Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522527/2/Kof/Ka

Linz, 22.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.2.2010, VerkR21-738-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Spruch-Punkt V. des erstinstanzlichen Bescheides – Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens  – wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.93/2009

§§ 30 Abs.1, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 24 Monaten – vom 5.1.2010 bis einschließlich 5.1.2012 – entzogen,

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten sowie

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-            eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren  und

-            ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die

      gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung von 9.3.2010 erhoben.  

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.4.2004, 2003/03/0017.

 

Dem Bw wurde – jeweils wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – die Lenkberechtigung wie folgt entzogen:

-         vom 19.09.2004 bis 19.12.2004  und

-         vom 04.11.2008 bis 04.09.2009

 

Der Bw lenkte am 21.12.2009 um 21.46 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet H. in der Gemeinde P.

 

An einer näher bezeichneten Straßenstelle verlor der Bw aufgrund einer Eisplatte die Kontrolle über sein Fahrzeug, stürzte mit diesem über die Böschung, wodurch sich der PKW überschlug und auf dem Dach liegen blieb.

 

Der Bw wurde bei diesem Verkehrsunfall nicht verletzt.

 

An dem vom Bw gelenkten PKW entstand dabei – siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Fotos – schwerer Sachschaden, vermutlich sogar Totalschaden;  ein weiterer Sachschaden ist nicht entstanden.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluft-alkoholgehalt  von  (niedrigster Wert) ............... 0,75 mg/l ergeben hat.

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.

 

Ausdrücklich ist festzuhalten, dass der oa. Sachverhalt vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens (insbes. Vorstellung und Berufung) bestritten wurde.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.  Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten,

wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs. 1a StVO  begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Auch zwei Entziehungen der Lenkberechtigung haben den Bw nicht davon abgehalten, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrs-sicherheit zu begehen.

 

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

VwGH vom 20.2.1990, 90/11/0027; vom 15.1.1991, 90/11/0160; vom 23.3.1993, 93/11/0024; v. 29.6.1993, 93/11/0047; v. 28.9.1993, 93/11/0132; v. 15.3.1994, 94/11/0064; v. 29.10.1996, 94/11/0148; v. 22.9.1995, 95/11/0202; v. 7.10.1997, 96/11/0268; v. 18.11.1997, 97/11/0285; v. 24.8.1999, 99/11/0216; v. 23.5.2000,  2000/11/0102; v. 20.3.2001, 2000/11/0089; v. 23.4.2002, 2000/11/0182 ua.

 

Zu berücksichtigen ist weiters, dass zwischen dem Zeitpunkt des Ablaufes der letzten Entziehungsdauer (= 4.9.2009) und dem nunmehrigen Alkoholdelikt
(= 21.12.2009) ein Zeitraum von weniger als vier Monaten verstrichen ist.

Der Bw ist somit nach kurzer Zeit wieder rückfällig geworden!

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger
zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

VwGH v. 16.12.2004, 2004/11/0139; v. 21.1.2003, 2002/11/0227; v. 22.2.2000, 99/11/0341; v. 28.9.1993, 93/11/0142; v. 28.9.1993, 93/11/0132. 

Der Bw bringt in der Berufung vor, es handle sich beim ggst. Vorfall –
verglichen mit seinem sonstigen Verhalten im Straßenverkehr – um einen außergewöhnlichen Vorfall.

 

Er habe zwar Alkohol konsumiert, jedoch nicht beabsichtigt, an diesem Tag noch mit seinem PKW zu fahren.

 

Nur durch den Umstand, dass für seine Lebensgefährtin eine Mitfahrgelegenheit unerwartet weggefallen sei, wollte er seine Lebensgefährtin abholen und sei mit dem Pkw gefahren, wobei es zu diesem Verkehrsunfall gekommen ist.

 

Der Alkoholgenuss zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht mit einem nachfolgenden Lenken eines Kraftfahrzeuges zu rechnen war und der unerwartete Wegfall einer Mitfahrgelegenheit (hier: der Lebensgefährtin des Bw) sind keine Umstände,
die bei der Beurteilung der Verkehrzuverlässigkeit einer Person zugunsten dieser Berücksichtigung zu finden hätten;

VwGH vom 21.9.1990, 90/11/0076 mit Vorjudikatur

 

Tatsache ist und bleibt, dass der Bw innerhalb eines Zeitraum von ca. 5,5 Jahren drei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen hat.

 

Bei Begehung von drei Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat der VwGH nachfolgend angeführte Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw.                  die dagegen  erhobenen  Beschwerden  als  unbegründet  abgewiesen:

·         Erkenntnis vom 29.5.1990, 89/11/0207:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren;   Entziehungsdauer: 3 Jahre

§         Erkenntnis vom 15.3.1994, 94/11/0064:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

·         Erkenntnis vom 9.8.1994, 94/11/0181:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer:  2 Jahre

§         Erkenntnis vom 21.3.1995, 95/11/0071:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 21.5.1996, 96/11/0112:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

Eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung

(= Entziehungsdauer von höchstens 18 Monate) scheidet aus!

§         Erkenntnis vom 20.3.2001, 2000/11/0089:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 23.5.2000, 2000/11/0102:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

§         Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0151:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

 

Aufgrund der zitierten Judikatur ist daher

-         dem Bw die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Jahren zu entziehen

     bzw.

-         eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer nicht möglich.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder eines Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluft-alkoholgehalt: 0,6 mg/l oder mehr – ein KFZ, so ist gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG
der Betreffende zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die belangte Behörde hat daher den Bw völlig zu Recht verpflichtet, eine derartige Nachschulung zu absolvieren.

 

Die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung ist gemäß § 24 Abs.3 FSG nur dann erforderlich,
wenn jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Alkoholisierungsgrad: 0,8 mg/l oder mehr – lenkt.

 

Beim Bw hat der Atemluftalkoholgehalt "nur" 0,75 mg/l  –  und somit weniger
als 0,8 mg/l  –  betragen.

 

Betreffend die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens war daher der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Punkt (= Spruch-Punkt V.) aufzuheben.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

VwGH vom 1.10.1996, 96/11/0195 sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05  und  des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsauskunft:

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung (Seite 4)

"Eine Entziehungsdauer von über 18 Monaten hat einzig und allein den Sinn
und Zweck, dass der Führerschein erlischt und neu gemacht werden muss"
ist – betreffend die fachliche Befähigung – auszuführen:

 

In einem Verfahren betreffend die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung
für die Klasse B hat der Bw gemäß § 10 Abs.4 letzter Absatz FSG weder
eine Fahrschulausbildung zu absolvieren, noch eine theoretische Fahrprüfung abzulegen.

 

Erforderlich ist einzig und allein die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung!

 

Mag. Josef Kofler

 

Beschlagwortung:

3 Alkoholdelikte innerhalb von ca. 5 Jahren; Entziehungsdauer;

 

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