Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281150/9/Py/Pe/Hu

Linz, 24.03.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. März 2009, Ge96-99-2008, wegen einer Übertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten  Geldstrafe. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 Abs.1 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. März 2009, Ge96-99-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 Z1 iVm § 10 Abs.1 Z4 BauKG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als Baustellenkoordinator zu verantworten, dass wie im Zuge einer Baustellenkontrolle auf der Baustelle ‚x’ in x durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz am 06.10.2008 festgestellt wurde, Arbeitnehmer der Zimmereifirma x mit der Fertigstellung der Zimmereiarbeiten für die Dächer bei den Häusern 19 und 19a beschäftigt waren, bei den restlichen Häusern des Projektes x waren die Zimmereiarbeiten für die Dächer bereits beendet, wobei die im Sige-Plan auf Seite 26 unter Kapitel 19 ‚Kollektive Schutzmaßnahmen’ in Punkt 19.02 ‚Absturzsicherungen’ angeführten ‚Gerüste für Dachgewerke’ nicht vorhanden waren.“

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass er als Baustellenkoordinator darauf geachtet habe, dass der SiGe-Plan eingehalten werde. Er habe diesen Plan selbst aufgrund einer Computervorlage erstellt und seien auch entsprechende Sicherungsmaßnahmen für die verschiedenen Gewerke vorgesehen gewesen. Im gegenständlichen Fall hätten Zimmerer und Dachdecker hintereinander gearbeitet und sei vom Dachdecker eine eigene Dachschutzblende verwendet worden. Der Bw verwies weiters auf § 7 ASchG, wonach die Arbeitgeber für die Einhaltung desselben verantwortlich seien und habe der Bw als Baustellenkoordinator den Bauherrn auf den Vorrang der kollektiven Maßnahmen hingewiesen. Er sei somit seiner Hinweispflicht nachgekommen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 2010 an welcher der Bw und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Da im Zuge der Berufungsverhandlung der Bw seine Berufung auf das Strafausmaß einschränkte, konnte auf die Einvernahme des geladenen Zeugen x verzichtet werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.2 Z1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG hat der Baustellenkoordinator darauf zu achten, dass die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z4 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Baustellenkoordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 Euro gemäß § 10 Abs.1 Z4 BauKG verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Als straferschwerend wurde die Schwere der Übertretung gewertet.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen, da der Bw keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen im Zeitpunkt der Tatbegehung aufweist und sich kein Arbeitsunfall ereignete. Weiters ist dem Bw zugute zu halten, dass er die Verwaltungs­übertretung grundsätzlich eingestanden hat und ihm ein – wenn auch nicht entschuldbarer – Rechtsirrtum unterlaufen ist. Überdies hat auch der Vertreter des Arbeits­inspektorates aufgrund der besonderen Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall der Reduktion der Geldstrafe zugestimmt. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint daher die nunmehr verhängte Geldstrafe von 500 Euro noch als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

5.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafen neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum