Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522498/6/Br/Th

Linz, 18.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 14.11.2007, Zl. VerkR21-7-2010/LLVerhR21-377-2008 Ga, nach der am 17.03.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG, § 3 Abs.1 Z2, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4 u. Abs.6, § 24 Abs.3 Z3, § 26 Abs.2 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2010 die Vorstellung über ihren Mandatsbescheide vom 08.01.2010, nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren abgewiesen und ihren Bescheid im gesamtem Umfang bestätigt.

Darin wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 05.07.2008, Zahl: X für die Klasse B)

1.      auf die Dauer von sechs Monaten (ab 29.12.2009) entzogen.

2.      Es wurde ausgesprochen dass ihm während dieser Dauer keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe;

3.      Es wurde eine begleitende Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) und ein amtsärztliches Gutachten mit einer sogenannten VPU angeordnet.

4.      es wurde ein Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenfahrzeugen für die Dauer der Entziehung ausgesprochen;

5.      Zuletzt wurde ihm für diesen Zeitraum, in dem ihm keine österreichische Lenkberechtigung erteilt werden darf, auch das Recht von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Ihnen mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1991, VerkR21-7-2010/LL vom 08.01.2010 als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 FSG iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 für einen Zeitraum von 6 Monaten, beginnend ab 29.12.2009 § 25 Abs. 1 und 3 FSG iVm § 57 Abs.1 AVG 1991 entzogen.

 

Grund dieser Maßnahme war, dass Sie laut einer Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, PI. Nietzschestraße, vom 29.12.2009, im Verdacht standen, am 29.12.2009 das KFZ, pol.KZ. X, alkoholisiert gelenkt und die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol verweigert zu haben.

 

Ihre Vorstellung begründen Sie damit, dass Sie als Asylant den Führerschein als Lichtbildausweis in Österreich sowie zur Einkommenssicherung benötigen würden. Außerdem hätten Sie den Alkotest nicht absichtlich verweigert, sondern aus Angst vor der Polizei kein gültiges Messergebnis zustande gebracht.

 

Der für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebliche Tatbestand ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.         die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.         die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 ent­sprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.         ausdrücklich zu verbieten,

2.         nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.         nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahr­zeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Die Behörde hat folgendes erwogen:

 

Ein Lenker eines Fahrzeuges ist grundsätzlich so lange verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis zustande gekommen ist oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann (sh. auch VwGH 15.12.1999, 99/03/0323). Aus dem im Akt einliegenden Messstreifen ist ersichtlich, dass Sie insgesamt 6 Fehlversuche vorgenommen haben, wobei entweder das Blasvolumen zu klein oder die Atmung unkorrekt war. Entsprechend der ständigen Judikatur der Höchstgerichte können bereits weniger als vier Fehlversuche als Verweigerung gewertet werden, wenn diese zu ungültigen Messergebnissen geführt haben (vgl. VwGH 11.10.2002, 2001/02/0220, 26.4.2002, 99/02/0212 uvm.).

 

Vor allem aber haben private oder berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017 uvm.).

 

Dass Sie Angst vor der Polizei gehabt und daher kein gültiges Messergebnis zustande gebracht hätten, kann seitens der Behörde lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Für die Behörde erscheint es auf Grund des vorliegenden Sachverhalts zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 30 Abs.1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen.

 

Aufgrund der verfügten Entziehung der Lenkberechtigung ist Ihnen auch die Verwendung eines ausländischen Führerscheines in Österreich ausdrücklich zu verbieten.

 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahrenverzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

2. Auch in diesem Verfahren tritt der Berufungswerber dem Bescheid mit der fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Darin vermeint der Berufungswerber gegen den Entzug des Führerscheines sowie gegen die verhängte Geldstrafe Berufung einlegen zu wollen.

Er brauche den Führerschein unbedingt, da dieser das einzige Ausweisdokument sei, welches er besitze. Außerdem sei es ihm ohne Führerschein nicht möglich, Geld zu verdienen. Er habe für eine ganze Familie (Frau und Kind) zu sorgen und habe er außerdem nicht absichtlich den Test verweigert.

Es wäre wegen seiner Angst bzw. Nervosität nicht möglich gewesen den Test richtig zu machen und deshalb ersuche er um Aufhebung des Bescheides der BH Linz-Land.

