieb kein Zweifel daran offen, dass der Berufungswerber einerseits zu Recht zu einem Alkotest aufgefordert wurde, nachdem ein Vortest mit dem Ergebnis 0,52 mg/l verlief. Andererseits räumte der Berufungswerber gegenüber den einschreitenden Beamten, wie auch wieder anlässlich der Berufungsverhandlung letztlich selbst den Konsum von drei Flaschen Bier ein.
Glaubwürdig legte er aber im Einklang mit den Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten klar, dass er die Fehlbeatmung des Alkomaten aus "Angst" vor einer Führerscheinabnahme ganz bewusst tätigte. Er meinte in offenbar zwischenzeitiger Kenntnis der Rechtslage, ob die Behörde nicht den sich aus dem Vortestergebnis ableitenden Alkoholsierungsgrad der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen könnte.
Die Zeugin GrInspin X führte diesbezüglich überzeugend aus, dass man den Berufungswerber auf die Verweigerungsfolgen durch Fehlbeatmung mehrfach hingwiesen habe. Immerhin habe man ihm über eine Zeitspanne von zehn Minuten sechs Blasversuche ermöglicht, welche jedoch alle durch „Vorbeiblasen“ am Mundstück zu keinem verwertbaren Ergebnis führten.
Obwohl hier mit hoher Wahrscheinlichkeit eine in den Rechtsfolgen deutlich geringerer Alkoholsierungsgrad zu erwarten gewesen wäre, ist für den Berufungswerber mit seinem durchaus glaubhaft vorgetragenen Motiv und seiner Beteuerungen, sich über die Rechtsfolgen offenbar nicht bwusst gewesen zu sein, nichts zu gewinnen. Das damit als Rechtsfolge die Absolvierung begleitender Maßnahmen einher geht, für deren Kosten er kaum aufzukommen in der Lage sein wird, wird nicht übersehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner freiwilligen Rückreiseverpflichtung in seine Heimat.
Die Berufungsbehörde kann dem Berufungswerber in seiner Verantwortung dahingend folgen, dass er hier die Verweigerung keinesfalls einer Verschleierung einer höhergradigen Alkoholsierung, sondern wohl auch aus einem mit seiner Herkunft im Zusammenhang stehenden Rechtsvertsändnis resultierte.
Der Berufungswerber, welcher mit Frau und einem unter zehnjärigen Kind zur Berufungsverhandlung erschien, verfügt als Asylwerber lediglich über die in diesem Rechtsstatus übliche staatliche Unterstützung. Im übrigen hinterließ der er bei der Berufungsverhandlung einen sehr korrekten und durchaus wertverbundenen Eindruck. Das er sich über die nunmehr zu tragenden Rechtsfolgen tatsächlich nicht im Klaren war wird nicht bezweifelt.
Dennoch hat der Berufungswerber die sich zwingend ergebenden Rechtsfolgen zu tragen.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Der Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 ist gemäß dem h. Erkenntnis vom 18.3.2010, VwSen-164823, in Rechtskraft erwachsen. Dieser ist für dieses Verfahren präjudiziell (vgl. VwGH 20.2.2001, 98/11/0306 VwGH 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur).
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.
Gemäß § 26 Abs.2 FSG (idF der 12. FSG-Novelle – in Kraft getreten 1.9.2009) ist im Falle erstmaligen Lenken und Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges, wenn damit ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wurde, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
Da es sich hier um einen Sonderfall der Entziehung handelt, anlässlich dessen die Mindestentzugsdauer ausgesprochen wurde, entfällt eine Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG.
Gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG ist ferner im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a - zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Auch das Lenkverbot für nicht führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge, sowie die Aberkennung des Rechtes von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen wurde von der Behörde erster Instanz zutreffend auf die zwingende Rechtslage gestützt.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Dr. B l e i e r