 

2.1. Auch im Entzugsverfahren vermag er mit diesen eine Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Entzuges der Lenkberechtigung mit den übrigen gesetzlichen bedingten Aussprüchen nicht aufzuzeigen.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Das Beweisverfahren war mit dem die Vorfrage indizierenden Verwaltungsstrafverfahren, VwSen-164823, zu verbinden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung der erstinstanzlichen Aktenlage zu beiden Verfahren. Die einschreitenden Polizeibeamten GrInspin X u. Insp. X wurden als Zeugen einvernommen. Der an der Berufungsverhandlung persönlich teilnehmende Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört. Die Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Der mit seiner Familie seit vier Jahren als Asylwerber in Österreich aufhältige Berufungswerber legte über seine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland (X) binnen zwei Monaten (bis 27.3.2010) eine Bestätigung des Vereins Menschenrechte vor.

 

4. Sachverhaltslage:

In Bindung an die Feststellungen im Verwaltungsstrafverfahren (h. Verfahren VwSen-164823) kann hier zusammenfassend festgestellt werden, dass der Berufungswerber die Atemluftuntersuchung verweigerte. Die Aufforderung dazu erfolgte auf Grund der deutlichen Alkoholisierungssymptome und des durch das Vortestergebnis bestätigten Verdachtes einer tatsächlichen Alkoholisierung zu Recht.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung blieb kein Zweifel daran offen, dass der Berufungswerber einerseits zu Recht zu einem Alkotest aufgefordert wurde, nachdem ein Vortest mit dem Ergebnis 0,52 mg/l  verlief. Andererseits räumte der Berufungswerber gegenüber den einschreitenden Beamten, wie auch wieder anlässlich der Berufungsverhandlung letztlich selbst den Konsum von drei Flaschen Bier ein.

Glaubwürdig legte er aber im Einklang mit den Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten klar, dass er die Fehlbeatmung des Alkomaten aus "Angst" vor einer Führerscheinabnahme ganz bewusst tätigte. Er meinte in offenbar zwischenzeitiger Kenntnis der Rechtslage, ob die Behörde nicht den sich aus dem Vortestergebnis ableitenden Alkoholsierungsgrad der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legen könnte.

Die Zeugin GrInspin X führte diesbezüglich überzeugend aus, dass man den Berufungswerber auf die Verweigerungsfolgen durch Fehlbeatmung mehrfach hingwiesen habe. Immerhin habe man ihm über eine Zeitspanne von zehn Minuten sechs Blasversuche ermöglicht, welche jedoch alle durch „Vorbeiblasen“ am Mundstück zu keinem verwertbaren Ergebnis führten.

Obwohl hier mit hoher Wahrscheinlichkeit eine in den Rechtsfolgen deutlich geringerer Alkoholsierungsgrad zu erwarten gewesen wäre, ist für den Berufungswerber mit seinem durchaus glaubhaft vorgetragenen Motiv und seiner Beteuerungen, sich über die Rechtsfolgen offenbar nicht bwusst gewesen zu sein, nichts zu gewinnen. Das damit als Rechtsfolge die Absolvierung begleitender Maßnahmen einher geht, für deren Kosten er kaum aufzukommen in der Lage sein wird, wird nicht übersehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner freiwilligen Rückreiseverpflichtung in seine Heimat.

Die Berufungsbehörde kann dem Berufungswerber in seiner Verantwortung dahingend folgen, dass er hier die Verweigerung  keinesfalls einer Verschleierung einer höhergradigen Alkoholsierung, sondern wohl auch aus einem mit seiner Herkunft im Zusammenhang stehenden Rechtsvertsändnis resultierte.

Der Berufungswerber, welcher mit Frau und einem unter zehnjärigen Kind zur Berufungsverhandlung erschien,  verfügt als Asylwerber lediglich über die in diesem Rechtsstatus übliche staatliche Unterstützung. Im übrigen hinterließ der er bei der Berufungsverhandlung einen sehr korrekten und durchaus wertverbundenen Eindruck. Das er sich über die nunmehr zu tragenden Rechtsfolgen tatsächlich nicht im Klaren war wird nicht bezweifelt.

Dennoch hat der Berufungswerber die sich zwingend ergebenden Rechtsfolgen zu tragen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 ist gemäß dem h. Erkenntnis vom 18.3.2010, VwSen-164823, in Rechtskraft erwachsen. Dieser ist für dieses Verfahren präjudiziell (vgl. VwGH 20.2.2001, 98/11/0306 VwGH 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG (idF der 12. FSG-Novelle – in Kraft getreten 1.9.2009) ist im Falle erstmaligen Lenken und Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges, wenn damit ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wurde, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

Da es sich hier um einen Sonderfall der Entziehung handelt, anlässlich dessen die Mindestentzugsdauer ausgesprochen wurde, entfällt eine Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG.

 

Gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG ist ferner im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a - zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. 

Auch das Lenkverbot für nicht führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge, sowie die Aberkennung des Rechtes von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen wurde von der Behörde erster Instanz zutreffend auf die zwingende Rechtslage gestützt.

 

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren ist eine Gebühr in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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